Rechtsprechung / EuG / 2009
EuG Urteil vom 02.04.2009 – T-379/05
ECLI:EU:T:2009:99
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Modelle und Muster) (HABM) vom 8. August 2005 (Sache R 24/2005‑1) wird aufgehoben. Das HABM trägt die Kosten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 8. August 2005 (Sache R 24/2005‑1) über die Eintragung des Wortzeichens ULTIMATE FIGHTING als Gemeinschaftsmarke
Angaben zur Rechtssache
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Tenor§
Tenor§
1 Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Modelle und Muster) (HABM) vom 8. August 2005 (Sache R 24/2005‑1) wird aufgehoben.
2 Das HABM trägt die Kosten.