nu:legal · recht.nulegal.eu

# Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 15.03.2010 – T-435/09

ECLI:EU:T:2010:88

## Leitsatz

Die Europäische Kommission ist als einzige Antragsgegnerin anzusehen. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der im Schreiben der Kommission vom 10. Juli 2009 enthaltenen Entscheidung, mit der die Kommission die Beteiligung der Antragstellerin an zwei Gemeinschaftsprojekten beendet hat, und der Belastungsanzeigen vom 7. August 2009, mit denen die Kommission die Rückzahlung der Beträge gefordert hat, die im Rahmen von Gemeinschaftsprojekten ausgezahlt worden waren, an denen die Antragstellerin beteiligt war

## Tenor

## Tenor

1 Die Europäische Kommission ist als einzige Antragsgegnerin anzusehen.

2 Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

3 Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

---

Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 15.03.2010 – T-435/09, ECLI:EU:T:2010:88

Quelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung in der Verfahrenssprache (CURIA: https://curia.europa.eu)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2010-03-15/t-435-09

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgebliche Fassung: curia.europa.eu
