Rechtsprechung / EuG / 2009
EuG Beschluss vom 08.06.2009 – T-173/09
ECLI:EU:T:2009:180
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen, soweit er nicht bereits gegenstandslos geworden ist. Der vorliegende Beschluss hebt den Beschluss vom 6. Mai 2009 auf und tritt an dessen Stelle. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Gewährung von Einsicht in die Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/G/39.406 – Marineschläuche) und Beseitigung der namentlichen Nennung des Antragstellers im Text dieser Entscheidung
Tenor§
Tenor§
1 Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen, soweit er nicht bereits gegenstandslos geworden ist.
2 Der vorliegende Beschluss hebt den Beschluss vom 6. Mai 2009 auf und tritt an dessen Stelle.
3 Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.