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# Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 08.06.2009 – T-173/09

ECLI:EU:T:2009:180

## Leitsatz

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen, soweit er nicht bereits gegenstandslos geworden ist. Der vorliegende Beschluss hebt den Beschluss vom 6. Mai 2009 auf und tritt an dessen Stelle. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Gewährung von Einsicht in die Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/G/39.406 – Marineschläuche) und Beseitigung der namentlichen Nennung des Antragstellers im Text dieser Entscheidung

## Tenor

## Tenor

1 Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen, soweit er nicht bereits gegenstandslos geworden ist.

2 Der vorliegende Beschluss hebt den Beschluss vom 6. Mai 2009 auf und tritt an dessen Stelle.

3 Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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Zitiervorschlag: Gericht der Europäischen Union, Beschluss vom 08.06.2009 – T-173/09, ECLI:EU:T:2009:180

Datenquelle: curia.europa.eu, abgerufen 30.09.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/eug/2009-06-08/t-173-09

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