Rechtsprechung / EuG / 2008

EuG Urteil vom 25.11.2008 – T-325/07

ECLI:EU:T:2008:525

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 14. Juni 2007 (Sache R 1130/2006-1) wird aufgehoben, soweit darin die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SURFCARD für „Magnetdatenträger, optische Datenträger“ in Klasse 9 sowie für „Ausgabe von Kredit- und Debitkarten“ in Klasse 36 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juli 1957 in revidierter und geänderter Fassung zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Caisse fédérale du Crédit mutuel Centre-Est Europe (CFCMCEE) und das HABM tragen ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 14. Juni 2007 (Sache R 1130/2006-1) über die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SURFCARD

Angaben zur Rechtssache

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Tenor§

Tenor§

1 Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 14. Juni 2007 (Sache R 1130/2006-1) wird aufgehoben, soweit darin die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SURFCARD für „Magnetdatenträger, optische Datenträger“ in Klasse 9 sowie für „Ausgabe von Kredit- und Debitkarten“ in Klasse 36 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juli 1957 in revidierter und geänderter Fassung zurückgewiesen wurde.

2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3 Die Caisse fédérale du Crédit mutuel Centre-Est Europe (CFCMCEE) und das HABM tragen ihre eigenen Kosten.