Leitsatz
In den Rechtssachen T‑265/04 und T‑292/04 wird die Entscheidung 2005/163/EG der Kommission vom 16. März 2004 über eine staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Tirrenia-Gruppe) für nichtig erklärt. In der Rechtssache T‑504/04 ist die Klage gegenstandslos geworden. In der Rechtssache T‑265/04 trägt die Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Tirrenia di Navigazione SpA. In der Rechtssache T‑292/04 trägt die Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Caremar SpA, der Siremar SpA, der Saremar SpA und der Toremar SpA. In der Rechtssache T‑504/04 trägt die Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Navigazione Libera del Golfo SpA. In der Rechtssache T‑504/04 tragen die Italienische Republik und Caremar ihre eigenen Kosten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klagen auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/163/EG der Kommission vom 16. März 2004 über eine staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Tirrenia-Gruppe) (ABl. 2005, L 53, S. 29)
Tenor§
Tenor§
1 In den Rechtssachen T‑265/04 und T‑292/04 wird die Entscheidung 2005/163/EG der Kommission vom 16. März 2004 über eine staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Tirrenia-Gruppe) für nichtig erklärt.
2 In der Rechtssache T‑504/04 ist die Klage gegenstandslos geworden.
3 In der Rechtssache T‑265/04 trägt die Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Tirrenia di Navigazione SpA.
4 In der Rechtssache T‑292/04 trägt die Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Caremar SpA, der Siremar SpA, der Saremar SpA und der Toremar SpA.
5 In der Rechtssache T‑504/04 trägt die Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Navigazione Libera del Golfo SpA.
6 In der Rechtssache T‑504/04 tragen die Italienische Republik und Caremar ihre eigenen Kosten.