Rechtsprechung / EuG / 1997

EuG Beschluss vom 10.12.1997 – T-260/97 R

EU / InternationalVolltext

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Leitsatz

1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

1. In der Rechtssache T-260/97 R Camar Srl, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Florenz (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilma Viscardini Donà, Mariano Paolin und Simonetta Donà, Padua, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Ernest Arendt, 8—10, rue Mathias Hardt, Luxemburg, Antragstellerin, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hubert van Vliet, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, im Beistand von Rechtsanwalt Alberto Dal Ferro, Vicenza, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, und Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Rechtsberater Jan-Peter Hix und Antonio Tanca, Juristischer Dienst, Zustellungsbevollmächtigter: Alessandro Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg, Antragsgegner, unterstützt durch Französische Republik, vertreten durch Frédéric Pascal als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg, Streithelferin, wegen eines Antrags gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag, a) die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1997, mit der ein Antrag der Camar auf Übergangsmaßnahmen im Sinne des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen abgelehnt wurde, auszusetzen und b) der Kommission aufzugeben, die Lizenzen der Gruppe B, die der Camar für das Jahr 1998 zustehen, aufgrund der sich aus dem Dreijahreszeitraum 1988 bis 1990 ergebenden Referenzmenge zu berechnen, und, hilfsweise, diese Lizenzen aufgrund der sich aus dem Dreijahreszeitraum 1989 bis 1991 ergebenden Referenzmenge oder nach den Kriterien zu berechnen, die das Europäische Parlament in seiner Änderung 8 des am 8. März 1996 von der Kommission vorgelegten Änderungsvorschlags zur Verordnung Nr. 404/93 angegeben hat, und, äußerst hilfsweise, der Camar eine finanzielle Beihilfe in Höhe des Marktwerts der Lizenzen der Gruppe B, berechnet nach einem der oben genannten Kriterien, zu gewähren, erläßt DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN folgenden Beschluß (1): Rechtlicher Rahmen

2. 1. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (Abl. L 47, S. 1) wurde für die Zeit ab Juli 1993 anstelle der verschiedenen bis dahin bestehenden nationalen Systeme ein gemeinsames Einfuhrsystem eingeführt. Diese Verordnung wurde zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde beschlossenen Übereinkünfte (Abl. L 349, S. 105) geändert. In der vorliegenden Rechtssache geht es vor allem um die Artikel 15a, 18 Absätze 1 und 2, 19 Absätze 1 und 2, 16 Absätze 1 und 3 und 30 der Verordnung Nr. 404/93.

3. 2. Die Regelung für den Handel mit dritten Ländern, die Gegenstand des Titels IV der Verordnung Nr. 404/93 ist, sieht die Eröffnung eines jährlichen Zollkontingents für Einfuhren von Drittlandsbananen (Einfuhren aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und keine AKP-Staaten sind) und nichttraditionellen AKP-Bananen vor. Die Begriffe traditionelle Einfuhren und nichttraditionelle Einfuhren werden in Artikel 15a dieser Verordnung definiert. Traditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten sind die im Anhang der Verordnung Nr. 404/93 festgelegten, von den traditionellen AKP-Ausfuhrländern in die Gemeinschaft ausgeführten Bananenmengen. Die für traditionelle Einfuhren aus Somalia festgelegte Menge beträgt 60 000 Tonnen. Die von den AKP-Staaten ausgeführten Mengen, die über diese Mengen hinausgehen, stellen nichttraditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten dar.

4. 3. Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 sieht die Eröffnung eines jährlichen Zollkontingents für Bananen in Höhe von 2, 2 Millionen Tonnen Eigengewicht für Einfuhren von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen vor. Im Rahmen dieses Zollkontingents wird auf Einfuhren von Drittlandsbananen eine Abgabe von 75 ECU/Tonne erhoben; nichttraditionelle Einfuhren von AKP-Bananen unterliegen einem Zollsatz von Null. Gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung unterliegen Einfuhren, die außerhalb des Kontingents erfolgen, d. h. nichttraditionelle Einfuhren aus AKP-Staaten und Einfuhren aus Drittländern, einer nach dem Gemeinsamen Zolltarif berechneten Abgabe.

5. 4. Artikel 19 Absatz 1 enthält folgende Aufteilung dieses Zollkontingents: 66, 5 v. H. für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Drittlandsbananen oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet haben (Buchstabe a), 30 v. H. für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet haben (Buchstabe b), und 3, 5 v. H. für in der Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts- oder traditionellen AKP-Bananen beginnen (Buchstabe c). Diese verschiedenen Quoten des Zollkontingents werden üblicherweise als Lizenzen derGruppen A, B und C bezeichnet. Gemäß Artikel 19 Absatz 2 erhält [j] eder Marktbeteiligte … nach Berechnungen, die für jede der in Absatz 1 … genannten Gruppen von Marktbeteiligten getrennt durchgeführt werden, Einfuhrbescheinigungen auf der Grundlage des durchschnittlichen Absatzes von Bananen, den er in den letzten drei Jahren, für die Angaben vorliegen, getätigt hat, und werden insbesondere bei den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Marktbeteiligten die Verkäufe von traditionellen AKP- und/oder Gemeinschaftsbananen berücksichtigt.

6. 5. Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 sieht vor, daß jährlich eine Bedarfsvorausschätzung über die Erzeugung und den Verbrauch in der Gemeinschaft sowie die voraussichtlichen Einfuhren und Ausfuhren erstellt wird.

7. 6. Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung bestimmt: Die Bedarfsvorausschätzung kann erforderlichenfalls im Verlauf des Wirtschaftsjahres revidiert werden, um insbesondere das Auftreten außergewöhnlicher Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Produktions- oder Einfuhrbedingungen auswirken. In einem solchen Fall wird das in Artikel 18 vorgesehene Zollkontingent nach dem Verfahren des Artikels 27 angepaßt.

8. 7. Artikel 30 der Verordnung bestimmt schließlich: Erweisen sich besondere Maßnahmen ab Juli 1993 als notwendig, um den Übergang von den vor Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Regelungen zu der durch diese Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern und insbesondere ernsthafte Schwierigkeiten zu überwinden, so trifft die Kommission … alle für erforderlich erachteten Übergangsmaßnahmen. Sachverhalt und Verfahren

9. 8. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung italienischen Rechts, ist im Rahmen der beschriebenen Marktorganisation der einzige traditionelle Einführer von Bananen aus Somalia.

10. 9. Sie wurde im Jahre 1983 von der Gruppe De Nadai übernommen, die gegenwärtig 50 % ihres Gesellschaftskapitals hält. Die Gruppe De Nadai besitzt außerdem die Gesellschaft TICO, die ebenfalls Bananen nach Italien einführt, und ist mehrheitlich an der Firma Somalfruit beteiligt, die die Bananen in Somalia erzeugt.

11. 10. In den Jahren 1984 bis 1990 erreichte der somalische Bananenanbau seine größte Ausdehnung mit einer Erzeugung von 90 000 bis 100 000 Tonnen pro Jahr. Die Antragstellerin führte damals einen erheblichen Teil dieser Erzeugung nach Europa und insbesondere nach Italien ein (1988: 47 491 Tonnen, 1989: 37 086 Tonnen und 1990: 45 130 Tonnen).

12. 11. Am 31. Dezember 1990 brach der Bürgerkrieg in Somalia aus, weshalb der normale Fluß der Einfuhren der Antragstellerin unterbrochen wurde; 1994 wurde er teilweise wieder aufgenommen.

13. 12. Die Antragstellerin belieferte jedoch weiterhin den italienischen Markt mit nur unerheblich niedrigeren Mengen, als sie vor Kriegsausbruch aus Somalia eingeführt hatte, indem sie Bananen in zwei AKP-Ländern, Kamerun und den Inseln unter dem Winde, sowie in einigen Drittländern aufkaufte, aus denen sie schon 1988 einzuführen begonnen hatte.

14. 13. In der Zeit von der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation im Juli 1993 bis Ende 1997 wurden der Antragstellerin sowohl Lizenzen der Gruppe A (1993 für 4 008, 521 Tonnen, 1994 für 8 048, 691 Tonnen, 1995 für 3 423, 761 Tonnen, 1996 für 5 312, 671 Tonnen und 1997 für 7 545, 823 Tonnen) als auch der Gruppe B (1993 für 5 622, 938 Tonnen, 1994 für 10 739, 088 Tonnen, 1995 für 6 075, 934 Tonnen, 1996 für 2 948, 596 Tonnen und 1997 für 2 140, 718 Tonnen) erteilt. Die hier gemachten Angaben über die von 1993 bis 1996 erteilten Lizenzen ergeben sich aus dem Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 21. März 1997 in der Rechtssache T-79/96 R (Camar/Kommission, Slg. 1997, II-403 , Randnr. 13), während die Angaben für das Jahr 1997 im vorliegenden Verfahren von der Antragstellerin gemacht worden sind (vgl. Nrn. 6 und 8 der Klageschrift).

15. 14. In dieser Zeit belief sich die von der Antragstellerin aus Somalia eingeführte Bananenmenge auf ca. 482 Tonnen (1993), 1 321 Tonnen (1994), 14 140 Tonnen (1995) und 15 780 Tonnen (1996) (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 21. März 1997, a. a. O. , Randnr. 14). Für 1997 beziffert die Antragstellerin die aus Somalia eingeführte Bananenmenge mit 11 955, 614 Tonnen. Wie die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, wird die TICO, eine Gesellschaft der De Nadai-Gruppe, im Jahr 1997 etwa 6 000 Tonnen somalische Bananen nach Italien einführen. Aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Bericht über die Erzeugung und die Ausfuhr von Bananen aus Somalia von der Bucht von Merca aus (Anlage 4 der Klageschrift) ergibt sich weiter, daß die Gesamteinfuhren der Gruppe De Nadai 1997 nicht über 27 000 Tonnen liegen können.

16. 15. Seit den ersten Jahren nach Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation ersuchte die Antragstellerin die Dienststellen der Kommission mehrmals, das Kontingent für Bananen aus Drittländern um die Differenz zwischen der in der Verordnung Nr. 404/93 vorgesehenen traditionellen Menge somalischer Bananen (60 000 Tonnen) und der Menge, die sie tatsächlich in die Gemeinschaft eingeführt hatte oder dahin einführen konnte, aufzustocken und ihr entsprechende Lizenzen über die Differenz zwischen diesen beiden Mengen zu erteilen. Sie begehrte also von der Kommission ähnliche Maßnahmen, wie sie nach den Wirbelstürmen Debbie, Iris, Luis und Marilyn hinsichtlich der Bananeneinfuhren aus denGemeinschaftsgebieten Martinique und Guadeloupe sowie aus den AKP-Ländern Santa Lucia und Dominica ergriffen worden waren.

17. 16. Am 24. Januar 1996 forderte die Antragstellerin die Kommission mangels eines von dieser bezogenen Standpunkts erstmals gemäß Artikel 175 EG-Vertrag zum Tätigwerden auf, indem sie die genannten Anträge für das Wirtschaftsjahr 1996 stellte.

18. 17. Als die Kommission nicht reagierte, erhob die Antragstellerin am 28. Mai 1996 bei diesem Gericht eine Klage nach Artikel 175 EG-Vertrag, die als Rechtssache T-79/96 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde. Im Rahmen dieses Verfahrens reichte sie am 27. Januar 1997 einen Antrag auf einstweilige Anordnung ein und beantragte, der Kommission aufzugeben, ihr im Laufe des Jahres 1997 ergänzende Lizenzen für die Einfuhr der Menge von Drittlands- oder nichttraditionellen AKP-Bananen zu dem für das Zollkontingent vorgesehenen Zollsatz zu erteilen, die der Differenz zwischen der Menge somalischer Bananen, die sie 1997 würde einführen können, und der von ihr in den Jahren 1988, 1989 und 1990 eingeführten Menge entsprach, hilfsweise, alle anderen Anordnungen zur Verhinderung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens zu treffen.

19. 18. Dieser Antrag wurde mit dem genannten Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 21. März 1997 zurückgewiesen.

20. 19. Die Antragstellerin stellte weiter am 27. Januar 1997 einen neuen Antrag, mit dem sie die Kommission ersuchte, gemäß Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 die Lizenzen für die Einfuhr der Menge von Drittlands- oder nichttraditionellen AKP-Bananen, die ihr als Marktbeteiligter der Gruppe B im Jahr 1997 und in den Folgejahren bis zur Wiedererreichung ihrer normalen Referenzmengen zuzuteilen seien, auf der Grundlage der von ihr in den Jahren 1988, 1989 und 1990 vermarkteten Mengen zu berechnen.

21. 20. Vor einer Entscheidung der Kommission über diesen Antrag auf administrative Dringlichkeitsmaßnahmen erhob die Antragstellerin am 5. Juni 1997 eine neue Klage nach Artikel 175 EG-Vertrag, die als Rechtssache T-172/97 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde und mit der sie einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach Artikel 186 EG-Vertrag verband. Nach Ablehnung des Antrags auf Verwaltungsmaßnahmen durch die Kommission am 17. Juli 1997 nahm die Antragstellerin ihren Antrag nach Artikel 186 zurück, und das betreffende Verfahren wurde mit Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 8. Oktober 1997 im Register gestrichen.

22. 21. Mit einer neuen Klage, die am 25. September 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin beantragt, diese ablehnende Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1997 aufzuheben und die Kommission zu verurteilen, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr infolge der Weigerung der Kommission entstanden ist, bei der Berechnung der Lizenzen der Gruppe B die Menge der vonihr vor Kriegsausbruch eingeführten Bananen zu berücksichtigen, hilfsweise, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr infolge des Nichterlasses einer spezifischen Vorschrift im Rahmen der Verordnung Nr. 404/93 des Rates entstanden ist, mit der in Fällen wie dem ihren Abhilfe hätte geschaffen werden können.

23. 22. Mit besonderem Schriftsatz, der am 22. Oktober 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag eingereicht und beantragt, a) die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1997, mit der ihr Antrag auf Übergangsmaßnahmen im Sinne des Artikels 30 der Verordnung Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen abgelehnt wurde, auszusetzen und b) der Kommission aufzugeben, die Lizenzen der Gruppe B, die ihr für das Jahr 1998 zustehen, aufgrund der sich aus dem Dreijahreszeitraum 1988 bis 1990 ergebenden Referenzmenge zu berechnen, hilfsweise, diese Lizenzen aufgrund der sich aus dem Dreijahreszeitraum 1989 bis 1991 ergebenden Referenzmenge oder nach dem Kriterium der potentiellen Einfuhrmenge jedes Importeurs zu berechnen, das das Europäische Parlament in einer Änderung (ABl. C 20 vom 20. Januar 1997, S. 395, Änderung 8) des von der Kommission vorgelegten Änderungsvorschlags der Verordnung Nr. 404/93 (ABl. C 121 vom 25. April 1996, S. 15) zugrunde gelegt hat, und, äußerst hilfsweise, ihr eine finanzielle Beihilfe in Höhe des Marktwerts der Lizenzen der Gruppe B, berechnet nach einem der oben genannten Kriterien, zu gewähren.

24. 23. Die Kommission und der Rat haben ihre schriftlichen Erklärungen mit am 4. November 1997 eingegangenen Schriftsätzen eingereicht. Die Französische Republik hat mit am 14. November 1997 eingegangenem Schriftsatz die Zulassung als Streithelferin beantragt.

25. 24. Die Parteien und die Streithelferin haben am 18. November 1997 mündlich verhandelt. Entscheidungsgründe Zum Antrag auf Zulassung als Streithelferin

26. 25. Da der Antrag der französischen Regierung auf Zulassung als Streithelferin gemäß Artikel 115 der Verfahrensordnung des Gerichts und Artikel 37 Absatz 1 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 46 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, gestellt worden ist, wird die Französische Republik in dem vorliegenden Dringlichkeitsverfahren zur Unterstützung der Anträge der Antragsgegner als Streithelferin zugelassen. Zum Antrag auf einstweilige Anordnung

27. 26. Nach den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der durch den Beschluß 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) und den Beschluß 94/149/EGKS, EG des Rates vom 7. März 1994 (ABl. L 66, S. 29) geänderten Fassung kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Maßnahme anordnen oder die sonst erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

28. 27. Gemäß Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf einstweilige Anordnung die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinn vorläufig sein, daß sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen dürfen (vgl. insbesondere den Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 21. März 1997, a. a. O. , Randnr. 21). Zur Dringlichkeit Vorbringen der Parteien

29. 28. Zur Unterstützung ihres Antrags macht die Antragstellerin geltend, bei Verweigerung der mit dem vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung beantragten Lizenzen der Gruppe B wäre sie gezwungen, die Tätigkeit der Einfuhr von Bananen nach Italien endgültig aufzugeben.

30. 29. Ihre gegenwärtigen Einfuhren aus Somalia betrügen nämlich weniger als ein Viertel derjenigen, die sie vor Ausbruch des Bürgerkriegs getätigt habe, während die Einfuhren aus den Drittländern wenig mehr als ein Drittel der vor Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation getätigten betrügen.

31. 30. Die Knappheit der Einfuhren aus Somalia sei nicht auf die Unzulänglichkeit der lokalen Erzeugung zurückzuführen, denn diese decke gegenwärtig die gesamte im Anhang der Verordnung Nr. 404/93 vorgesehene traditionelle Einfuhrmenge von 60 000 Tonnen, sondern auf die Schwierigkeiten, die sich bei Verladung der Bananen auf die Frachtschiffe ergäben. Aufgrund der Schließung des Hafens von Mogadischu bleibe als einziger Verladungshafen die Bucht von Merca, in der die Frachter jedoch nicht anlegen könnten und wo die Bananenkartons zu den 1 500 Meter vor der Küste verankerten Frachtern mit von Schleppern gezogenen Frachtkähnen befördert würden, weshalb eine Beladung, die normalerweise an einem Tag durchgeführt werden könne, etwa sieben Tage erfordere. Außerdem sei in der Monsunzeit, die mit dem dritten Quartal der Wirtschaftsjahre zusammenfalle, jegliche Beladung in der Bucht von Merca aufgrund der Seebedingungen unmöglich. Die Wiederaufnahme der somalischen Bananenerzeugung sei also nicht ausreichend, um das Überleben der Antragstellerin zu gewährleisten. Außerdem bestehe auf dem europäischen Marktfür die somalischen Bananen wie für alle AKP-Bananen immer weniger Nachfrage. Aus all diesen Gründen sei die Einfuhr von somalischen Bananen in der gegenwärtigen Situation nicht gewinnbringend.

32. 31. Hinsichtlich der Einfuhren aus den Drittländern betont die Antragstellerin, daß die Verringerung ihrer Tätigkeit (ihre Einfuhren fielen von 22 598 Tonnen im Jahr 1991 auf 7 545, 823 Tonnen im Jahr 1997) auf die schrittweise Verringerung der Lizenzen der Gruppe B zurückzuführen sei, die ihr gemäß der Verordnung Nr. 404/93 aufgrund der aus Somalia eingeführten Bananenmenge zugeteilt worden seien. Außerdem habe der Rückgang der Bananenimporte aus den AKP-Ländern in den Kriegsjahren und den unmittelbaren Folgejahren eine schrittweise Verringerung des Kontingents für Einfuhren aus Drittländern nach sich gezogen.

33. 32. Die Antragstellerin führt aus, aufgrund der deutlichen Verringerung ihrer Einfuhren aus Somalia und aus den Drittländern und des daraus resultierenden erheblichen Rückgangs ihrer Geschäftstätigkeit könne die Gruppe De Nadai, die ihr bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt mehrfach finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt habe, nun ihre ständigen Verluste nicht weiter tragen, so daß sie auf den Erwerb von Lizenzen für Einfuhren aus Somalia für das vierte Quartal 1997 habe verzichten müssen, da sie nicht mehr über die nötige Zahlungsfähigkeit verfügt habe, um die für den Erwerb und die Beförderung der Bananen erforderlichen Vorschüsse und die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Sicherheiten zu leisten. Dieser Rückgang ist von Alessandro De Nadai (der als Mitinhaber – mit weiteren Familienangehörigen – der Gruppe gleichen Namens aufgetreten ist) bestätigt worden; er hat auf eine ihm in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage hin erklärt, der Umsatz der Antragstellerin sei von 100 Milliarden Lire im Jahr 1990 auf 45 Milliarden Lire im Jahr 1997 gefallen.

34. 33. Die Kommission, auf deren Erklärungen der Rat Bezug nimmt, bestreitet das gesamte Vorbringen der Antragstellerin und erinnert einleitend daran, daß nach ständiger Rechtsprechung ein rein finanzieller Schaden grundsätzlich nicht als ein nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden [kann], da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (vgl. insbesondere den Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 3. März 1997 in der Rechtssache T-6/97 R, Comafrica/Kommission, Slg. 1997, II-291).

35. 34. Sie verweist außerdem in tatsächlicher Hinsicht darauf, daß die schwierige Lage, auf die sich die Antragstellerin berufe, auch wenn sie tatsächlich bestünde, die Folge einer Strategie der Gruppe De Nadai sei, die einerseits mittels der von ihr kontrollierten Somalfruit weiterhin somalische Bananen erzeugt habe, obwohl diese Erzeugung gegenwärtig auf dem Gemeinschaftsmarkt wenig konkurrenzfähig sei, und andererseits mit einer konkurrierenden Firma der Dole-Gruppe, die ebenfalls somalische Bananen nach Italien einführe, Absprachen getroffen habe.

36. 35. Die Kommission verweist weiter, ebenfalls in tatsächlicher Hinsicht, auf eine Reihe von Punkten, die zeigten, daß die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin besser sei, als sie selbst behaupte. Nicht nur bestätige die von der Antragstellerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit vorgelegte Dokumentation das Bestehen erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht, sondern außerdem zeigten objektive Gesichtspunkte, daß die finanzielle Situation der Antragstellerin stabil sei und diese somit nicht Gefahr laufe, vom Markt zu verschwinden.

37. 36. In erster Linie macht die Kommission geltend, nach den von der zuständigen Handelskammer zur Verfügung gestellten Angaben habe der Umsatz der Antragstellerin 1993 4, 330 Milliarden, 1994 7 Milliarden und 1995 10 Milliarden betragen, und sie habe, obwohl im Jahr 1993 ein Verlust von 241 Millionen eingetreten sei, 1994 einen Gewinn von 2 Millionen und 1995 einen Gewinn von 160 Millionen verzeichnet. Die Tatsache, daß die Antragstellerin einen so hohen Umsatz erziele, lasse es zumindest unwahrscheinlich erscheinen, daß sie nicht über die erforderlichen wirtschaftlichen Möglichkeiten verfüge, um die Sicherheiten für die Lizenzen des vierten Quartals 1997 zu stellen, und noch unwahrscheinlicher, daß der Grund für diese wirtschaftlichen Schwierigkeiten in der gemeinsamen Marktorganisation besteht.

38. 37. In zweiter Linie hält es die Kommission angesichts des Umstands, daß die Antragstellerin als Inhaberin von Lizenzen der Gruppen A und B 1997 über 36 000 Tonnen Bananen, davon 27 000 aus Somalia und 9 600 aus Drittländern, eingeführt habe, für unmöglich, daß die Antragstellerin – die unstreitig in der Lage gewesen sei, in dem Zeitraum von 1981 bis 1987 mit der Einfuhr von etwa 30 000 Tonnen Bananen jährlich zu wirtschaften – heute ihre Tätigkeit nicht weiter ausüben könne, obwohl sie jährlich eine Bananenmenge einführe, die etwa 7 000 Tonnen über der in dem genannten Zeitraum von 1981 bis 1987 eingeführten Menge liege.

39. 38. Aus den Angaben der Antragstellerin könne geschlossen werden, daß diese für das Jahr 1998 eine sehr viel höhere Anzahl von Lizenzen der Gruppe B für Einfuhren aus Drittländern erhalten dürfte als im Jahr 1997, da die Referenzjahre für die Berechnung des Kontingents von 1998 die Jahre 1994, 1995 und 1996 seien, in denen die Antragstellerin ihre Einfuhren aus Somalia erhöht habe; hinzu kämen noch die Lizenzen der Gruppe A, die so hoch wie im laufenden Jahr bleiben dürften, natürlich bei unverändertem Umfang der Einfuhren aus den Drittländern. Jedenfalls werde die Antragstellerin im Jahr 1998 unter den etwa 150 in Italien registrierten Marktbeteiligten der Gruppe B die größte Menge von Lizenzen der Gruppe B erhalten. Die Antragstellerin könne auch unter Verwendung der Lizenzen der TICO Bananen von den Inseln unter dem Winde importieren. Die TICO erhalte nämlich für das Jahr 1998 Lizenzen der Gruppe B für 953 Tonnen und eine Mindestmenge von Lizenzen der Gruppe C (wie sie den Unternehmen erteilt würden, die erst kürzlich mit der Vermarktung der Bananen begonnen hätten), was dazu beitragen dürfte, die Einnahmen der Antragstellerin zu erhöhen, da die TICO zur Gruppe De Nadai gehöre, die ihrerseits an der Antragstellerin mehrheitlich beteiligt sei.

40. 39. Die französische Regierung bestreitet die Umstände, auf die die Antragstellerin die Dringlichkeit der beantragten Anordnung stützt. Sie macht geltend, die in Somalia erzeugte Bananenmenge überschreite nach nicht bestrittenen Angaben die im Anhang der Verordnung über die Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation festgelegte Menge der traditionellen Einfuhren, und die Antragstellerin habe im ersten Quartal 1997 70 % der Gesamtmenge der aus diesem Land stammenden Bananen nach Italien eingeführt. Die französische Regierung verweist noch darauf, daß die Gruppe De Nadai heute 10 % des italienischen Marktes innehabe, also denselben Anteil wie vor Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation.

41. 40. Schließlich verweist die französische Regierung darauf, daß trotz der von der Antragstellerin geltend gemachten Transportschwierigkeiten andere Unternehmen daran interessiert seien, Bananen aus Somalia einzuführen. Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung

42. 41. Gemäß Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung müssen die Antragsteller in den Anträgen auf einstweilige Anordnung den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.

43. 42. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Dringlichkeit danach zu beurteilen, ob dem Antragsteller bis zur Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen kann, der durch das Urteil nicht mehr ausgeglichen werden könnte. Ein rein finanzieller Schaden kann grundsätzlich nicht als ein nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (vgl. zuletzt den Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache T-230/97 R, Comafrica/Kommission, Slg. 1997, II-0000, Randnr. 32). Der Schaden kann als nicht wiedergutzumachend angesehen werden, wenn die Position des Unternehmens auf dem Markt dergestalt in Gefahr gebracht wird, daß der mögliche Verlust des Marktes auch durch einen finanziellen Ausgleich nicht wieder ausgeglichen werden könnte.

44. 43. Die Antragstellerin macht zur Unterstützung ihres Antrags auf einstweilige Anordnung zahlreiche Umstände geltend. Erstens führt sie an, sie sei durch die Verringerung der lokalen Erzeugung und später auch durch die schwierigen Bedingungen bei der Verladung des Erzeugnisses auf die Frachter, die sich durch die Nichtverfügbarkeit des Hafens von Mogadischu wegen der Kriegsereignisse ergeben hätten, gezwungen worden, die Einfuhr von Bananen aus Somalia erheblich zu verringern; gleichzeitig habe sie auch die Einfuhren aus anderen AKP-Ländern aufgrund des Umstands verringern müssen, daß es nach Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation sehr schwierig geworden sei, Zugang zu diesen Märkten zu erhalten, da sich inzwischen die dort von den Einführern, die schon vorErrichtung der gemeinsamen Marktorganisation dort tätig gewesen seien, gehaltenen Marktpositionen gefestigt hätten; schließlich sei sie gezwungen gewesen, auch die Einfuhren aus den Drittländern zu verringern, da sich die für diese Art von Einfuhren verfügbaren Lizenzen wegen des Rückgangs der Einfuhren aus Somalia, deren Umfang die Referenz für die Erteilung solcher Lizenzen darstelle, verringert hätten. Zweitens macht die Antragstellerin geltend, infolge dieser zwangsweisen Verringerung ihrer Tätigkeit habe sie im Rahmen der Gruppe De Nadai (die, wie schon gesagt, 50 % ihres Gesellschaftskapitals hält) Kredite aufnehmen und ihr Personal von zwölf auf sechs Einheiten und damit um die Hälfte verringern müssen. Wenn ihr in dieser Situation nicht durch besondere vorläufige Maßnahmen zusätzliche Lizenzen für die Einfuhr aus Drittländern erteilt würden, hätte sie keine andere Wahl als ihre Tätigkeit endgültig einzustellen.

45. 44. Die Antragsgegner und die französische Regierung bestreiten die von der Antragstellerin geltend gemachten tatsächlichen Umstände. Sie verweisen darauf, daß sich die von der Antragstellerin im Jahr 1997 eingeführte Bananenmenge auf 37 000 Tonnen belaufe und voll ausreichend sei, um ihr Überleben zu gewährleisten. Sie machen außerdem geltend, nach den von der zuständigen Handelskammer zur Verfügung gestellten Angaben befinde sich die Antragstellerin im laufenden Jahr in einer absolut ausgewogenen finanziellen Situation und habe außerdem sowohl 1994 als auch 1995 einen gewissen Gewinn erzielt. Sie verweisen noch darauf, daß die Antragstellerin die der TICO, deren Gesellschaftskapital voll von der Gruppe De Nadai gehalten werde, erteilten Einfuhrlizenzen verwenden könne und daß dieser Firma gerade für das vierte Quartal 1997 Lizenzen erteilt worden seien, d. h. für den Zeitraum, für den die Antragstellerin nach ihrem Vorbringen keine Lizenzen beantragen konnte, da sie nicht über die erforderlichen flüssigen Geldmittel für die vorgeschriebene Sicherheitsleistung verfügte.

46. 45. Die Behauptungen der Antragstellerin werden weder durch den in den letzten Jahren erzielten Umsatz noch durch den Umfang der in demselben Zeitraum getätigten Einfuhren überzeugend bestätigt. Es handelt sich um zwei Gesichtspunkte, die ineinandergreifen, die jedoch gesondert untersucht werden sollten, um die Vielzahl der nicht immer klaren und kohärenten Mengenangaben, die die Parteien sowohl in ihren Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung gemacht haben, zu ordnen.

47. 46. Zum Umsatz der Antragstellerin ergibt sich aus den Erklärungen von Alessandro De Nadai in der mündlichen Verhandlung, daß er sich in den letzten beiden Jahren (1995 und 1996) erheblich erhöht hat, nämlich von 45 Milliarden im Jahr 1995 auf 80 Milliarden im Jahr 1996 und im Jahr 1997. Aus den von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, von der Antragstellerin nicht bestrittenen Daten ergibt sich, daß die Antragstellerin 1994 einen Gewinn von 2 Millionen und 1995 einen Gewinn von 160 Millionen gemacht hat. Nach den Ausführungen der Antragstellerin ist ein solcher Umsatz nicht hinreichend für den Nachweis ihrer vollen Stabilität. Die Gruppe De Nadai habe ihr nämlich mehrmals die zurÜberwindung ihrer Schwierigkeiten erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt.

48. 47. Hierzu ist vor allem festzustellen, daß diese Finanzierung nur behauptet worden ist, und zwar zudem in völlig allgemeiner Form, obwohl der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung Fragen gestellt worden sind, um hierüber genaue Informationen zu erhalten. Tatsächlich sind weder die Beträge und die Zeitpunkte der verschiedenen Zuschüsse angegeben noch die Rechtssubjekte, die diese Operationen vorgenommen haben sollen, angemessen benannt worden; auch sind keinerlei Rechnungsunterlagen vorgelegt worden, obwohl die in Rede stehenden Operationen juristische Personen betreffen, die zur Erstellung von Jahresbilanzen und zur Aufbewahrung ihrer Geschäftsunterlagen verpflichtet sind. Ferner ist festzustellen, daß dieser Gesichtspunkt keinen wesentlichen Einfluß auf die Gesamtbeurteilung der wirtschaftlichen Lage und der konkreten geschäftlichen Möglichkeiten der Antragstellerin haben könnte, da die Gruppe De Nadai 50 % ihres Gesellschaftskapitals hält und daher die von ihr gegebene Unterstützung, selbst wenn sie tatsächlich erfolgt sein sollte, eine rein interne Maßnahme darstellen würde, wie die Antragstellerin selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat.

49. 48. Zum zweiten zu berücksichtigenden Gesichtspunkt, dem Umfang der von der Antragstellerin vorgenommenen Bananeneinfuhren, ergibt sich aus den Angaben der Parteien, daß die Antragstellerin ab 1993, dem Jahr der Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation, die Menge der jährlich aus den AKP-Ländern und aus den Drittländern eingeführten Bananen erheblich verringert hat, und zwar von einem Durchschnitt von etwa 53 000 Tonnen in den vier Jahren, die der Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation unmittelbar vorausgingen, auf einen Durchschnitt von etwa 24 000 Tonnen in den vier Jahren nach Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation (vgl. Anlage 1 der Erklärungen der Kommission).

50. 49. Es ist also unbestreitbar, daß ab 1993 ein Rückgang der Tätigkeit der Antragstellerin zu verzeichnen ist. Trotz dieses Umstands haben jedoch in den Jahren 1995 und 1996 ihre Einfuhren in gewissem Umfang zugenommen und 28 640 Tonnen bzw. 27 774 Tonnen erreicht. Im Jahr 1997 dürften die Einfuhren nach den von der Kommission nicht bestrittenen Erklärungen der Antragstellerin etwa 20 000 Tonnen betragen, davon 11 955, 614 Tonnen aus Somalia und etwa 7 000 Tonnen aus den Drittländern. Allerdings ist festzustellen, daß diese Angaben nicht völlig mit denen der Kommission übereinstimmen. Unter Bezugnahme auf den Bericht über die Erzeugung und die Ausfuhr von Bananen aus Somalia von der Bucht von Merca aus, den die Antragstellerin (in Anlage 4 der Klageschrift) vorgelegt hat, macht diese nämlich geltend, die Einfuhren der Gruppe De Nadai aus Somalia, also die Einfuhren der Antragstellerin zuzüglich der Einfuhren der TICO, dürften für das Jahr 1997 mindestens 27 000 Tonnen betragen.

51. 50. In diesem Zusammenhang ist nochmals daran zu erinnern, daß die TICO zur Gruppe De Nadai, die wiederum 50 % des Kapitals der Antragstellerin hält, gehört und die gleiche Tätigkeit wie die Antragstellerin ausübt. Die TICO bleibt also, obwohl sie als ein von der Antragstellerin verschiedenes Rechtssubjekt in Erscheinung tritt, mit dieser aufgrund der Zugehörigkeit beider zu derselben Gruppe verbunden, mit der Folge, daß die Marktposition der Antragstellerin im Zusammenhang mit derjenigen der TICO zu beurteilen ist. Insgesamt gesehen betragen die Bananeneinfuhren der Gruppe De Nadai im Jahr 1997 etwa 26 000 bis 27 000 Tonnen. Bei einem solchen Geschäftsumfang erscheint es problematisch zu behaupten, daß die aufgrund der gemeinsamen Marktorganisation ab 1993 geltende Einfuhrregelung der Antragstellerin gegenwärtig einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursache.

52. 51. Dies trifft auch dann zu, wenn man andere erhebliche Gesichtspunkte berücksichtigt, auf die die Parteien in ihren Erklärungen Bezug genommen haben oder die in der mündlichen Verhandlung zur Sprache gekommen sind. Es handelt sich um die Einbuße der somalischen Bananen an Wettbewerbsfähigkeit auf dem italienischen Markt und die sich aus der Nichtverfügbarkeit des Hafens von Mogadischu ergebende Erhöhung der Beförderungskosten.

53. 52. Zum ersten Punkt räumt die Antragstellerin selbst ein, daß die Bananen aus Somalia, wie allgemein alle Bananen aus den AKP-Ländern, an Wettbewerbsfähigkeit auf dem italienischen Markt verloren haben und daß ihr auch aus diesem Grund die Erteilung zusätzlicher Lizenzen für die Einfuhr von Bananen verschiedener Qualität aus Drittländern erhebliche Vorteile sichern und die Überwindung ihrer gegenwärtigen Schwierigkeiten ermöglichen würde. Dieses Argument ist nicht geeignet, den Antrag auf vorläufige Maßnahmen, also den Antrag auf Erteilung zusätzlicher Lizenzen für die Einfuhr aus Drittländern, zu stützen. Es ist ausreichend, im Gegenzug festzustellen, daß die Verringerung der Nachfrage nach somalischen Bananen auf dem italienischen Markt, die einer Änderung des Verbraucherverhaltens zuzuschreiben ist, nicht in kausalem Zusammenhang mit der Regelung der gemeinsamen Marktorganisation steht, sondern vielmehr zu dem Risiko gehört, das normalerweise mit der Ausübung jeder unternehmerischen Tätigkeit verbunden ist.

54. 53. Was schließlich die durch die Nichtverfügbarkeit des Hafens von Mogadischu verursachte Erhöhung der Beförderungskosten betrifft, ist anzuerkennen, daß es sich um einen außergewöhnlichen Umstand handelt (einen Umstand, den die Kommission vermutlich bei der Prüfung der wiederholten Lizenzanträge der Antragstellerin gemäß Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 hätte berücksichtigen können). Die Antragstellerin hat jedoch nicht aufgezeigt, daß diese zusätzliche Belastung dergestalt ist, daß sie vor Erlaß des Urteils die Fortsetzung ihrer Tätigkeit unmöglich machen oder jedenfalls ihre Marktposition in nicht wiedergutzumachender Weise schädigen würde.

55. 54. Aus all diesen Gründen ist das Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr von schweren und nicht wiedergutzumachenden Schäden der Antragstellerin auszuschließen. Auch wenn nämlich der Umsatz dieser Firma in dem unmittelbar auf die Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation folgenden Zeitraum – insbesondere in den Jahren 1993 und 1994 – zurückgegangen ist, hat sich doch ihre Einfuhrtätigkeit ab 1995 auf jährlich etwa 27 000 Tonnen eingespielt. Unter Berücksichtigung dieser Zahl und allgemeiner der Gesamtsituation der Antragstellerin, wie sie sich aus den vorstehend im einzelnen untersuchten Gesichtspunkten ergibt, kann nicht behauptet werden, daß eine schwere Beeinträchtigung ihrer Marktposition oder sogar ihres Überlebens in der Zeit droht, die vermutlich bis zum Erlaß des Urteils in der Hauptsache vergehen wird.

56. 55. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist folglich zurückzuweisen, ohne daß geprüft werden müßte, ob die Klage dem ersten Anschein nach begründet ist. 1: Verfahrenssprache: Italienisch