Rechtsprechung / EuGH / Vierte Kammer / 2008

EuGH Beschluss vom 25.11.2008 – C-501/07

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2008:652

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die S.A.BA.R. SpA trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 17. September 2007, S.A.BA.R./Kommission (T‑176/07), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2002 abgewiesen hat, in der das im italienischen Recht vorgesehene Beihilfensystem (C‑27/99, ex NN 69/98) in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21) für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurde

Tenor§

Tenor§

1 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2 Die S.A.BA.R. SpA trägt die Kosten.