nu:legal · recht.nulegal.eu

Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 02.04.2009 – T-379/05

ECLI:EU:T:2009:99

Leitsatz

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Modelle und Muster) (HABM) vom 8. August 2005 (Sache R 24/2005‑1) wird aufgehoben. Das HABM trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 8. August 2005 (Sache R 24/2005‑1) über die Eintragung des Wortzeichens ULTIMATE FIGHTING als Gemeinschaftsmarke

Angaben zur Rechtssache

>lt>1

Tenor§

Tenor§

1 Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Modelle und Muster) (HABM) vom 8. August 2005 (Sache R 24/2005‑1) wird aufgehoben.

2 Das HABM trägt die Kosten.