Rechtsprechung / EuG / 2011

EuG Urteil vom 09.09.2011 – T-274/09

ECLI:EU:T:2011:451

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 30. April 2009 (Sache R 1380/2007‑1) und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM vom 26. Juli 2007 werden aufgehoben. Das HABM trägt die Kosten, die der Deutschen Bahn AG durch das vorliegende gerichtliche Verfahren sowie das Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind. Das HABM und die DSB tragen ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. April 2009 (Sache R 1380/2007‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Deutschen Bahn AG und der DSB

Tenor§

Tenor§

1 Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 30. April 2009 (Sache R 1380/2007‑1) und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM vom 26. Juli 2007 werden aufgehoben.

2 Das HABM trägt die Kosten, die der Deutschen Bahn AG durch das vorliegende gerichtliche Verfahren sowie das Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind.

3 Das HABM und die DSB tragen ihre eigenen Kosten.