Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.03 / 1991

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Zwischenentscheidung vom 08.04.1991 – T 176/91

Technische Beschwerdekammer 3.3.03 · ECLI:EP:BA:1991:T017691.19910408

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Aktenzeichen: T 176/91 Z W I S C H E N - E N T S C H E I D U N G der Technischen Beschwerdekanimer 3.3.3 vom 8. April 1991 Beschwerde führer:

Fresenius AG Gluckensteinweg 5 D-6380 Bad Homburg Vertreter:

Pateritanwälte Fuchs , Luderschmidt, Seids, Mehier Abraham-Linco1n-Stra1e 7, D-6200 Wiesbaden Angefochtene Entscheidung:

- Entscheidung der Prufungsabteilung 2.1.08.024 des Europaischen Patentamts vom 19. September 1990, mit der die europaische Patentanmeldung Nr. 85 108 676.9 aufgrund des Artikels 97 (1) EPU zurückgewiesen worden ist. Zusaxmnensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

F. Ancony M. Aüz Castro S. Schödel 1

Sachverhalt und Anträge

Nit Entscheidung voin 19. September 1990 hat die Prüfungsabteilung die europäische Patentanineldung 85 108 676.9 aufgrund von Art. 97 (1) EPU zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin (Anmelderin) am 16. November 1990 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die BeschwerdegebUhr entrichtet. Eine Beschwerdebegründung ging innerhaib der Vierinonatsfrist des Art. 108, Satz 3 EPU nicht beim Europàischen Patentarnt em.

Am 26. Februar 1991 beàntragte die Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in die versâumte BeschwerdebegrUndungsfrist und entrichtete die entsprechende Gebühr. Zur Begründung ihres Antrags trug sie mi wesentlichen folgendes vor:

Die Mitarbeiterin ihrer anwaitlichen Vertreter, Frau Schöne, die seit mehr als 20 Jahren in deren Kanzlei als Ubersetzerin arbeite, sei als Büroleiterin seit 3 Jahren mit der Fristennotierung betraut. Sie werde regelmä8ig uberprüft und sei insbesondere angewiesen, Notfristen eingehend zu verfolgen und die jeweiligen Sachbearbeiter darauf hirizuweisen. Im vorliegenden Fall habe Frau Schöne, gerechnet vorn Eingang der ZurUckweisungsentscheidung am 28. September 1990 die Frist zur Erhebung der Beschwerde zum 28. November 1990 und die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung zum 28. Januar 1991 notiert. Desgleichen seien jeweils Wiedervorlagen für den 12. November 1990 bzw. 12. Januar 1991 notiert warden.

Aufgrund der ersten Vorfrist sei die Beschwerde erhoben worden. Danach sei die Akte der Büroleiterin zur Streichug der Beschwerdefrist übergeben warden, wobel diese aus vällig unerklàrlichen Gründen nicht nur die Beschwerde- 01569 . . ./.

2 frist sondern auch die Beschwerdebegrundungsfrist gestrichen habe. Dies habe sich bei einer routinemaBigen Uberprüfung der Akte, bei der die Versäumung der Frist festgestellt worden sei, herausgesteilt. Zur Glaubhaftinachung ihrer Angaben hat die Beschwerdeführerin eine eidesstattliche Versicherung der Büroleiterin ihrer anwaitlichen Vertreter beigefugt.

IV. Die Beschwerdebegründung ist am 27. Februar 1991 eingegangen.

Entscheidungsgründe§

GemäJ3 Art. 108, Satz 3 EPU 1st die Beschwerde innerhaib von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich zu begründen. Diese Frist ist am 29. Januar 1991 abgelaufen (R 78 (3), .R 83 (1) (2) (4) EPU). GemäI3 Art. 122 (1) EPU kann der Anmelder, der trotz Beachtung aller nach den Urnständen gebotenen Sorgfalt verhindert war, qegenüber dem Europäischen Patentamt eine Frist einzuhalten, auf Antrag wieder in den vorigen Stand gesetzt.werden. Nit der Anmelder die Dienste eines zugelassenen Vertreters in Anspruch, danri erstreckt sich die Sorgfaltspfli.ht auch auf den Vertreter (J 05/80, AB1. 1981, 343) . iJio formalen Voraussetzurigen für die Stellung des Wied:irsetzungsantrags ergeben sich aus den Absätzen 2 und 5 u:'.J sind hier erfüllt.

Der Antrag 1st innarhaib von 2 Monaten nach Wegfall des Flindernisses, nàmlich der Kenntnisnahme von der Fristversäumung, schriftlich einqereicht warden. Die versäumte 01569 . . ./.

3 Handlung - Begründung der Beschwerde - ist innerhaib dieser Frist nachgeholt worden. Der Antrag 1st auch fristgerecht begründet, ebenso ist die Wiedereinsetzungsgebühr irinerhaib der Zweintonatsfrist entrichtet worden. Der Antrag 1st somit zulässig. Uberdies sind die zur BegrUndung herangezogenen Tatsachen inittels eidesstattlicher Versicherung glaubhaft gemacht worden.

3. Sachlich begründet ist der Wiedereinsetzungsantrag, wenn der Vertreter die den Umständen nach erforderliche Sorgfalt beachtet hat. 1st - wie hier - die Fristversäumnis durch eine Hilfsperson verursacht worden, so hat der Vertreter seiner Sorgfaltspflicht dann genügt, wenn er die entsprechende Person sorgfältig ausgewählt, mit ihren Aufgaben vertraut gemacht hat und sie in vernunftigem Uinfang überwacht (J 05/80 a.a.O; J 16/82, AB1. 1983, 262) Dies 1st hier der Fall gewesen. Die Organisation der Fristnotierung mit Vorfristen 1st nicht zu beanstanden.

Sie bietet in der Regel eine ausreichende Sicherung zur Einhaltung von Fristen. Das Fehiverhalten der Büroleiterin wurde nicht durch einen Hinweis des Patentamnts festgesteilt, sondern aufgrund eigener Kontrollma6nahinen in der Kanzlei des Vertreters innerhaib eines knappen Monats nachFristversäumnnis. Dies läBt den SchluB zu, daB der Vertreter seiner Sorgfaltspflicht hinsichtlich der regelmà8igen Uberwachurig von Hilfskräften nachgekornrnen 1st. Da auch sonst kein AnlaJ3 besteht, die Angaben des Vertreters hinsichtlich Auswahl und Belehrung der Buroleiterin in Zweifel zu ziehen, halt die Kamnmer den Wiedereinsetzungsantrag für begründet.

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4 i i T 17 7'1

Entscheidungs formel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Der Beschwerdeführerin wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Beschwerde gewährt. Der Geschäftsstellenbearnte:

fi~px-t-~ ç; 01569 - Der Vorsitzende: