Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.03 / 1992

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 10.12.1992 – T 176/91

Technische Beschwerdekammer 3.3.03 · ECLI:EP:BA:1992:T017691.19921210

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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ENTSCHEIDUNC der Technischen Beschwerdekamnier 3.3.3 vow 10. Dezember 1992 Beschwerdefhrer:

Fresenius AC Cluckensteinweg 5 W - 6380 Bad Homburg v. d. H. (DE) Vertreter:

Luderschmidt, Wolfgang, Dr. Dipi. -Chem. Dr. Fuchs, Dr. Luderschmidt Dr. Mehier, Dipi. -Ing. Weiss PatentanwAl te Abraham-Lincoln- Stra1e 7 Postfach 46 60 W - 6200 Wiesbaden (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prufungsabteilung des EuropAischen Patentanits vow 19. September 1990, wit der die europAische Patentanmeldung Nr. 85 108 676.9 aufgrund des .Artikels 97 (1) EPU zuruckgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

F. Antony R.A. Lunzer M.K.S. ACLz Castro 1

Sachverhalt und Antrage

Die europäische Patentanineldung 85 108 676.9 (Publikationsnununer 168 783), die am 17. Juli 1985 mit deutscher Prioritàt vont 17. Juli 1984 eingereicht worden war, wurde von der Prüfungsabteilung mit Entscheidung vont 19. September 1990 zurückgewiesen. Als Zurückweisungsgründe wurden genannt: fehiende Neuheit gegenüber (1) US-A-4 051 300, mangeinde Kiarheit der Ansprüche (Art. 84 EPU) sowie em VerstoB gegen die Forinbestimmungen der Regel 35 (12) EPU, indent Viskositätswerte in der metrischen Einheit Centipoise und nicht in der SI-Einheit Pascalsekunden angegeben waren.

Der Entscheidung der Prufungsabteilung lag ein am 5. September 1989 eingereichter Satz von zwölf Patentansprüchen zugrunde, von denen die unabhangigen Ansprüche 1 und 7 lauteten, wie folgt:

1. Asymmetrische semipermeable mit Wasser benetzbare Hohifaserinembran, insbesondere für die Blutbehandlung, aus einein organischen hydrophoben ersten Polymerisat und einexn hydrophilen zweiten Polymerisat, dadurch gekennzeichnet, daB sie dadurch herstelibar ist, daB man eine eine Viskosität von 500 - 3.000cps aufweisende Lösung aus 12 20 Gew. -% erstein Polyinerisat und 2 - 10 Gew. -% Polyvinylpyrrolidon als zweites Polymerisat, Rest Lösungsmittel, durch eine Ringdüse extrudiert, zugleich in das Extrudat ein Fãllinittel einführt, urn das Extrudat von innen nach auBen vôllig durchzufällen, und anschlieBend den herausgelôsten Teil des Polyvinylpyrrolidons und das Lösungsinittel auswäscht, daB in der gebildeten 1-lohifadenmembran das erste Polymerisat in einer Nenge von 90 - 04826 .../..

2 99 Gew.-% und Polyvinylpyrrolidon in einer Menge von 10 1 Gew.-% vorliegen, wobei die Summe der beiden Polymerisate 100 Gew.-% betràgt, und die Hohifasermeiribran eine innenhiegende Meinbrantrennschicht und eine diese umfassende offenporige, schaumartige Stützschicht sowie eine AusschluBgrenze für Moleküle gr88er 30.000 bis 40.000 Dalton aufweist.

7. Verfahren zur Herstellung der Hohlfaserxneinbran nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daB man eine eine Viskositàt von 500 - 3.000 cps aufweisende Lösung aus 12 - 20 Gew. -% erstem Polyinerisat und 2 - 10 Gew.-% Polyvinylpyrrolidon als zweitein Polymerisat, Rest Lösungsxnittel, durch elne Ringdüse extrudiert, zugleich in das Extrudat ein Fällmittel einführt, uin das Extrudat von innen nach auBen durchzufàllen, und anschhieBend den herausgelosten Tell des Polyvinylpyrrolidons und das Lôsungsmittel auswdscht. 11 III.

Der auf Art. 84 EPO gestützte Zurückweisungsgrund bezog sich im einzelnen auf zwei Punkte: Einmal wurde beanstandet, daB Anspruch 1 sowohi durch VerfahrensinaBnahmen ("... .dadurch herstehibar ..., daB ...."), als auch durch cheinisch-physikahische Parameter gekennzeichnet sei, woraus geschlossen wurde, es inüi3ten entweder die Angaben zum Herstellungsverfahren unvollstandig sein oder es liege eine Uberbestiinrnung vor; zum anderen seien Viskositätswerte ohne Angaben von MeStemperaturen angesichts der starken Teinperaturabhängigkeit der Viskosität unklar.

Hinsichtlich der Neuheit wurde festgestehlt: Aus Beschreibung des in (1) benutzten Verfahrens in Verbindung mit den dortigen Angaben zur Viskositàt der eingesetzten Lósungen (so wie diese Angaben zu interpretieren seien) folge zunächst unter Würdigung der entsprechenden Aussagen 04826 .../...

3 der Streitanineldung, daB das Verfahren von deren Anspruch 7 in all semen Merkmalen mit dein Verfahren nach (1) übereinstimme; foiglich mü3ten auch die Verfahrenserzeugnisse die gleichen sein, weshaib es auch Anspruch 1 an der Neuheit fehie. Die Beanstandung unter Regel 35 (12) EPU schlie11ich stützte sich auf deren Auslegung durch die Prüfungsrichtlinien (CII, 4.15), wonach die vorgeschriebene Verwendung von mnetrischen und in der internationalen Praxis anerkannten MaBeinheiten liii Sinne zwingend vorgeschriebener SI-Einheiten zu verstehen sei.

IV. Gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung hat die Anmelderin (Beschwerdeführerin) am 16. November 1990 unter gleichzeitiger Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr Beschwerde erhoben. Die Beschwerdegründung erfolgte erst nach Fristablauf am 27. Februar 1991, doch wurde mit Zwischenentscheidung vom 8. April 1991 Wiedereinsetzung in die versäumnte Frist gewährt.

Zusamnmen mit der Beschwerdebegrundung reichte die Beschwerdeführer.in einen vollstàndigen neuen Satz von nunmehr vierzehn Ansprüchen sowie geänderte Beschreibungsseiten 11, 17, und 21 em (Hauptantrag); zwei Hilfsantrãge richteten sich auf den Ersatz einzelner Anspruche des Hauptantrags durch geänderte Fassungen. Die unabhàngigen Ansprüche 1 und 10 gexnãB Hauptantrag vom 27. Februar 1991 lauteten, wie folgt:

11 3.• Asymnmnetrische, semipermeable mit Wasser benetzbare Hohlfasermnembran, insbesondere für die Hàmodialyse, bestehend aus einem organ ischen hydrophoben ersten Polymnerisat und einem hydrophilen zweiten Polyinerisat, gekennzeichnet durch:

04826 ../...

VI - einen Gehalt von 90 - 99 Gew.-% erstem Polymerisat und 10 - 1 Gew. -% zweitem Polymerisat, wobei die Summe der Polymerisate 100 Gew. -% beträgt, - eine innenhiegende poröse Meiubrantrennschicht von 0,1 - 2 pifl Dicke, einer Ausschlul3grenze für Moleküle mit Molekulargewicht zwischen 30 000 und 40 000 Dalton und einer diese Trennschicht umfassenden, of fenporigen, schaumnartigen Stützstruktur, und - eine hydraulische Permneabilität von 22,5 - 450 mi/h x in 2 x mbar und eine Wasseraufnahmefahigkeit is getrockneten Zustand von 3 - 10 Gew. -%.

10. Verfahren zur Herstellung einer asymmetrischen, semipermneablen Hohlfasermembran für die Hämodialyse gemnai3 Anspruch 1 - 9 unter Verwendung eines organischen hydrophoben ersten Polymerisats und eines hydrophilen zweiten Polymerisats, dadurch gekennzeichnet, daB eine Polyinerlösung aus 12 - 20 Gew.-% erstem Polymerisat und 2 - 10 Gew.-%. zweitemn Polymerisat, Rest polares aprotisches Lösungsmittel, bei einer Viskosität is Bereich von 0,5 - 3 Pa -x s, vorzugsweise 1,5 - 2,5 Pa x s, durch eine Ringdüse extrudiert wird, gleichzeitig in das Extrudat em r, Fällsittcl bestehend aus des Lösungsmittel für das faserbildende erste Polymer und mindestens 35 Gew. -% Nichtläsungsinittel für das faserbildende Polymer eingefuhrt wird, wobei das Voluinênverhältnis von austreteridemn Fäiiinedium und Extrudat des Verhältnis von der Querschnittsfiäche des 1-lohikanals zur Querschnittsfiäche der Polymerläsung am Dusenkopf entspricht, das Extrudat vor Auftreten auf der Waschflüssigkeit von des Fällmediuin von innen nach auBen vällig durchgefällt wird, und dann der vomn Fähhmnedium herausgeloste Teil des zweiten Polymers und das Lösungsmittel der Poiymerlösung in der Wasch- 04826 .../...

5 flüssigkeit ausgewaschen und die gebildete Hohifaser anschlieBend getrocknet wird."

V. Den Zurückweisungsgrund des Art. 84 EPU suchte die Beschwerdeführerin einerseits durch den neuen Anspruch 1 auszuräuinen, der keine Verfahrenspararneter rnehr enthãlt; andererseits führte sie aus, daB es sich irn vorliegenden Fall bei der Viskositât urn einen entscheidenden Verfahrensparameter handle, der gerade durch die Wahi geeigneter Konzentrationen und Extrusionsternperaturen eingestellt werde, weshaib irn gegebenen Zusaxnrnenhang die Angabe einer MeStemperatur nicht sinnvoll ware.

Zur Neuheitsfrage wies die Beschwerdeführerin zunàchst darauf hin, daB sich (1) auf grundlegend verschiedene Produkte (und deren Herstellung) richte, närnlich Mikrofilter für industrielle Zwecke sowie z. B. Meerwasserentsaizung durch Uinkehrosrnose; dernentsprechend verschieden seien die dort beschriebenen Membranen, z. B. hinsichtlich der PorengräBe sowie auch - trotz gleicher chernischer Natur der Polyrnerkoinponenten und grundlegenden Verfahrensschritte - ihr Herstellungsverfahren, dieses hinsichtlich der Kombination eingestellten Verfahrenspararneter, wie Extrusionsviskositàt und Zusaimnensetzung des Fàllinediurns. Deshalb gehe die SchluBfolgerung der angefochtenen Entscheidung, wonach gleiche Verfahrensrnal3nahrnen zu gleichen Produkten führen rnüBten, obwohl an sich richtig, von falschen Pràxnissen aus und führe darnit zu einern unrichtigen Ergebnis.

Zur Vermeidung der Beanstandung unter Regel 35 (12) EPU hat die Beschwerdeführerin in den oben erwähnten Unterlagen die cps- durch Pa.s-Einheiten ersetzt. 04826 .. . 1... Unter Datum vom 7. Juni und 2. Juli 1991 gingen Einwendungen eines Dritten gemäi3 Art. 115 EPU em, worm auf weiteren Stand der Technik hingewiesen wurde. Am 22. September 1992 wurde nochmals ein vollständig neuer Satz von vierzehn Ansprüchen eingereicht, der den Hauptantrag vom 27. Februar 1991 ersetzen soil und sich davon lediglich dadurch unterscheidet, daB die Viskositätsangabe in Anspruch 10 wieder 11 500 - 3000 cps, vorzugsweise 1500 2500 cps" statt 11 0,5 - 3 Pa x s, vorzugsweise 1,5 2,5 Pa x 5" lautet. Entsprechend geandert wurden der jeweilige Anspruch 10 gernaB Hilfsantragen I und II sowie Seite 11 der Beschreibung. Als Hilfsantrag III sollen die zuvor geltenden Ansprüche beibehalten bleiben.

Entsche idungsgründe Zulässigkeit der Beschwerde Auf Grund der Zwischenentscheidung vont 8. April 1991 gilt die Beschwerdegrundung als rechtzeitig eingegangen. Die Beschwerde genügt auch den übrigen Zulässigkeitserfordnissen. Sie 1st daher zulässig. Zulässigkeit der Anderungen 2.1 04826 In sachlicher I-Iinsicht, d. h. abgesehen von bloBen sprachlichen und formalen Anderungen, unterscheidet sich der mit der Beschwerdebegründung eingereichte Anspruch 1 (Hauptantrag) vain ursprunglichen Anspruch 1 durch Mer]unale, die den Seiten 14, Zeilen 35 bis 38; 17, Zeilen 20 bis 33; und 20, Zeilenl6 bis 20 entnominen werden kännen.

2.2 Anspruch 2 (Hauptantrag) und Anspruch 4 finden ihre Stütze auf Seite 18, Zeilen 11 bis 24 der Erstunterlagen.

2.3 Die Ansprüche 3 (Hauptantrag) und 5 bis 9 entsprechen den ursprunglichen Ansprüchen 8 und 2 bis 5. 2.4 Anspruch 10 (Hauptantrag) stützt sich auf die ursprungliche AnsprUche 9 und 16 in Verbindung mit Seite 12, Zeile 18 bis Seite 17, Zeile 9 der Erstunterlagen.

2.5 Die Anspruche 11 und 12 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 14 bzw. 17. 2.6 Die Merkmnale der Ansprüche 13 und 14 sind der Offenbarung von Seite 16, Zeilen 13 bis 16 bzw. Seite 10, Zeilen 17 bis 18 zu entnehmnen.

2.7 Die geánderten Anspruche sind somnit un Hinblick auf Art. 123 (2) EPU nicht zu beanstanden.

3. Kiarheit 3.1 Beginnend mit der ersten der oben unter Punkt III zusamnmnengefaBten diesbezüglichen Beanstandungen (vgl. Punkt 3, erster Absatz der Begründung zur angefochtenen Entscheidung) ist festzustellen, daB diese durch die Neufassung des Anspruchs 1 ausgeräumt 1st, weil darin Verfahrensparamneter nicht mnehr enthalten sind. Die Kammer kännte es bei dieser Feststellung bewenden lassen; angesichts der Möglichkeit, daB die Beschwerdeführerin sich un Laufe des weiteren Prüfungs- oder eines Emspruchsverfahrens veranlaBt sehen kännte, neuerlich Verfahrensparamneter in die Produktanspruche aufzunehxnen, 04826 .../...

8 '1 sei jedoch angemerkt, daB die Kammer keine grundsatzliChefl Bedenken dagegen erkennen kann, ein Produkt zusàtzlich zu chemisch-physikalischen Parametern, wie denen des geltenden Anspruchs 1, noch durch Parameter zu kennzeichnen, denen zu entnehmen ist, auf welche Weise das Produkt erhàltlich ist, falls eine soiche Kennzeichnung einer genaueren, nicht anders zu erreichenden Definition des Produktes dient. Insbesondere vermägen die Gründe, die an der erwâhnten Stelle der angefochtenen Entscheidung genannt sind, die Kammer nicht davon zu überzeugen, daB die Hinzufügung solcher Verfahrensparameter der Kiarheit abträglich sein könnte.

3.2 Die Kammer kann der angefochtenen Entscheidung auch darin nicht folgen, daB diese die Angabe von Viskositätswerten "ohne zugehärige Teinperaturen" für schlechthin unkiar und damit unzulässig zu erklären scheint. Wohi trif ft dies in aller Regel zu: Wenn ein Produkt, z. B. ein Polymer hinsichtlich seines Molekulargewichts, durch einen ViskositätsineBwert gekennzeichnet werden soil, dann ist selbstverständlich ein solcher Me8wert ohne Angaben zur MeBmethode - insbesondere,aber nicht ausschiieBlich zur MeSteinperatur - .nicht aussagekräftig. Diese richtige Feststellung darf aber nicht derart verailgemeinert werden, da Viskositätswerte in jedein Zusammenhang nur in Verbindung mit einer MeStemperatur sinnvoll sein können. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zur Uberzeugung der Kammer dargelegt, daB es - in Rahinen gewisser Vorgaben hinsichtiich der Natur der verwendeten Polyinerisate, Lósungsmittel und Fàllmittei sowie jut Rahmen gewisser Konzentrations- und Temperaturbereiche entscheidend darauf ankommt, daB die extrudierte Lösung eine in einem bestimmten Bereich liegende Viskosität aufweist, die durch Variation beispielsweise der Konzentration und/oder der Teunperatur einstellbar ist. Die 04826 9 Festlegung der Viskosität auf eine bestixnmte (punktuelle) MeStemperatur ist daher nicht nur unnätig, sondern ware technisch väliig widersinnig, weil etwa eine Läsung mit einer z. B. bei 20°C gemnessenen, un beanspruchten Bereich liegenden Viskositãt für die Extrusion bei z. B. 40°C völlig ungeeignet sein kann und unigekehrt.

3.3 Auch sonst vermnag die Kamnmer in den jetzt vorliegenden Ansprüchen, die sich von den durch die Prüfungsabteilung beurteilten stark unterscheiden, keine Unklarheit zu erkennen. Demn Art. 84 EPU 1st sonit Genüge getan.

4. Neuheit 4.1 Der negative Befundder angefochtenen Entscheidung leitete sich von der Auslegung der Entgegenhaltung (1) durch die Prüfungsabteiiung ab, wonach dieser sãmntliche Merkmale des damnals geltenden Anspruchs 1 of fenbare. Obwohl nunmnehr em vôllig verschiedener Anspruch 1 vorliegt, dessen Neuheit auf Grund gesonderter Jber1egungen zu beurteilen 1st, bleiben die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung für die Frage der Neuheit des jetzigen Anspruchs 10 relevant, die daher zuerst untersucht wird.

4.2 Der Kernpunkt der Uberlegungen der angefochtenen Entscheidung betraf die Viskosität der extrudierten Lâsung, die gemnäB jetzigemn Anspruch 10 (damualigen AnsprUchen 1 und 7) 500 bis 3000 cpsbetragen soil. Dieser Bereich wird nach Auffassung der Kanuner durch die Gesanitof fenbarung von (1) nicht neuheitsschãdlich getroffen.

4.2.1 In Spalte 4, Zeilen 38 ff. von (1) wird eine Lösung von 15g Polysulfon ("erstes Polymer") und log Polyvinylpyrrolidon ("zweites Polymer") in 75g Dimnethylacetamuid (Lósungsmnittel) beschrieben, gefoigt von der Angabe einer 04826 10 11 Viskosität bei 50°C von 408 cps. Die Vermutung der angefochtenen Entscheidung, daB diese Läsung bei einer etwas tieferen, für eine Extrusion in Betracht koinmenden Temperatur eine Viskosität un Bereich von 500 bis 3000 cps aufwiese, trif ft mit Sicherheit zu. Entgegenhaltung (1) sagt über diese Lösung aber nur . (Spalte 4, Zeilen 47 bis 48), daB sich aus der Lösung brauchbare Hohifasern herstellen liel3en, dies jedoch ohne Angabe der Temperatur, bei der dies geschah, oder der Viskosität bei der Extrusionstemperatur. Die genannte Stelle als solche kann daher das beanspruchte Verfahren (Anspruch 10) nicht vorwegnehmen.

4.2.2 Im unmittelbaren AnschluB an die erwähnte Aussage, daB sich aus der obigen Lôsung brauchbare Hohlfasern herstellen lie8en, heii3t es in (1) dann weiter (Spalte 4, Zeilen 48 bis 49), daB die Verwendung konzentrierterer (und daher höherviskoser) Lösungen wie derjenigen der Beispiele 1 bis 6 bervorzugt sei. Von diesen Beispielen enthalten die ersten fünf keine Angaben zur Viskosität; Beispiel 6 nennt eine Viskosität von 16 400 cps, gemessen bei 50°C; ünd die restlichen Beispiele 7 bis 10 erwàhnen Viskositàten im Bereiche von 12 640 bis 220 000 cps.

4.2.3 Betrachtet man die Entgegenhaltung (1) als ganze, so verinittelt sie dem fachmännischen Leser nicht die Lehre, Lösungen mit einer Viskosität von 500 bis 3000 cps zu extrudieren. Schon allein aus diesein Grunde kann (1) den geltenden Anspruch 10 (und die von ihm abhängigen Ansprüche 11 bis 14) nicht neuheitsschàdlich treffen, ohne daB es notwendig ware, das Vorliegen weiterer Unterschiede zu untersuchen.

4.3 Auf Grund der Ausführungen in Abschnitt III der Beschwerdebegründung ist die Karnmer zur Uberzeugung 04826 11 gelangt, daB sich auch das Produkt des geltenden Anspruchs 1 der Streitanmeldung von den in (1) of fenbarten Produkten un Einklang mit den anvisierten verschiedenen verwendungzwecken zumnindest hinsichtlich der Porengr6i3e stark unterscheidet. Nach der Tabelle in Spalte 6 von (1) wurden in den dortigen Beispielen Produkte mit PorengroBen zwischen 0,19 und 0,44 Mikron (=190 bis 440 nm) oder groBer erhalten; auch wenn man die hierzu widersprüchliche Angabe "less than 0.1 Micron" in Spalte 3, Zeile 25 von (1) mit in Betracht zieht, gelangt man nur zu (etwas) unter 100 nm. Dem stehen urn etwa zwei GräBenordnungen engere Poren der Produkte gemuàB Streitanmeldung gegenüber. Der geltende Anspruch 1 drückt die Porengr68e zwar nicht in Löngeneinheiten aus, sondern in Form einer Ausschlul3grenze für Molekule mit M = 30 000 bis 40 000; nach glaubhafter Darlegung der Beschwerdeführerin entspricht dies aber einern Porendurchmesser von nur 2,2 bis 3 nm. Auch wenn die erwähnte widersprüchliche Stelle von (1), entsprechend 11 <100 nm" derart kleine Porendurchmnesser nicht formell ausschlieI3t, so of fenbart sie sie doch in keinern Falle, zumal die Beispiele von (1), wie oben ausgeführt, noch erheblich gr6i3ere Porendurchrnesser lehren. Schon aus diesem Unterschied ergibt sich eindeutig die Neuheit von Anspruch 1, so daB sich eine Analyse der übrigen Anspruchsmnerkmnale erübrigt. Entsprechendes folgt für die abhängigen Ansprüche 2 bis 9. 4.4 Die geltenden Ansprüche sind somit insgesamt neu gegenüber demn bisher gewürdigten Stand der Technik.

5. Regel 35 (12) EPU 5.1 Ein weiterer Zurückweisungsgrund der angefochtenen Entscheidung bestand darin, daB in den (damaligen) Ansprüchen 1 und 7 (das gleiche gilt für Seite 11 der 04826 .../...

12 F Beschreibung) als MaBeinheit für die Viskosität die metrische Einheit Centipoise (cps) statt der von Regel 35 (12) EPU in ihrer Auslegung durch die Prüfungsrichtlinien verlangten SI-Einheit Pascalsekunden (Pa.$) verwendet war. Die vorliegenden Ansprüche enthalten diese MaBeinheit in Anspruch 10 (Hauptantrag sowie Hilfsantràge I und II). Zwar hatte die Beschwerdeführerin in den am 27. Februar 1991 eingereichten Unterlagen die Angaben durch die umgerechneten Werte Pa.s ersetzt; mit Eingabe vom 18. September, eingegangen am 22. September 1992 ist sie jedoch unter Bezugnahme auf die Entscheidung T 561/91 "Metrische Einheiten/RAYCHEMt" (wird veröffentlicht im AB1. EPA; Leitsatz AB1. EPA 7/1992) auf die ursprünglichen Einheiten tnd Werte zurückgegangen. Die Kammer hat daher die Frage der Auslegung von Regel 35 (12) EPU erneut zu prüfen.

5.2 In der Sache T 561/91 (a. a. 0.) hat die Kammer entschieden, daB Regel 35 (12) EPU nur die Verpflichtung enthält, Gewichts- und MaBeinheiten nach dem xnetrischen System anzugeben, daB jedoch, solange diese Regel nicht geändert wird, die Organe des EPA keine Rechtsgrundlage dafür haben, darüber hinausgehend auf der Verwendung von Gewichts- und MaBeinheiten des SI-Systems als einer Bedingung für die Erteilung eines Patentes zu bestehen (wie immer wünschenswert dies an sich sein mag). Die Kainmer halt an dieser Rechtsprechung weiterhin fest, obwohl in ëiner weiteren Entscheidung (T 589/89 vom 5. Februar 1992; nicht veröffentlicht im AB1. EPA) in Form eines obiter dictum eine andere Meinung vertreten wird.

6. SchluBfolgerungeri Die geltenden Patentansprüche gemàB Hauptantrag sind formal zulassig, ausreichend klar sowie gegenüber (1) neu; sie und die vorliegende Fassung der Beschreibung verstoBen 04826 . . ./...

I nicht gegen Regel 35 (12) EPU. Ein Eingehen auf die Milfsantràge erübrigt sich daher. Da jedoch eine abschlieBende Prüfung auf erfinderische Tàtigkeit noch nicht erfolgt ist und auch die unter VI erwâhnten Einwendungen eines Dritten noch einer Prufung bedürfen, halt es die Kainmer für angeinessen, die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Prüfungsabteilung zurückzuverweisen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens an die Prüfungsabteilung zurückverwiesen. Die Geschàftsstellenbeaintin:

Der Vorsitzende:

Antony 04826