Rechtsprechung / EuGH / Erste Kammer / 2007
EuGH Urteil vom 20.09.2007 – C-193/06
Erste Kammer · ECLI:EU:C:2007:539
EuroparechtEU / InternationalVolltext
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Leitsatz
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Februar 2006, Nestlé/HABM – Quick (QUICKY) (T‑74/04), wird aufgehoben, soweit das Gericht unter Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke, als es auf den durch die fraglichen Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abstellte, nicht ihre visuelle Ähnlichkeit beurteilt hat. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. Die Rechtssache wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 22. Februar 2006, Nestlé/HABM, Streithelferin: Quick Restaurants SA (Rechtssache T‑74/04), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Dezember 2003 (Sache R 922/2001‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Société des produits Nestlé SA und der Quick Restaurants SA abgewiesen hat
Tenor§
Tenor§
1 Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Februar 2006, Nestlé/HABM – Quick (QUICKY) (T‑74/04), wird aufgehoben, soweit das Gericht unter Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke, als es auf den durch die fraglichen Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abstellte, nicht ihre visuelle Ähnlichkeit beurteilt hat.
2 Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
3 Die Rechtssache wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen.
4 Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.