Rechtsprechung / EuG / 2008

EuG Beschluss vom 22.02.2008 – T-295/06

ECLI:EU:T:2008:48

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Als PDF speichern

Leitsatz

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Base NV trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. Die Mobistar SA und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die in dem an das Belgische Institut für Postdienste und Telekommunikation gerichteten Schreiben der Kommission vom 4. August 2006 enthalten sein soll, das Stellungnahmen gemäß Art. 7 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33) zu einem von diesem Institut notifizierten Beschlussentwurf enthält (Sache BE/2006/0433)

Tenor§

Tenor§

1 Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2 Die Base NV trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3 Die Mobistar SA und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten.