Rechtsprechung / EuG / 2009

EuG Beschluss vom 08.06.2009 – T-149/09

ECLI:EU:T:2009:179

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung D (2009) 4639 des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 29. Januar 2009 über die Rückforderung von Zulagen, die dem Antragsteller zur Erstattung seiner Kosten für parlamentarische Assistenz zu Unrecht gezahlt worden sein sollen, der auf diese Entscheidung gestützten Belastungsanzeige sowie jeder Entscheidung, die getroffen werde, um den geforderten Betrag mit anderen dem Antragsteller zustehenden Abgeordnetenvergütungen zu verrechnen

Tenor§

Tenor§

1 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2 Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.