Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 1992

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 25.03.1992 – T 525/91

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:1992:T052591.19920325

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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1 Sachverhalt und Antrãge Die Beschwerdeführerin hat gegen die am 25. April 1991 verkündete, mit schriftlicher Begründung am 15. Mai 1991 zur Post gegebene Entscheidung der Einspruchsabteilung über den Widerruf des europãischen Patents Nr. 199 240 bei gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr am 10. Juli 1991 Beschwerde eingelegt.

Eine Beschwerdebegründung nach Artikel 108 EPU ist innerhalb der Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung nicht eingegangen. Am 8. November 1991 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist gemãS Artikel 108, Satz 3 EPU gesteilt; gleichzeitig hat sie die erforderliche Gebühr bezahlt und die Beschwerdebegründung eingereicht.

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde im wesentlichen wie folgt begründet:

Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe von seinem Arzt am 14. August 1991 völlig unvorhergesehen die Diagnose einer schweren Erkrankung und die Anweisung erhalten, daB er sich zu einer schwerwiegenden Operation am. 20. August 1991 im Krankenhaus einzufinden habe. Der Krankenhausaufenthalt und die anschlieBende Krankschreibung hätten bis zum 26. September 1991 gedauert. Diese Diagnose habe nicht nur eine starke kârperliche Schwáchung, sondern vor allem eine massive psychische Belastung bedingt, so daB in den von der Diagnose bis zur Operation zur Verfügung stehenden zwei Arbeitstagen (der 15. August war ein Feiertag) insbesondere den erst in der zweiten Septeinberhãlfte fãlligen Fristen nicht die 01346 .../...

2 —vorausschauende Aufinerksamkeit habe gewidmet werden kônnen, wie das bei einer làngerfristigen Planung mâglich gewesen ware. AuBerdeln habe sick die zustàndige Sekretãrin am 14., 19. und 20. August 1991 auf einem Einführungsseininar für Personalcoinputer befunden, so daB auch aus diesein Grund eine Abstixninung nicht mehr maglich gewesen sei. Erschwerend konune hinzu, daB die zustàndige Sekretârin voni 01. bis 23. September 1991 ihren festgebuchten Jahresurlaub nehinen inuBte und die Vertreterin die Tragweite der offenen Fristen nicht erkennen konnte.

Durch diese Verquickung unglücklicher und zuni Teil unvorhersehbarer Umstãnde sei eine fristgerechte Beschwerdebegrundung nicht erfolgt. Auf einen Bescheid der Technischen Beschwerdekanuuer vom 19. Dezember 1991 hin hat die Beschwerdeführerin am 11. Februar 1992 zur Glaubhaftmachung der gemàB Artikel 122 (3) EPU geltend gelnachten Umstände noch Belege für den Krankenhausaufenthalt und den anschlieBenden Krankheitszustand des Vertreters sowie für den Seminaraufenthalt und den Jahresurlaub der Sekretärin vorgelegt. Von der Beschwerdegegnerin 1st keine Stellungnahme eingegangen.

Entscheidungsgründe§

1. GeniàB Artikel 108, Satz 3 EPU ist die Beschwerde innerhaib von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich zu begründen. Diese Frist ist am 25. September 1991 abgelaufen (R. 78 (3), R. 83 (1) (2) (4) EPU) 01346 .../...

3 GemäB Artikel 122 (1) EPtJ kann der Patentinhaber, der trotz Beachtung aller nach den Umstânden gebotenen Sorgfalt verhindert war, gegenüber dem Europäischen Patentamt eine Frist einzuhalten, auf Antrag wieder in den vorigen Stand gesetzt werden. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses, námlich der frühest móglichen Kenntnisnahme der Fristversaumung (hier der 27. September 1991, d. h. der erste mögliche Werktag nach Beendigung der Arbeitsunfãhigkeit des Vertreters) schriftlich eingereicht worden. Die versáumte Handlung - Begründung der Beschwerde - ist innerhaib dieser Frist nachgeholt worden. Der Antrag ist auch fristgerecht begründet, ebenso ist die Wiedereinsetzungsgebuhr innerhalb der Zweimonatsfrist entrichtet worden. Damit sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemáB Artikel 122 (2) EPU erfüllt.

- Die Prüfung, ob der Antrag begrundet ist, ergibt folgendes:

3.1 01346 Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat durch Vorlage eines àrztlichen Attests bewiesen, daB er vom 20. August 1991 bis 26. September 1991 infolge eines Krankenhausaufenthaltes arbeitsunfähig war. Nachdem die Diagnose und Anweisung des Arztes zur Krankenhauseinweisung nach der glaubhaften Angabe des Vertreters unerwartet und kurzfristig am 14. August 1991 erfolgte, ist die nachgewiesene Erkrankung als ein Hindernisgrund im Sinne eines unabwendbaren Ereignisses zu werten, das in aller Regel eine Wiedereinsetzung rechtfertigt (vgl. Singer R., EPU 1989, S. 572), falls sie für das Versàumnis der Frist ursãchlich war.

.../...

4 - ----3.2 --- Es ist im vorliegenden Fall glaubhaft, daB die plOtzliche und unvorhergesehene Krankheitsdiagnose und die Ankündigung der Notwendigkeit einer sofortigen schweren Operatien--be4--dem--Betroffenen nicht nur eine starke kórperliche Beeintrãchtigung, sondern auch eine massive psychische Belastung bedingt haben.

— In Anbetracht dieses Umstands sowie mi Hinblick auf den kurzen Zeitrauin zwischen Diagnose und Antritt des Krankenhausaufenthalts - aufgrund eines Feiertags und eines Wochenendes verblieben nur noch zwei Werktage - und die nachgewiesene Abwesenheit der Sekretärin an einem (19.8.91) dieser beiden Werktage, ist anzuerkennen, daB sicti der Vertreter der Beschwerdeführerin auch in den Tagen zwischen der Diagnoseverkündung und dem Antritt seines Krankenhausaufenthaltes in einer auBergewôhnlichen Situation befand, die ihn daran gehindert hat, der fãlligen Frist die nótige Aufmerksamkeitzu widmen und die für ihre Einhaltung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

- 3.3 01346 Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt. . . 1... .

4. EntsclieidungSfOrmel AUS diesen Gründen wird entscliieden:

Der Beschwerdefuhrerin wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Beschwerde gewährt. Die Beschwerdebegründung gilt als rechtzeitig eingegangen. - Der Geschäftsstellenbeamte:

~, V~M~, S. Fabiani 013 Der Vorsitzende: