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# Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 12.05.2010 – C-5/10

Zweite Kammer  
ECLI:EU:C:2010:269

## Leitsatz

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 19. November 2009, Torresan/HABM (T‑234/06), mit dem das Gericht eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 29. Juni 2006 (Sache R 517/2005‑2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Klosterbrauerei Weissenohe GmbH & Co. KG und Giampietro Torresan abgewiesen hat

## Tenor

## Tenor

1 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2 Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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Zitiervorschlag: Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 12.05.2010 – C-5/10, ECLI:EU:C:2010:269

Datenquelle: Gerichtshof der Europäischen Union, abgerufen 28.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung in der Verfahrenssprache

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eugh/2010-05-12/c-5-10

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