Rechtsprechung / EuG / 2008

EuG Urteil vom 13.11.2008 – T-346/07

ECLI:EU:T:2008:496

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 3. Juli 2007 (Sache R 1065/2005-4) wird in Bezug auf Waren der Kategorie „Denkmäler (nicht aus Metall)“ aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Duro Sweden AB trägt ihre eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten des HABM. Das HABM trägt ein Viertel seiner Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Juli 2007 (Sache R 1065/2005-4) über die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke EASYCOVER

Angaben zur Rechtssache

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Tenor§

Tenor§

1 Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 3. Juli 2007 (Sache R 1065/2005-4) wird in Bezug auf Waren der Kategorie „Denkmäler (nicht aus Metall)“ aufgehoben.

2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3 Die Duro Sweden AB trägt ihre eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten des HABM. Das HABM trägt ein Viertel seiner Kosten.