Rechtsprechung / EuG / 2009

EuG Urteil vom 04.03.2009 – T-265/04

ECLI:EU:T:2009:48

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Zitiert von 8 Entscheidungen 4 häufig zusammen zitierte Als PDF speichern

Leitsatz

In den Rechtssachen T‑265/04 und T‑292/04 wird die Entscheidung 2005/163/EG der Kommission vom 16. März 2004 über eine staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Tirrenia-Gruppe) für nichtig erklärt. In der Rechtssache T‑504/04 ist die Klage gegenstandslos geworden. In der Rechtssache T‑265/04 trägt die Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Tirrenia di Navigazione SpA. In der Rechtssache T‑292/04 trägt die Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Caremar SpA, der Siremar SpA, der Saremar SpA und der Toremar SpA. In der Rechtssache T‑504/04 trägt die Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Navigazione Libera del Golfo SpA. In der Rechtssache T‑504/04 tragen die Italienische Republik und Caremar ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klagen auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/163/EG der Kommission vom 16. März 2004 über eine staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Tirrenia-Gruppe) (ABl. 2005, L 53, S. 29)

Tenor§

Tenor§

1 In den Rechtssachen T‑265/04 und T‑292/04 wird die Entscheidung 2005/163/EG der Kommission vom 16. März 2004 über eine staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Tirrenia-Gruppe) für nichtig erklärt.

2 In der Rechtssache T‑504/04 ist die Klage gegenstandslos geworden.

3 In der Rechtssache T‑265/04 trägt die Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Tirrenia di Navigazione SpA.

4 In der Rechtssache T‑292/04 trägt die Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Caremar SpA, der Siremar SpA, der Saremar SpA und der Toremar SpA.

5 In der Rechtssache T‑504/04 trägt die Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Navigazione Libera del Golfo SpA.

6 In der Rechtssache T‑504/04 tragen die Italienische Republik und Caremar ihre eigenen Kosten.