Rechtsprechung / EuG / 2011

EuG Urteil vom 24.03.2011 – T-149/09

ECLI:EU:T:2011:119

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Die Entscheidung D (2009) 4639 des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 29. Januar 2009 wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr die Rückforderung eines Betrags von 193 001 Pfund Sterling angeordnet wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das Parlament und Herr Densmore Ronald Dover tragen ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung D (2009) 4639 des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 29. Januar 2009 über die Rückforderung der dem Kläger als Vergütungen des Parlaments gezahlten Beträge

Tenor§

Tenor§

1 Die Entscheidung D (2009) 4639 des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 29. Januar 2009 wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr die Rückforderung eines Betrags von 193 001 Pfund Sterling angeordnet wird.

2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3 Das Parlament und Herr Densmore Ronald Dover tragen ihre eigenen Kosten.