Rechtsprechung / EuG / 2011
EuG Urteil vom 10.11.2011 – T-313/10
ECLI:EU:T:2011:653
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 1. Juni 2010 (Sache R 1005/2009‑4) wird aufgehoben. Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Three-N-Products Private Ltd. Sheilesh Shah und Akhil Shah tragen ihre eignen Kosten sowie die für das Verfahren vor der Vierten Beschwerdekammer notwendigen Aufwendungen der Three-N-Products Private Ltd.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 1. Juni 2010 (Sache R 1005/2009‑4) zum Widerspruchsverfahren zwischen der Three-N-Products Private Ltd sowie S. Shah, A. Shah und M. M. Shah
Tenor§
Tenor§
1 Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 1. Juni 2010 (Sache R 1005/2009‑4) wird aufgehoben.
2 Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Three-N-Products Private Ltd.
3 Sheilesh Shah und Akhil Shah tragen ihre eignen Kosten sowie die für das Verfahren vor der Vierten Beschwerdekammer notwendigen Aufwendungen der Three-N-Products Private Ltd.