Rechtsprechung / EuG / 1997
EuG Beschluss vom 01.10.1997 – T-230/97 R
EU / InternationalVolltext
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Leitsatz
1. Die Französische Republik wird als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.
1. In der Rechtssache T-230/97 R Comafrica SpA, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Genua (Italien), Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co., Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozeßbevollmächtigter: Solicitor Bernard O'Connor, Beistand: Rechtsanwalt Bonifacio García Porras, Salamanca, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Arsène Kronshagen, 22, avenue Marie-Adelaïde, Luxemburg, Antragstellerinnen, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Xavier Lewis und James Macdonald Flett, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Antragsgegnerin, unterstützt durch Französische Republik, vertreten durch Marc Perrin de Brichambaut als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8b, boulevard Joseph II, Luxemburg, Streithelferin, betreffend einen Antrag gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag wegen erstens Aussetzung des Vollzugs der Verordnung (EG) Nr. 1155/97 der Kommission vom 25. Juni 1997 zur Festsetzung der Verringerungskoeffizienten für die Festlegung der jedem Marktbeteiligten der Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents 1997 zuzuteilenden Bananenmenge (ABl. L 168, S. 67), soweit sie die Antragstellerinnen betrifft, oder allgemein, zweitens Anordnung der Festsetzung eines besonderen Verringerungskoeffizienten für die Antragstellerinnen, damit diesen in den letzten Monaten des Jahres 1997 genau die Anzahl von Bescheinigungen für die Einfuhr von Bananen erteilt wird, die ihnen nach dem Gemeinschaftsrecht zusteht, und drittens Anordnung aller weiteren Maßnahmen, die das Gericht im Hinblick auf die Gewährung eines vorläufigen Schadensersatzes an die Antragstellerinnen als geboten ansieht, erläßt DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN folgenden Beschluß (1): Rechtlicher Rahmen
2. 1. Durch die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 (ABl. L 47, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (ABl. L 349, S. 105), wurde eine gemeinsame Marktorganisation für Bananen geschaffen. Nach der Verordnung Nr. 404/93 trat ab 1. Juli 1993 eine gemeinsame Einfuhrregelung an die Stelle der verschiedenen bis dahin bestehenden nationalen Regelungen.
3. 2. Die Regelung für den Handel mit dritten Ländern, die Gegenstand des Titels IV der Verordnung Nr. 404/93 ist, sieht die Eröffnung eines jährlichen Zollkontingents für die Einfuhren von Drittlandsbananen und nichttraditionellen Bananen vor, die in den Staaten erzeugt wurden, mit denen die Gemeinschaft das Abkommen von Lomé geschlossen hat (im folgenden: AKP-Bananen). Die Begriffe traditionelle Einfuhren und nichttraditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten werden in Artikel 15a der Verordnung Nr. 404/93 definiert. Traditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten sind die im Anhang der Verordnung festgelegten, von jedem traditionellen AKP-Ausfuhrland ausgeführten Bananenmengen. Die von den AKP-Staaten ausgeführten Mengen, die über diese Mengen hinausgehen, werden als nichttraditionelle AKP-Einfuhren bezeichnet.
4. 3. Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 sieht für Einfuhren von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen die Eröffnung eines Zollkontingents von 2, 1 Millionen Tonnen Eigengewicht für 1994 und von 2, 2 Millionen Tonnen Eigengewicht für die folgenden Jahre vor. Nach den Artikeln 18 Absatz 1 Unterabsatz 4 und 30 der Verordnung Nr. 404/93 wird der Umfang des Kontingents jedoch bei einer Steigerung der Gemeinschaftsnachfrage gemäß dem sogenannten Verwaltungsausschußverfahren des Artikels 27 durch Verordnung der Kommission entsprechend erhöht. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/97 der Kommission vom 25. Juni 1997 (ABl. L 168, S. 65) wurde das Zollkontingent für die Einfuhr von Bananen im Jahr 1997 auf 2 553 000 Tonnen erhöht, wovon 10 000 Tonnen für Sondermaßnahmen vorbehalten wurden.
5. 4. Im Rahmen des Zollkontingents wird auf Einfuhren von Drittlandsbananen eine Abgabe von 75 ECU/Tonne erhoben; nichttraditionelle Einfuhren von AKP-Bananen unterliegen einem Zollsatz von Null (Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 404/93). Außerhalb des Zollkontingents unterliegen diese Einfuhren einem nach dem Gemeinsamen Zolltarif berechneten Zoll (Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 404/93).
6. 5. Die Durchführungsbestimmungen zu Titel IV der Verordnung Nr. 404/93 sind mit der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mitDurchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen (ABl. L 142, S. 6) festgelegt worden, die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1409/96 vom 19. Juli 1996 geändert worden ist. Gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 1442/93 wird unterschieden zwischen Marktbeteiligten der Gruppe A, die vor 1992 Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet haben, Marktbeteiligten der Gruppe B, die Gemeinschaftsbananen und/oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet haben, und Marktbeteiligten der Gruppe C, die 1992 oder später mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts- und/oder traditionellen AKP-Bananen begonnen haben. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93 gelten als Marktbeteiligte der Gruppen A und/oder B Wirtschaftsbeteiligte, die auf eigene Rechnung eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausüben: a) Ankauf von grünen Bananen mit Ursprung in Drittländern und/oder AKP-Staaten bei den Erzeugern bzw. gegebenenfalls Erzeugung sowie Verwendung und Verkauf in der Gemeinschaft; b) als Eigentümer der grünen Bananen Lieferung und Abfertigung zum freien Verkehr sowie Verkauf im Hinblick auf die Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft. Marktbeteiligte, die das Risiko der Qualitätsminderung bzw. des Verlusts der Erzeugnisse tragen, werden dabei den Eigentümern der Erzeugnisse gleichgestellt; c) Reifung der ihnen gehörenden Bananen und Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft.
7. 6. Gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 1442/93 berechnen die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten jährlich bis zum 1. Juli für alle bei ihnen eingetragenen Marktbeteiligten der Gruppen A und B die durchschnittliche Menge, die diese in dem Dreijahreszeitraum vermarktet haben, der ein Jahr vor dem Jahr endet, für das das Zollkontingent eröffnet wird, und schlüsseln sie gemäß Artikel 3 dieser Verordnung nach der Art der von dem Marktbeteiligten ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten auf (Artikel 5 Absätze 1 und 2). Sie teilen der Kommission das Gesamtvolumen der gewichteten Referenzmengen und das Gesamtvolumen der im Rahmen jeder wirtschaftlichen Tätigkeit vermarkteten Bananen mit (Artikel 5 Absatz 3). Diese Durchschnittsmenge wird als Referenzmenge bezeichnet. Artikel 6 der Verordnung Nr. 1442/93 lautet wie folgt: Nach Maßgabe des jährlichen Zollkontingents und des Gesamtvolumens der Referenzmengen der Marktbeteiligten gemäß Artikel 5 setzt die Kommission gegebenenfalls den einheitlichen Verringerungskoeffizienten für jede Gruppe von Marktbeteiligten fest, der auf die Referenzmenge jedes Marktbeteiligten zur Berechnung der ihm zuzuteilenden Menge anzuwenden ist. Die Mitgliedstaaten berechnen diese Menge für jeden eingetragenen Marktbeteiligten der Gruppen A und B und teilen sie ihnen … bis zum 1. November 1993 mit.
8. 7. Die Kommission hat u. a. gestützt auf diese Bestimmungen die Verordnung (EG) Nr. 2035/96 vom 24. Oktober 1996 zur Festsetzung des einheitlichen Verringerungskoeffizienten für die Festlegung der jedem Marktbeteiligten der Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents 1997 vorläufig zuzuteilenden Bananenmengen (ABl. L 272, S. 6) erlassen. Diese Verordnung ist Gegenstand der Klage der Antragstellerinnen in der Rechtssache T-6/97 , mit der ein Antrag auf einstweilige Anordnungen einherging. Mit Beschluß vom 3. März 1997 in der Rechtssache T-6/97 R (Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 1997, II-291) hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückgewiesen.
9. 8. Die Verordnung Nr. 2035/96 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1155/97 der Kommission vom 25. Juni 1997 zur Festsetzung der Verringerungskoeffizienten für die Festlegung der jedem Marktbeteiligten der Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents 1997 zuzuteilenden Bananenmenge (ABl. L 168, S. 67) aufgehoben. Gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 1155/97 ist die Menge, die jedem Marktbeteiligten der Gruppen A und B für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 zuzuteilen ist, durch Multiplizieren der gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 berechneten Referenzmenge mit dem nachstehenden einheitlichen Verringerungskoeffizienten festzulegen: -Marktbeteiligter der Gruppe A: 0, 732550, -Marktbeteiligter der Gruppe B: 0, 540459.
10. 9. Der Verringerungskoeffizient für die Gruppe A wird festgelegt, indem die Referenzmenge der Marktbeteiligten der Gruppe A in der gesamten Gemeinschaft durch den Teil des Gesamtkontingents geteilt wird, der den Marktbeteiligten der Gruppe A vorbehalten ist. Sachverhalt und Verfahren
11. 10. Die Antragstellerinnen, Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co., sind Gesellschaften der Dole-Gruppe, die als Marktbeteiligte der Gruppe A in Italien bzw. Deutschland eingetragen sind.
12. 11. Sie haben mit Klageschrift, die am 5. August 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1155/97, soweit sie die Antragstellerinnen betrifft, oder allgemein, auf Verurteilung der Kommission, jedweden ihnen durch den rechtswidrigen Erlaß dieser Verordnungentstandenen Schaden mit Verzinsung zu ersetzen, und schließlich auf Anordnung aller weiteren Maßnahmen, die das Gericht als geboten ansieht.
13. 12. Mit gesondertem Schriftsatz, der am 5. August 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragstellerinnen gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, der darauf gerichtet ist, daß erstens der Vollzug der Verordnung Nr. 1155/97 ausgesetzt wird, soweit diese Verordnung die Antragstellerinnen betrifft, oder allgemein, daß zweitens ein besonderer Verringerungskoeffizient für die Antragstellerinnen festgesetzt wird, damit diesen in den letzten Monaten des Jahres 1997 genau die Anzahl von Bescheinigungen für die Einfuhr von Bananen erteilt wird, die ihnen nach dem Gemeinschaftsrecht zusteht, und daß drittens alle weiteren Maßnahmen angeordnet werden, die das Gericht im Hinblick auf die Gewährung eines vorläufigen Schadensersatzes an die Antragstellerinnen als geboten ansieht.
14. 13. Die Kommission hat am 19. August 1997 schriftliche Erklärungen bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.
15. 14. Die Französische Republik hat mit Schriftsatz, der am 11. August 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Schriftsätzen, die am 19. und am 20. August 1997 bei der Kanzlei eingegangen sind, haben die Kommission und die Antragstellerinnen erklärt, sie erhöben gegen den Streithilfeantrag keine Einwände.
16. 15. Mit Schriftsatz, der am 20. August 1997 bei der Kanzlei eingegangen ist, haben die Antragstellerinnen beantragt, bestimmte Teile des von ihnen eingereichten Antrags auf einstweilige Anordnungen wegen der in ihnen enthaltenen Informationen geschäftlicher Natur als vertraulich zu behandeln. Mit Schriftsatz, der am 28. August 1997 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat die Kommission erklärt, sie erhebe gegen diesen Antrag keine Einwände.
17. 16. Aus den Akten ergeben sich alle erforderlichen Anhaltspunkte, um über den Antrag auf einstweilige Anordnung zu entscheiden; eine vorherige mündliche Anhörung der Parteien ist daher nicht zweckmäßig. Entscheidungsgründe Zum Streithilfeantrag
18. 17. Der Antrag der französischen Regierung auf Zulassung als Streithelferin ist im Einklang mit den Artikeln 115 der Verfahrensordnung des Gerichts und 37 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes gestellt worden, der gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Satzung für das Verfahren vor dem Gericht entsprechend gilt. Die Französische Republik ist daher in dem vorliegenden Verfahren des vorläufigenRechtsschutzes als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Antragsgegnerin zuzulassen. Zum Antrag auf vertrauliche Behandlung
19. 18. Angesichts der Art der Unterlagen, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt worden ist, ist es im Stadium des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gerechtfertigt, dem Antrag der Antragstellerinnen stattzugeben, da solche Unterlagen dem ersten Anschein nach unter das Geschäftsgeheimnis fallen können. Zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
20. 19. Gemäß den Artikeln 185 und 186 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung der Beschlüsse 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21), 94/149/EGKS, EG des Rates vom 7. März 1994 (ABl. L 66, S. 29) und 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1, S. 1) kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
21. 20. Artikel 104 § 1 der Verfahrensordnung bestimmt, daß Anträge auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen eines Organs im Sinne von Artikel 185 des Vertrages nur zulässig sind, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat, und daß Anträge auf sonstige einstweilige Anordnungen im Sinne von Artikel 186 EG-Vertrag nur zulässig sind, wenn sie sich auf einen beim Gericht anhängigen Rechtsstreit beziehen.
22. 21. Begründet sind Anträge auf einstweilige Anordnungen nach Artikel 104 § 2 nur, wenn sie die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinne vorläufig sein, daß sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen (vgl. zuletzt Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 21. März 1997 in der Rechtssache T-79/96 R, Camar/Kommission, Slg. 1997, II-403 , Randnr. 21).
23. 22. Der vorliegende Antrag ist auf die Aussetzung des Vollzugs der Verordnung Nr. 1155/97 und den Erlaß der erforderlichen weiteren einstweiligen Anordnungen gerichtet. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist zunächst das Vorbringen der Antragstellerinnen zur Dringlichkeit zu prüfen. Zur Dringlichkeit Vorbringen der Parteien
24. 23. Nach Auffassung der Antragstellerinnen ergibt sich die den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz rechtfertigende Dringlichkeit im wesentlichen aus der Gefahr, daß ihnen für 1997 weniger Einfuhrbescheinigungen zugeteilt werden könnten und daß sie demgemäß bis Ende des Vermarktungsjahrs 1997 nur weniger Drittlandsbananen und nicht traditionelle AKP-Bananen in die Europäische Union einführen könnten. Die Kommission habe durch ihr rechtswidriges Verhalten zur Entstehung dieser Dringlichkeit beigetragen, indem sie zunächst einen vorläufigen Verringerungskoeffizienten für 1997 festgesetzt und sodann verspätet, am 25. Juni 1997, durch die Verordnung Nr. 1155/97 den endgültigen Verringerungskoeffizienten für 1997 erlassen habe. Da sich die negativen Auswirkungen dieser Verordnung ab dem im Oktober beginnenden vierten Quartal 1997 zeigen würden, müßten vor diesem Zeitpunkt einstweilige Anordnungen erlassen werden, um die Situation, die zu entstehen drohe, abzuwenden.
25. 24. Die Antragstellerinnen befürchten ferner, daß sich für sie in künftigen Vermarktungsjahren, für die 1997 Referenzjahr sei, Nachteile ergeben würden, wenn es ihnen nicht gelinge, die ihnen ihrer Ansicht nach für 1997 zustehende Bananenmenge zu vermarkten. Nach den Ausführungen der Antragstellerinnen beträgt die Differenz zwischen den tatsächlich für Einfuhren verwendeten Bescheinigungen und den Referenzmengen für die Referenzjahre 1993 bis 1995 bereits 14, 8 %. Falls die beantragten einstweiligen Anordnungen nicht erlassen würden, würden ihre Rechte mehr und mehr ausgehöhlt werden, bis sie schließlich völlig entfielen. Wenn einem Marktbeteiligten für ein bestimmtes Jahr weniger Bescheinigungen gewährt würden, als ihm zustünden, so verliere er nach und nach seine gesamten zukünftigen Ansprüche, da sich die Teile des Kontingents, die ihm künftig zugeteilt würden, nach dem Umfang seiner bisherigen Vermarktungstätigkeit richteten. Würden jedes Jahr um 14, 8 % zu hohe Anträge gestellt, so würden die laut den Bescheinigungen bestehenden Ansprüche der Antragstellerinnen in zukünftigen Jahren durchschnittlich um 14, 8 % jährlich gekürzt, bis sie schließlich völlig entfielen.
26. 25. Was das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Schadens angehe, sei es schwierig, wenn nicht unmöglich, die Referenzmengen eines Referenzjahrs nach dessen Ablauf nachträglich zu korrigieren (indem eine höhere Referenzmenge fingiert wird). Ferner werde es nicht ausreichen, wenn den Antragstellerinnen bei einem Erfolg ihrer Klage ein Ausgleich in Form von Schadensersatz gewährt werde, weil ihnen inzwischen widerrechtlich beträchtliche Marktanteile entzogen worden sind. Da Voraussetzung für den Marktzugang die Erteilung von Einfuhrbescheinigungen durch die nationalen Behörden sei, bewirke die widerrechtliche Kürzung der den Antragstellerinnen gewährten Bescheinigungen, daß sie schrittweise aus dem europäischen Bananenmarkt verdrängt würden und schließlich völlig ausschieden. Die Einschränkung ihres Marktzugangs könne das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und den großen Supermarktketten erschüttern, über die die Bananen hauptsächlich verkauft würden, denn diese Ketten seien aufeine regelmäßige Versorgung mit Waren von hoher Qualität angewiesen. Werde ein solches Vertrauensverhältnis zerstört, so sei es häufig nicht wiederherzustellen.
27. 26. Die Antragstellerinnen hätten die Einbuße von Bescheinigungen für die Gruppe A teilweise dadurch ausgleichen können, daß sie von Gemeinschaftserzeugern Bescheinigungen der Gruppe B erworben hätten. Diese Lösung habe jedoch den Nachteil, daß Bescheinigungen der Gruppe B nur auf Quartalsbasis angeboten würden, so daß eine effiziente Planung der mit der Vermarktung der Bananen verbundenen Transaktionen ausgeschlossen sei. Ferner habe ein Streitbeilegungspanel der Welthandelsorganisation (WTO) entschieden, daß die Regelung der Bescheinigungen der Gruppe B nicht mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) vereinbar sei und daß die Vorschriften über die Arten von Tätigkeiten nicht im Einklang mit dem Allgemeinen Abkommen über den Dienstleistungsverkehr (GATS) stünden. Sollte diese Entscheidung von dem WTO-Streitbeilegungsorgan bestätigt werden, so würde die einzige andere Versorgungsmöglichkeit der Antragstellerinnen entfallen, so daß der von ihnen geltend gemachte Schaden noch größer würde.
28. 27. Die Kommission macht zunächst geltend, die Antragstellerinnen hätten keinen Beweis dafür angeführt, daß der geltend gemachte Schaden schwer und nicht wiedergutzumachen sei. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erfülle daher nicht die Voraussetzungen des Artikels 44 § 1 Buchstabe e der Verfahrensordnung des Gerichts, der im vorliegenden Fall gemäß Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung entsprechend anzuwenden sei, und sei demgemäß zurückzuweisen.
29. 28. Ferner habe der Präsident des Gerichts bereits in dem Beschluß Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (a. a. O.) in einem ähnlichen Fall festgestellt, daß ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden der Antragstellerinnen nicht vorliege. In dem vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnungen würden keine neuen Gesichtspunkte angeführt, aufgrund deren das Gericht zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. Zudem sei der Antrag in der Frage der Dringlichkeit widersprüchlich. Lasse sich, wie die Antragstellerinnen ausführten, der Vorteil, der sich für sie während des laufenden Vermarktungsjahrs ergeben könnte, finanziell beziffern, so sei auch der entsprechende Schaden wiedergutzumachen, da die Verordnung Nr. 1155/97 innerhalb des Zollkontingents eine Reservemenge von 10 000 Tonnen für Härtefälle vorsehe. Sei der Vorteil dagegen nicht zu beziffern, so würde der Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnungen die Entscheidung zur Hauptsache offensichtlich vorwegnehmen.
30. 29. Auch sei der Erwerb von Bescheinigungen der Gruppe B nicht so ungewiß, wie die Antragstellerinnen behaupteten, weil die meisten dieser Bescheinigungen ihnen zugeteilt würden, ohne daß sie sich um ihren Kauf bemühen müßten. Ferner sei eine Bezugnahme auf das bei der WTO bezüglich der Gemeinschaftsregelung fürBananen anhängige Verfahren für den vorliegenden Fall bedeutungslos, da feststehe, daß die endgültige Entscheidung dieser Organisation keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Gemeinschaftsrecht habe und zudem der Kommission die Möglichkeit lasse, anstelle einer Änderung des bestehenden Systems eine Entschädigung zu zahlen. Rechtliche Würdigung
31. 30. Der von den Antragstellerinnen für ihren Antrag auf einstweilige Anordnungen geltend gemachte schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden soll zum einen im endgültigen Verlust eines beträchtlichen Teils ihrer Einfuhrrechte für das laufende Vermarktungsjahr bestehen, der sich daraus ergebe, daß gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1442/93 der durch die Verordnung Nr. 1155/97 festgesetzte Verringerungskoeffizient angewendet werde, und zum anderen in der Aushöhlung solcher Einfuhrrechte für die Zukunft, zu der die Verringerung der für 1997 gewährten Einfuhrbescheinigungen führe, die für die Berechnung der ihnen für zukünftige Jahre zustehenden Referenzmenge berücksichtigt würden.
32. 31. Die Anwendung des in der Verordnung Nr. 1155/97 für Marktbeteiligte der Gruppe A vorgesehenen Verringerungskoeffizienten, der 0, 732550 beträgt und damit eine stärkere Verringerung bewirkt als der von den Antragstellerinnen errechnete Koeffizient von 0, 8412771, führt zwar tatsächlich dazu, daß sich die ihnen gewährten Einfuhrrechte gegenüber den von ihnen beanspruchten Rechten verringern, doch haben die Antragstellerinnen nicht dargetan, daß dieser Schaden schwer und nicht wiedergutzumachen ist.
33. 32. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein rein finanzieller Schaden grundsätzlich nicht als ein nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-185/94 R, Geotronics/Kommission, Slg. 1994, II-519, Randnr. 22, und vom 24. Februar 1995 in der Rechtssache T-2/95 R, Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 1995, II-485 , Randnr. 28).
34. 33. Es steht fest, daß die Kommission beim Übergang von der vorläufigen Regelung der Verordnung Nr. 2035/96 – die Gegenstand des von denselben Antragstellerinnen in der Rechtssache T-6/97 R gestellten Antrags auf einstweilige Anordnungen war (vgl. oben Randnr. 7) – zur jetzt beanstandeten endgültigen Regelung der Verordnung Nr. 1155/97 den einheitlichen Verringerungskoeffizienten für die Marktbeteiligten der Gruppe A von 0, 601248 auf 0, 732550 geändert hat. Es ist unstreitig, daß diese Änderung für die Antragstellerinnen günstig ist, da sich der Verringerungskoeffizient damit dem von ihnen selbst in der Rechtssache T-6/97 R berechneten Koeffizienten von 0, 861645 nähert (vgl. Beschluß Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, a. a. O., Randnr. 45).
35. 34. Im vorliegenden Fall wurde der angeblich durch die streitige Verordnung hervorgerufene, in den Nummern 114 und 115 des Antrags auf einstweilige Anordnungen angeführte Rückgang des Marktanteils der Antragstellerinnen, der sich aus einer ungerechtfertigten Verringerung der Bananeneinfuhren der Antragstellerin Comafrica um [Einzelheiten vertraulich] und der Antragstellerin Dole um [Einzelheiten vertraulich] ergebe, auf der Grundlage der Referenzmengen für 1997 von [Einzelheiten vertraulich] für die Antragstellerin Comafrica und von [Einzelheiten vertraulich] für die Antragstellerin Dole berechnet. Der den Antragstellerinnen angeblich während des laufenden Vermarktungsjahrs entstehende Marktanteilsverlust von etwa 11 % ist jedoch nicht geeignet, Unternehmen dieser Größe einen schweren Schaden zuzufügen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 26. Februar 1981 in der Rechtssache 20/81 , Arbed u. a./Kommission , Slg. 1981, 721 , Randnr. 14, und Beschluß Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, a. a. O., Randnr. 47, wo der von den Antragstellerinnen geltend gemachte Verlust wesentlich größer – für die Antragstellerin Comafrica [Einzelheiten vertraulich] und für die Antragstellerin Dole [Einzelheiten vertraulich] – als im vorliegenden Fall war).
36. 35. Auch der weitere Schaden, der sich nach Auffassung der Antragstellerinnen in Zukunft daraus ergeben könnte, daß durch die Verordnung Nr. 1155/97 für 1997 fehlerhafte Referenzmengen festgesetzt worden sind, ist weder schwer noch nicht wiedergutzumachen. Er besteht in der angeblichen Aushöhlung ihrer Einfuhrrechte durch die Verringerung der Zahl der ihnen 1997 gewährten Bescheinigungen. Selbst wenn man den Antragstellerinnen darin zustimmt, daß zwischen dem von der Kommission berechneten und dem von ihnen unter Zugrundelegung der ihrer Ansicht nach richtigen Daten berechneten Verringerungskoeffizient ein Unterschied von 14, 8 % besteht, beruht die Behauptung, daß sich dieser Unterschied in künftigen Vermarktungsjahren wiederholen werde, auf einer bloßen Vermutung, da die Antragstellerinnen hierfür keine Beweise liefern. Auch wenn man davon ausgeht, daß der von den Antragstellerinnen beanstandete Unterschied von 14, 8 % in Zukunft konstant bleibt, würde die darauf beruhende schrittweise Aushöhlung ihrer Einfuhrrechte erst nach einiger Zeit eine spürbare Gefährdung für sie bewirken. Die von ihnen selbst in Anlage 5 des Antrags auf einstweilige Anordnungen vorgenommenen Berechnungen (Erosion of License Rights over time) zeigen nämlich, daß sich, wenn man 1997 als Ausgangspunkt nimmt, erst im Jahr 2000 – also zu einem Zeitpunkt, zu dem mit dem Vorliegen des Urteils zur Hauptsache gerechnet werden kann – eine tatsächliche Verringerung der den Antragstellerinnen erteilten Bescheinigungen um etwa 15 % ergeben würde (von 76 500 auf 64 684).
37. 36. Zwar hat der Gerichtshof nicht ausgeschlossen, daß das Gericht im Bereich der Gemeinschaftsregelung für Bananen gemäß Artikel 186 des Vertrages einstweilige Anordnungen erlassen kann, mit denen auch eine bestimmte Anzahl vorläufiger Bescheinigungen erteilt werden kann (Urteil vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95 , T. Port , Slg. 1996, I-6065 , Randnr. 60), doch besteht dieseBefugnis selbstverständlich nur in Ausnahmefällen (a. a. O., Randnrn. 57 und 58); das Vorliegen eines solchen ist hier nicht dargetan worden.
38. 37. Ferner würde es entgegen dem Vorbringen der Antragstellerinnen den die einschlägige Regelung tragenden Grundsätzen zuwiderlaufen, wenn die Referenzmengen, die gegebenenfalls bei der Berechnung des Verringerungskoeffizienten für jedes der folgenden Jahre berücksichtigt werden (Artikel 5 und 6 der Verordnung Nr. 1442/93), nicht diejenigen wären, von denen die Kommission bei der Festsetzung des endgültigen Verringerungskoeffizienten ausgegangen ist (vgl. Beschluß Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, a. a. O., Randnr. 50). Würde im vorliegenden Fall dem Antrag stattgegeben, vor der Festsetzung des endgültigen Verringerungskoeffizienten für das laufende Vermarktungsjahr bis zum Erlaß des Urteils zur Hauptsache den Vollzug der Verordnung Nr. 1155/97 auszusetzen und einen Koeffizienten festzusetzen, der es ermöglicht, den Antragstellerinnen die ihnen ihrer Ansicht nach zustehende Zahl von Einfuhrbescheinigungen zu erteilen, so würde damit in die Zuständigkeit der Kommission zur Festsetzung eines solchen Koeffizienten eingegriffen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1986 in der Rechtssache 294/86 R, Technointorg/Kommission, Slg. 1986, 3979 , Randnr. 25). Im übrigen würden, wenn dem vorliegenden Antrag stattgegeben würde, Maßnahmen erlassen, die nicht vorläufiger Natur wären, sondern vielmehr eben die Wirkungen hätten, auf die die Klage gerichtet ist, denn sie würden die Wirkungen einer Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1155/97 vorwegnehmen. Zum einen sind jedoch gemäß Artikel 107 § 4 der Verfahrensordnung die Maßnahmen, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung erlassen werden können, in dem Sinne vorläufig, daß sie grundsätzlich mit der Verkündung des Endurteils außer Kraft treten und der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache nicht vorgreifen dürfen; zum anderen sind diese Maßnahmen akzessorisch in dem Sinne, daß sie nur darauf gerichtet sind, die Interessen einer Partei des Verfahrens während des Verfahrens vor dem Gericht zu schützen, damit dem Endurteil nicht die praktische Wirksamkeit genommen und es dadurch sinnlos gemacht wird (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Mai 1991 in der Rechtssache C-313/90 R, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1991, I-2557 , Randnrn. 23 und 24).
39. 38. Jedenfalls kann der von den Antragstellerinnen geltend gemachte Schaden wiedergutgemacht werden. Eine etwaige Verringerung der Bananeneinfuhren der Antragstellerinnen im Jahr 1997 würde nämlich einen wirtschaftlichen Verlust darstellen, der mittels der im Vertrag, insbesondere in den Artikeln 178 und 215, vorgesehenen Klagen ausgeglichen werden könnte (vgl. Beschluß Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, a. a. O., Randnr. 49).
40. 39. Die Antragstellerinnen machen geltend, die Einschränkung ihres Zugangs zum Gemeinschaftsmarkt könnte das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und den die Bananen vermarktenden Vertriebsketten beeinträchtigen, die auf eine regelmäßige Versorgung mit großen Mengen von Waren von hoher Qualität angewiesen seien. Aus diesem Vorbringen kann nicht geschlossen werden, daß der behauptete Schaden nicht wiedergutzumachen wäre. Bestünde die Gefahr einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Antragstellerinnen und den Supermarktketten, die den größten Teil der von ihnen in die Gemeinschaft eingeführten Bananen kaufen, so hätte sich diese Gefahr nämlich, wie sich aus dem Antrag auf einstweilige Anordnungen ergibt (Nrn. 70 bis 72), in dem Zeitraum von 1993 bis 1995 zeigen müssen, in dem die Kommission bereits einen nach Ansicht der Antragstellerinnen auf fehlerhaften Angaben beruhenden Verringerungskoeffizienten festsetzte. Da das Vertrauensverhältnis mit den Supermarktketten in der Gemeinschaft von 1993 bis heute nicht zerstört worden ist, darf davon ausgegangen werden, daß es für einen entsprechenden Zeitraum weiterbestehen wird, nach dessen Ablauf das Urteil zur Hauptsache wahrscheinlich bereits ergangen sein wird. Jedenfalls räumen die Antragstellerinnen ein, daß sie die Verringerung der Bescheinigungen der Gruppe A durch den Erwerb von Bescheinigungen der Gruppe B ausgleichen können, die von Gemeinschaftserzeugern angeboten werden, die diese Bescheinigungen nicht ausnützen. Es ist nichts dafür dargetan worden, daß ein solcher Erwerb in Zukunft nicht mehr möglich sein wird.
41. 40. Das Vorbringen zu dem bei der WTO bezüglich der Gemeinschaftsregelung für Bananen anhängigen Verfahren ist für den vorliegenden Fall bedeutungslos, weil eine endgültige Entscheidung der WTO die Möglichkeit offenläßt, daß die Gemeinschaft eine Entschädigung zahlt, oder zu einer Änderung der bestehenden Regelung führt, aus der sich für die Antragstellerinnen in künftigen Vermarktungsjahren Vorteile ergeben könnten.
42. 41. Da die Antragstellerinnen die Dringlichkeit ihres Antrags auf einstweilige Anordnungen nicht ausreichend dargetan haben, ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob dieser Antrag zulässig ist und ob das Vorbringen, auf das die Klage gestützt wird, dem ersten Anschein nach begründet ist. 1: Verfahrenssprache: Englisch