Rechtsprechung / EuG / 2010
EuG Urteil vom 19.05.2010 – T-11/05
ECLI:EU:T:2010:201
EuroparechtEU / InternationalVolltext
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Leitsatz
Die Klage wird abgewiesen. Die Widerklage der Europäischen Kommission wird abgewiesen. Die Wieland-Werke AG, die Buntmetall Amstetten GmbH und die Austria Buntmetall AG tragen ihre eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Kommission. Die Kommission trägt 10 % ihrer eigenen Kosten. Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Erstens Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2004) 2826 der Kommission vom 3. September 2004 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.069 – Kupfer-Installationsrohre), zweitens, hilfsweise, Klage auf Herabsetzung der in dieser Entscheidung gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen und drittens Widerklage der Kommission auf Erhöhung der Geldbußen
Tenor§
Tenor§
1 Die Klage wird abgewiesen.
2 Die Widerklage der Europäischen Kommission wird abgewiesen.
3 Die Wieland-Werke AG, die Buntmetall Amstetten GmbH und die Austria Buntmetall AG tragen ihre eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Kommission.
4 Die Kommission trägt 10 % ihrer eigenen Kosten.
5 Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.