Rechtsprechung / EuG / 1997

EuG Beschluss vom 19.06.1997 – T-159/97 R

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Leitsatz

1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

1. In der Rechtssache T-159/97 R Luis Manuel Chaves Fonseca Ferrão, Mitglied der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), wohnhaft in Campello, Alicante (Spanien), Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Roland Assa, 1, rue Jean-Pierre Brasseur, Luxemburg, Antragsteller, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), vertreten durch Oreste Montalto, Direktor der Rechtsabteilung, und João Paulo Miranda de Sousa, Rechtsabteilung, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Antragsgegner, wegen Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses ADM-97—3 des Präsidenten des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Februar 1997 über die Organisation der Beschwerdekammern erläßt DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN folgenden Beschluß (1): Sachverhalt und Verfahren

2. 1. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im folgenden: Amt) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) errichtet. Zusammensetzung und Organisation des Amtes sind im einzelnen in Titel XII (Artikel 111 bis 139) dieser Verordnung geregelt.

3. 2. Das Amt verfügt über mehrere Beschwerdekammern, die für Entscheidungen über Beschwerden gegen bestimmte Entscheidungen des Amtes zuständig sind. Jede Beschwerdekammer besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern. Für die Anfangszeit war die Schaffung von drei Beschwerdekammern vorgesehen.

4. 3. Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 40/94 sieht vor, daß der mit der Leitung des Amtes beauftragte Präsident alle für die Tätigkeit des Amtes zweckmäßigen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen, trifft.

5. 4. Auf der Grundlage der genannten Bestimmung erließ der Präsident des Amtes am 21. Februar 1997 den Beschluß ADM-97—3 über die Organisation derBeschwerdekammern (im folgenden: streitiger Beschluß). Artikel 2 dieses Beschlusses bestimmt:

6. 1. Der Vizepräsident für Rechtsangelegenheiten ist der unmittelbare Vorgesetzte der Vorsitzenden der Beschwerdekammern.

7. 2. Die Vorsitzenden der Beschwerdekammern sind die unmittelbaren Vorgesetzten der Mitglieder ihrer jeweiligen Kammer. Gehört ein Mitglied mehr als einer Beschwerdekammer an, so ist sein unmittelbarer Vorgesetzter der Vorsitzende der Kammer, der es hauptsächlich zugewiesen ist.

8. 5. Der Kläger, seit dem 1. Februar 1996 Mitglied der Ersten Beschwerdekammer des Amtes, forderte mit Antragsschrift vom 6. März 1997 die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf, die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses gemäß Artikel 118 der Verordnung Nr. 40/94 zu überprüfen. Mit Entscheidung vom 18. April 1997, die dem Antragsteller mit Schreiben Nr. SG (97) D/3132 vom 23. April 1997 bekanntgegeben wurde, wies die Kommission den Antrag als unzulässig zurück.

9. 6. Mit Schreiben vom 22. April 1997 legte der Antragsteller beim Präsidenten des Amtes als Anstellungsbehörde im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) eine Beschwerde ein, um eine Änderung des streitigen Beschlusses, insbesondere seines Artikels 2, zu erwirken.

10. 7. Mit am 21. Mai 1997 bei der Kanzlei eingereichter Klageschrift hat der Antragsteller nach Einreichung seiner Beschwerde gemäß Artikel 179 EG-Vertrag und Artikel 91 Absatz 4 des Statuts beim Gericht unverzüglich Klage erhoben auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses; der Klageschrift war ein Antrag beigefügt, den Vollzug dieses Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß Artikel 185 EG-Vertrag auszusetzen.

11. 8. Das Amt hat mit am 9. Juni 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schrifsatz schriftliche Erklärungen zu dem Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht.

12. 9. Über den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnungen kann auf der Grundlage der Akten entschieden werden, die alle insoweit erforderlichen Angaben enthalten; eine mündliche Verhandlung ist entbehrlich. Entscheidungsgründe

13. 10. Nach Artikel 185 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtungeines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) und des Beschlusses 94/149/EGKS/EG des Rates vom 7. März 1994 (ABl. L 66, S. 29) kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Aussetzung der Durchführung der angefochtenen Handlung anordnen.

14. 11. Gemäß Artikel 104 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung sind Anträge auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat. Nach Artikel 104 § 2 müssen die Anträge auf einstweilige Anordnungen die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinne vorläufig sein, daß sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 26. Februar 1997 in der Rechtssache T-191/96 R, CAS Succhi di frutta/Kommission, Slg. 1997, II-0000, Randnr. 13).

15. 12. Der vorliegende Antrag ist auf die Aussetzung des Vollzugs des streitigen Beschlusses gerichtet. Bei der Entscheidung über einen solchen Antrag ist zunächst das Vorbringen des Antragstellers zur Dringlichkeit zu prüfen. Zur Dringlichkeit Vorbringen der Parteien

16. 13. Nach Meinung des Antragstellers schafft der streitige Beschluß mit seinem Artikel 2 eine zweifache dienstrechtliche Unterordnung der Mitglieder der Beschwerdekammern des Amtes: sie unterstünden nämlich dienstrechtlich den Vorsitzenden der Kammern, die ihrerseits dem für Rechtsangelegenheiten zuständigen Vizepräsidenten des Amtes unterstünden.

17. 14. Diese zweifache dienstrechtliche Unterordnung könne aufgrund des weiten Ermessens, über das ein Vorgesetzter im Rahmen einer hierarchischen Struktur bei dienstlichen Genehmigungen aller Art verfügt, die Unabhängigkeit beeinträchtigen, die zu den den Mitgliedern der Kammern übertragenen Aufgaben gehöre. Diese den Mitgliedern der Kammern durch Artikel 131 der Verordnung Nr. 40/94 ausdrücklich zuerkannte Unabhängigkeit müsse vielmehr während der gesamten Dauer – fünf Jahre – des Mandats eines Mitglieds ohne Unterbrechung gegen jeglichen Eingriff von außen geschützt werden.

18. 15. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, das Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter erfordere mehrere Jahre bis zu einem endgültigen Urteil über die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses, der in der Zwischenzeit weiterhin gemäß der Gültigkeitsvermutung, die für Handlungen der Verwaltung spricht, in vollem Umfang angewendet würde. Eine eventuelle Nichtigerklärung diesesBeschlusses könne für ihn somit völlig nutzlos sein, da seine Unabhängigkeit – die so zu verstehen sei, daß sie die beanstandete dienstrechtliche Unterordnung ausschließe, – nicht rückwirkend wiederhergestellt werden könne und daher dauerhaft und irreversibel beeinträchtigt werde. Insbesondere sei es für ihn eine erhebliche Beeinträchtigung, daß er sein Mandat in der Zwangsjacke einer dienstrechtlichen Unterordnung wahrnehmen muß, die mit den den Mitgliedern der Kammern übertragenen Aufgaben und deren kollegialer Wahrnehmung unvereinbar ist; dieser, selbstverständlich rein immaterielle, Schaden wäre durch die letztlich im Verfahren zur Hauptsache ergehende Entscheidung, wie auch immer diese lautet, kaum wieder aufzufangen.

19. 16. Der Antragsgegner trägt vor, der Antragsteller genieße hinsichtlich seiner Aufgaben volle Unabhängigkeit und seine Eingliederung in die Hierarchie des Amtes betrifft ausschließlich rein verwaltungsmäßige Aspekte seines Beschäftigungsverhältnisses, wie z. B. Urlaub und Dienstreisen. Die Bestimmungen des streitigen Beschlusses seien ausschließlich durch die Notwendigkeit vorgegeben, das ordnungsgemäße Arbeiten des Amtes zu gewährleisten, und beeinträchtigten keineswegs die Stellung der Mitglieder der Beschwerdekammern.

20. 17. Darüber hinaus könne die angebliche Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Antragstellers nur von spezifischen Entscheidungen herrühren, die das Amt auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses treffe: beispielsweise durch eine systematische Weigerung der Vorgesetzten, dem Antragsteller die Teilnahme an Seminaren oder Urlaub zu genehmigen, um so psychologischen Druck auf ihn auszuüben, damit bestimmte Beschwerdesachen in einem bestimmten Sinn entschieden würden. In diesem Fall könne der Antragsteller den Gemeinschaftsrichter anrufen, um seine Unabhängigkeit gegen die Beeinträchtigung durch ermessensmißbräuchliche Handlungen zu verteidigen.

21. 18. Der Antragsgegner vertritt außerdem die Meinung, daß eine eventuelle Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses dem Antragsteller die vollständige Wiedergutmachung des von ihm behaupteten immateriellen Schadens leisten könne. Die Aussetzung des Vollzugs dieses Beschlusses könne hingegen schwerwiegende Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Arbeiten der Beschwerdekammern haben, für deren Mitglieder es in Fragen des Urlaubs, der Teilnahme an Dienstreisen oder an Tagungen/Seminaren oder auch der Anwesenheit im Amt zu anarchischen Zuständen kommen könnte; zudem könne sie zu unvertretbaren Rückständen bei der Bearbeitung der Streitsachen führen. Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung

22. 19. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Dringlichkeit des Erlasses einstweiliger Maßnahmen zu prüfen, ob die Durchführung der streitigen Rechtsakte vor dem Erlaß der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache für die Partei, die die Maßnahmen beantragt, zu schweren und irreversiblen Schädenführen kann, die auch dann nicht wiedergutgemacht werden könnten, wenn die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt würde, oder die trotz ihres vorläufigen Charakters außer Verhältnis zum Interesse des Antragsgegners daran stehen, daß seine Rechtsakte durchgeführt werden, auch wenn sie Gegenstand einer Klage sind. Der Antragsteller muß das Vorliegen dieser Voraussetzungen beweisen (vgl. genannten Beschluß CAS Succhi di frutta/Kommission, Randnr. 31).

23. 20. Nach Auffassung des Antragstellers ergibt sich die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens im Falle des unverzüglichen Vollzugs des Beschlusses im vorliegenden Fall aus der Beeinträchtigung, die die dienstrechtliche Unterordnung, die der streitige Beschluß für die Mitglieder der Beschwerdekammern des Amtes eingeführt habe, für deren Unabhängigkeit während der gesamten Dauer ihres Mandats mit sich bringen könnte, ohne daß die mögliche Nichtigerklärung des betreffenden Rechtsakts den Betroffenen rückwirkend eine Wiedergutmachung verschaffen könnte.

24. 21. Die Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern wird durch die Verordnung Nr. 40/94 anerkannt, deren Artikel 131 Absatz 2 folgenden Wortlaut hat: Die Mitglieder der Kammern genießen Unabhängigkeit. Bei ihren Entscheidungen sind sie an keinerlei Weisung gebunden.

25. 22. Der Antragsteller erbringt keinen Nachweis dafür, daß der streitige Beschluß, insbesondere sein Artikel 2, die Unabhängigkeit, mit der die Mitglieder der Kammern die ihnen übertragenen Entscheidungsbefugnisse wahrnehmen müssen, beeinträchtigt, wenn sein Vollzug für die Dauer des Verfahrens zur Hauptsache vor dem Gericht nicht ausgesetzt wird. Er beschränkt sich vielmehr auf die Behauptung, daß der streitige Beschluß die Unabhängigkeit [der Mitglieder der Kammern] beeinträchtigen könne, daß deren unabhängige Stellung im Ergebnis beeinträchtigt würde, daß es für ihn eine erhebliche Beeinträchtigung [sei], daß er sein Mandat in der Zwangsjacke einer dienstrechtlichen Unterordnung wahrnehmen muß, die mit den den Mitgliedern der Kammern übertragenen Aufgaben und deren kollegialer Wahrnehmung unvereinbar sei, und schließlich, daß bei Anwendung des streitigen Beschlusses das Funktionieren und die Glaubwürdigkeit des Systems der internen und unabhängigen Überprüfung der Entscheidungen des Amtes … in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt würden. Etwas Konkretes trägt er zur Begründung seiner Behauptungen nicht vor.

26. 23. Demnach scheint der Schaden, den der Antragsteller als Mitglied einer Kammer in seinem Antrag auf einstweilige Anordnung anspricht, rein theoretischer Natur zu sein.

27. 24. Die Gefahr einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Antragstellers könnte sich nur dann als echter Schaden konkretisieren, wenn in Anwendung des streitigen Beschlusses getroffene Maßnahmen in die Unabhängigkeit eingriffen, die er für die Dauer seines Mandats genießt. Bisher gibt es jedoch noch keine in Durchführung des streitigen Beschlusses getroffeneMaßnahme des Amtes, die die Unabhängigkeit des Antragstellers konkret beeinträchtigt, und dieser trägt nichts vor, aufgrund dessen sich annehmen ließe, daß eine solche Gefahr besteht.

28. 25. Der sich aus Artikel 131 der Verordnung Nr. 40/94 ergebende Grundsatz behält daher im vorliegenden Fall seine Geltung, wie in der sechsten Begründungserwägung des streitigen Beschlusses bekräftigt wird und wie es der Urheber dieses Beschlusses, der Präsident des Amtes, selbst bestätigt hat, der in seinem an den Vorsitzenden und an die Mitglieder der Ersten Beschwerdekammer gerichteten dienstlichen Schreiben vom 10. Juni 1996 den Betroffenen mit folgenden Worten die Garantie für die Wahrung ihrer Unabhängigkeit gegeben hat: Ich kann Ihnen versichern, daß ich zu keiner Zeit daran gedacht habe, Ihre Unabhängigkeit zu beeinträchtigen, die in Wirklichkeit die Freiheit der Entscheidung ist. Selbst wenn die zuständige Stelle später einmal gemäß Artikel 2 des streitigen Beschlusses Maßnahmen treffen sollte, die die Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigen könnten, könnte dieser zu gegebener Zeit beim Gemeinschaftsrichter eine Klage auf Aufhebung dieser Maßnahme erheben, verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung.

29. 26. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß tatsächlich keine Dringlichkeit für die Aussetzung des Vollzugs des streitigen Beschlusses besteht.

30. 27. Folglich sind die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des streitigen Beschlusses nicht erfüllt. Der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung ist daher zurückzuweisen, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob die vom Antragsteller herangezogenen Antragsgründe und Argumente zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung begründet sind. 1: Verfahrenssprache: Französisch.