Rechtsprechung / EuGH / Zweite Kammer / 2010
EuGH Beschluss vom 12.05.2010 – C-5/10
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2010:269
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 19. November 2009, Torresan/HABM (T‑234/06), mit dem das Gericht eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 29. Juni 2006 (Sache R 517/2005‑2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Klosterbrauerei Weissenohe GmbH & Co. KG und Giampietro Torresan abgewiesen hat
Tenor§
Tenor§
1 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2 Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.