Rechtsprechung / EuG / 2010

EuG Urteil vom 19.05.2010 – T-11/05

ECLI:EU:T:2010:201

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Zitiert von 8 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte Als PDF speichern

Leitsatz

Die Klage wird abgewiesen. Die Widerklage der Europäischen Kommission wird abgewiesen. Die Wieland-Werke AG, die Buntmetall Amstetten GmbH und die Austria Buntmetall AG tragen ihre eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Kommission. Die Kommission trägt 10 % ihrer eigenen Kosten. Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Erstens Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2004) 2826 der Kommission vom 3. September 2004 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.069 – Kupfer-Installationsrohre), zweitens, hilfsweise, Klage auf Herabsetzung der in dieser Entscheidung gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen und drittens Widerklage der Kommission auf Erhöhung der Geldbußen

Tenor§

Tenor§

1 Die Klage wird abgewiesen.

2 Die Widerklage der Europäischen Kommission wird abgewiesen.

3 Die Wieland-Werke AG, die Buntmetall Amstetten GmbH und die Austria Buntmetall AG tragen ihre eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Kommission.

4 Die Kommission trägt 10 % ihrer eigenen Kosten.

5 Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.