Rechtsprechung / EuG / 1998

EuG Beschluss vom 08.06.1998 – T-148/97

EU / InternationalVolltext

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Leitsatz

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

1. In der Rechtssache T-148/97 David T. Keeling, Mitglied einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), wohnhaft in Alicante (Spanien), Prozeßbevollmächtigte: Barrister Arthur Alan Dashwood, zugelassen inEngland und Wales, und Solicitor Edward Lewis, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Arsène Kronshagen, 22, rue Marie Adelaïde, Luxemburg, Kläger, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), vertreten durch Oreste Montalto, Direktor der Rechtsabteilung, und João Paulo Miranda de Sousa, Rechtsabteilung, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagter, wegen Nichtigerklärung des Beschlusses Nr. ADM-97—3 des Präsidenten des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Februar 1997 über die Organisation der Beschwerdekammern erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter C. P. Briët und A. Potocki, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß (1): Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

2. 1. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im folgenden: Amt) wurde durch Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) errichtet.

3. 2. Nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 40/94 trifft der mit der Leitung des Amtes beauftragte Präsident alle für die Tätigkeit des Amtes zweckmäßigen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen.

4. 3. Auf der Grundlage der in der vorigen Randnummer genannten Bestimmung erließ der Präsident des Amtes am 21. Februar 1997 den am 27. Februar 1997 geänderten Beschluß Nr. ADM-97—3 über die Organisation der Beschwerdekammern (im folgenden: streitiger Beschluß). Dessen Artikel 2 mit der Überschrift Einbeziehung der Vorsitzenden und Mitglieder der Beschwerdekammern bestimmt: (1) Der Vizepräsident für Rechtsangelegenheiten ist unmittelbarer Vorgesetzter der Vorsitzenden der Beschwerdekammern. (2) Die Vorsitzenden der Beschwerdekammern sind die unmittelbaren Vorgesetzten der Mitglieder ihrer jeweiligen Kammer. Gehört ein Mitglied mehr als einer Beschwerdekammer an, so ist sein unmittelbarer Vorgesetzter der Vorsitzende der Kammer, der es hauptsächlich zugewiesen ist.

5. 4. Die Artikel 1, 3 und 4 des streitigen Beschlusses betreffen die Bestimmung eines Vorsitzenden für Verwaltungsangelegenheiten aus dem Kreis der Vorsitzenden der Beschwerdekammern, die Einrichtung einer gemeinsamen Geschäftsstelle für die Beschwerdekammern sowie die Mitarbeiter, die den Beschwerdekammern zuzuweisen sind.

6. 5. Nach Artikel 131 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 werden die Mitglieder der Beschwerdekammern des Amtes einschließlich ihrer Vorsitzenden nach dem in Artikel 120 für die Ernennung des Präsidenten des Amtes vorgesehenen Verfahren für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Gemäß der letztgenannten Bestimmung wird die Ernennungsentscheidung anhand einer Liste von höchstens drei Kandidaten, die der Verwaltungsrat des Amtes aufstellt, vom Rat getroffen. Artikel 131 Absatz 1 der Verordnung sieht darüber hinaus vor, daß die Mitglieder der Beschwerdekammern während eines Zeitraums von fünf Jahren ihrer Funktion nicht enthoben werden können, es sei denn, daß schwerwiegende Gründe vorliegen und der Gerichtshof auf Antrag des Rates einen entsprechenden Beschluß faßt.

7. 6. Die Mitglieder der Kammern genießen außerdem gemäß Artikel 131 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 Unabhängigkeit und sind [b] ei ihren Entscheidungen … an keinerlei Weisung gebunden.

8. 7. Der Kläger ist Mitglied der Ersten Beschwerdekammer. Verfahren und Anträge der Parteien

9. 8. Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 5. Mai 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag die vorliegende Klage erhoben.

10. 9. Der Beklagte hat gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung mit gesondertem Schriftsatz, der am 24. Juni 1997 bei der Kanzlei eingegangen ist, die Einrede derUnzulässigkeit erhoben. Der Kläger hat zu der Einrede der Unzulässigkeit mit einem Schriftsatz, der am 1. September 1997 eingereicht worden ist, Stellung genommen.

11. 10. In seiner Klageschrift beantragt der Kläger, -die Klage für zulässig zu erklären; -den streitigen Beschluß, insbesondere dessen Artikel 2, für nichtig zu erklären; -dem Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

12. 11. Das Amt beantragt, -das schriftliche Verfahren zu beenden; -eventuell zu beschließen, daß die Eröffnung der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich ist; -die Klage für unzulässig zu erklären; -dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

13. 12. In seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt der Kläger, -die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen; -die Klage für zulässig zu erklären; -dem Beklagten die durch die Einrede der Unzulässigkeit verursachten Kosten aufzuerlegen; -hilfsweise, die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten; -die Wiedereröffnung des schriftlichen Verfahrens anzuordnen. Zulässigkeit

14. 13. Gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei über die Unzulässigkeit vorab entscheiden. Nach Artikel 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

15. 14. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, daß die Eröffnung der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich ist.

16. 15. Der Kläger und ein anderes Mitglied der Ersten Beschwerdekammer, Herr Chaves Fonseca Ferrão, haben außerdem jeweils eine Klage auf der Grundlage von Artikel 179 des Vertrages gegen die Entscheidungen des Präsidenten des Amtes über die Zurückweisung ihrer jeweiligen gegen den streitigen Beschluß gerichteten Beschwerde erhoben. Diese Klagen sind unter den Nrn. T-297/97 und T-159/97 in das Register eingetragen worden.

17. 16. Herr Chaves Fonseca Ferrão hatte zudem die Kommission aufgefordert, die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses gemäß Artikel 118 der Verordnung Nr. 40/94 – nach dessen Absatz 1 die Kommission die Rechtmäßigkeit derjenigen Handlungen des Präsidenten des Amtes überwacht, über die im Gemeinschaftsrecht keine Rechtsaufsicht durch ein anderes Organ vorgesehen ist – zu prüfen; die Kommission lehnte diesen Antrag als unzulässig ab, weil der streitige Beschluß vom Betroffenen gemäß Artikel 179 des Vertrages vor dem Gemeinschaftsrichter angefochten werden könne. Vorbringen der Parteien

18. 17. Der Beklagte erhebt zwei Einreden. Mit der ersten trägt er vor, daß Artikel 179 des Vertrages die geeignete Grundlage sei, um die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses in Frage zu stellen. In der zweiten Einrede bestreitet er, daß auf der Grundlage von Artikel 173 des Vertrages gerichtlich gegen das Amt vorgegangen werden könne. Unter den gegebenen Umständen ist zunächst die zweite Einrede zu prüfen.

19. 18. Der Beklagte trägt vor, der streitige Beschluß könne nicht Gegenstand einer Klage nach Artikel 173 des Vertrages sein, da sein Urheber nicht zu den in dieser Bestimmung genannten Organen gehöre und diese Bestimmung im vorliegenden Fall auch nicht weit ausgelegt werden könne.

20. 19. Artikel 173 des Vertrages lasse die Erhebung einer Klage gegen die Handlungen von dezentralen Gemeinschaftseinrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit wie das Amt nicht ausdrücklich zu. Eine weite Auslegung von Artikel 173 komme nur dann in Betracht, wenn es dem Kläger unmöglich sei, sich anderer Rechtsbehelfsverfahren zu bedienen. Nach Auffassung des Beklagten ist im vorliegenden Fall jedoch ein Rechtsbehelfsverfahren gegeben, nämlich das des Artikels 118 der Verordnung Nr. 40/94. Für den Fall, daß der Beschluß des Präsidenten nicht der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter nach Artikel 179 des Vertrages unterliege, müsse daher Artikel 118 dieser Verordnung herangezogen werden. Artikel 173 des Vertrages könne folglich nicht weit ausgelegt werden.

21. 20. Der Beklagte vertritt die Auffassung, daß Artikel 118 der Verordnung Nr. 40/94, würde man die Auslegung des Klägers akzeptieren, jeden Inhalt verlöre, denn es gebe immer einen unmittelbaren Rechtsbehelf vor dem Gemeinschaftsrichter, nämlich den des Artikels 179 des Vertrages für die dienstrechtlichen Streitigkeiten oder den des Artikels 173 des Vertrages für die übrigen Fälle. Artikel 118 der Verordnung Nr. 40/94 lasse jedoch die Absicht des Gesetzgebers erkennen, die Erhebung von Klagen von geringerer Bedeutung vor dem Gemeinschaftsrichter zu verhindern. Ein möglicher Beschluß der Kommission im Rahmen von Artikel 118 der Verordnung Nr. 40/94 könne danach gegebenenfalls gemäß Artikel 173 des Vertrages Gegenstand einer Klage vor dem Gemeinschaftsrichter sein. Für Drittbetroffene sei die Möglichkeit, die Handlungen des Präsidenten des Amtes einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen, daher hinreichend gewährleistet.

22. 21. Schließlich sei die Klage jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Kläger seine Klage erhoben habe, ohne zuvor bei der Kommission gemäß Artikel 118 der Verordnung Nr. 40/94 einen formellen Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit gestellt zu haben.

23. 22. Der Kläger macht unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83 ( Les Verts/Parlament , Slg. 1986, 1339 ) geltend, daß sich die dem Gerichtshof durch Artikel 173 des Vertrages verliehene Zuständigkeit in einer Rechtsgemeinschaft auf alle Maßnahmen erstrecke, die im Rahmen des institutionellen Systems der Gemeinschaften erlassen worden seien, sofern sie Rechtswirkungen erzeugen sollten. Nach Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem streitigen Beschluß um eine solche Maßnahme. Er sei durch den streitigen Beschluß unmittelbar und individuell betroffen.

24. 23. Der Kläger trägt ferner vor, daß die Handlungen des Präsidenten des Amtes Auswirkungen von beträchtlicher Tragweite haben könnten und daß der streitige Beschluß die Verläßlichkeit und Wirksamkeit des Systems beeinträchtige, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit praktisch sämtlicher Entscheidungen des Amtes gewährleiste, die sich auf die Rechtsstellung einzelner auswirkten.

25. 24. Im übrigen übertreibe der Beklagte die Bedeutung von Artikel 118 der Verordnung Nr. 40/94. Zu der Zeit, als der Verordnungsvorschlag über die Gemeinschaftsmarke vorgelegt worden sei, habe das Urteil Les Verts/Parlament noch nicht vorgelegen. Artikel 118 der Verordnung Nr. 40/94 sei nämlich als ein Mittel gedacht gewesen, die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen des Präsidenten des Amtes vor dem Gemeinschaftsrichter in Frage zu stellen, da die von der Kommission nach diesem Artikel erlassenen Entscheidungen gerichtlich angefochten werden könnten. Nach Auffassung des Klägers konnte dieser Artikel nur aufgrund übermäßiger Vorsicht bestehenbleiben. Im übrigen verminderten die strengen Voraussetzungen des Artikels 118 dieser Verordnung sowie das Fehlen geeigneter Verfahrensregeln, die die Kommission anwenden könnte, erheblich den Rechtsschutz, den der einzelne nach dem Vertrag genieße. Folglich sei Artikel 118 nicht der geeigneteRechtsbehelf, um die Rechtmäßigkeit einer Handlung des Präsidenten in Frage zu stellen, die natürliche oder juristische Personen unmittelbar und individuell betreffe.

26. 25. Der Kläger kommt zu dem Ergebnis, daß die vom Beklagten erhobene Einrede zurückzuweisen sei. Würdigung durch das Gericht

27. 26. Aus der Verordnung Nr. 40/94 ergibt sich, daß gegen die Entscheidungen der Organe des Amtes potentiell drei Rechtsbehelfe gegeben sind. Der geeignete Rechtsbehelf wird durch die Art der angefochtenen Handlung bestimmt.

28. 27. Erstens regelt Titel VII der Verordnung Nr. 40/94 mit der Überschrift Beschwerdeverfahren den Rechtsbehelf gegen die materiellen Entscheidungen der Prüfer, der Widerspruchsabteilungen, der Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung und der Nichtigkeitsabteilungen in bezug auf die Gemeinschaftsmarke. Hilft die Dienststelle, deren Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde innerhalb der gesetzten Frist nicht ab, ist sie einer der drei Beschwerdekammern des Amtes vorzulegen. Gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammern kann dann gemäß Artikel 63 dieser Verordnung Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erhoben werden.

29. 28. Zweitens bestimmt, wie bereits festgestellt, Artikel 118 der Verordnung Nr. 40/94 mit der Überschrift Rechtsaufsicht insbesondere, daß die Kommission die Rechtmäßigkeit derjenigen Handlungen des Präsidenten des Amtes [überwacht], über die im Gemeinschaftsrecht keine Rechtsaufsicht durch ein anderes Organ vorgesehen ist. Die Entscheidungen der Kommission können mit einer auf Artikel 173 des Vertrages gestützten Klage angefochten werden.

30. 29. Drittens sieht Artikel 112 der Verordnung Nr. 40/94 mit der Überschrift Personal in Absatz 1 folgendes vor: Die Vorschriften des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften [im folgenden: Statut], der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Vorschriften gelten für das Personal des Amtes unbeschadet der Anwendung des Artikels 131 auf die Mitglieder der Beschwerdekammern. Artikel 112 Absatz 2 bestimmt, daß das Amt … unbeschadet der Anwendung des Artikels 120 über die Ernennung der hohen Beamten des Amtes sowie über die Ausübung der Disziplinargewalt über diese Beamten durch den Rat (siehe oben, Randnr. 5) die der Anstellungsbehörde durch das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragenen Befugnisse gegenüber seinem Personal aus [übt]. Da für die Bediensteten des Amtes somit das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gelten, verfügen sie überden in Artikel 179 des Vertrages und in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Rechtsschutz.

31. 30. Im vorliegenden Fall hat das Gericht zu prüfen, ob die auf Artikel 173 des Vertrages gestützte und unmittelbar gegen den streitigen Beschluß gerichtete Klage zulässig ist, wie der Kläger behauptet.

32. 31. Nach Artikel 173 Absatz 1 des Vertrages kann der Gemeinschaftsrichter ersucht werden, die Rechtmäßigkeit der gemeinsamen Handlungen des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der Europäischen Zentralbank, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europäischen Parlaments mit Rechtswirkung gegenüber Dritten zu prüfen. Folglich können die Handlungen, die von Gemeinschaftseinrichtungen ausgehen, die dort nicht aufgeführt sind, nicht auf der Grundlage dieser Bestimmung angefochten werden.

33. 32. Das Amt ist weder eines der in Artikel 4 des Vertrages aufgezählten Organe der Gemeinschaft noch in Artikel 173 Absatz 1 des Vertrages erfaßt.

34. 33. Das Gericht weist im übrigen darauf hin, daß entweder der eine oder der andere der in den Randnummern 28 und 29 genannten Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung wie die im vorliegenden Fall angefochtene gegeben ist, so daß der streitige Beschluß nicht jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen ist.

35. 34. Unter diesen Umständen ist die vorliegende Klage, die unmittelbar gegen einen Beschluß des Präsidenten des Amtes gerichtet und auf Artikel 173 des Vertrages gestützt ist, als offensichtlich unzulässig abzuweisen, ohne daß es erforderlich ist, die weitere Unzulässigkeitseinrede des Beklagten zu prüfen. Kosten

36. 35. Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 1: Verfahrenssprache: Englisch