Rechtsprechung / EuG / 2010

EuG Beschluss vom 15.03.2010 – T-435/09

ECLI:EU:T:2010:88

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Die Europäische Kommission ist als einzige Antragsgegnerin anzusehen. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der im Schreiben der Kommission vom 10. Juli 2009 enthaltenen Entscheidung, mit der die Kommission die Beteiligung der Antragstellerin an zwei Gemeinschaftsprojekten beendet hat, und der Belastungsanzeigen vom 7. August 2009, mit denen die Kommission die Rückzahlung der Beträge gefordert hat, die im Rahmen von Gemeinschaftsprojekten ausgezahlt worden waren, an denen die Antragstellerin beteiligt war

Tenor§

Tenor§

1 Die Europäische Kommission ist als einzige Antragsgegnerin anzusehen.

2 Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

3 Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.