Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 1994

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 20.05.1994 – T 525/91

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:1994:T052591.19940520

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Als PDF speichern

ENTSCHEIDUNG

dex Technisch.n B.schwerdekaxmner 3.2.1 vom 20. Mai 1994 Begchwerdeführer:

(Patentinhaber) METZELER Gesellschaft mit beschrankter Haftung Gneisenaustrage 15 D - 80992 MUnchen (DE) Vertreter:

Michelis, Theodor, Dipl.-Ing. Tattenbachstrae 9 D - 80538 Munchen (DE) Beschwerdegegner:

Fichtel & Sachs AG Bogestrae 50 D - 53783 Eitorf (DE) (Einsprechender) Vertreter:

Angefochtene Entscheidun:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des EuropAischen Patentamts verkündet am 25. April 1991, mit schriftlicher Begrndung zur Post gegeben am 15. Mai 1991, mit der daa europäische Patent Nr. 0 199 240 aufgrund des Artikels 102 (1) EPU widerrufen worden ist. Zuaanin.nsetzung der Kamner:

Vorsitzender:

Mit1iederz F.A. Gumbel F.J. Prols B.J. Schachenmann

Sachverhalt und Anträge

I. Auf die am 14. April 1986 angemeldete und am 29. Oktober 1986 verOffentlichte europaische Patentanmeldung Nr. 86 105 098.7 wurde am 19. Oktober 1988 das europaische Patent Nr. 0 199 240 erteilt.

II. Der von der Beschwerdegegnerin (Einsprechenden) am 12. Juli 1989 eingelegte, auf den Einspruchsgrund gemi, Artikel 100 a) EPU (Neuheit, erfinderische Tatigkeit) und im wesentlichen auf die Druckschriften Dl:

JP-A-56 143 830 DE-A-1 942 853 DE-C-2 841 505 U5-A-2 614 896 gestUtzte Einspruch fQhrte zum Widerruf des Patents mangels Neuheit im Hinblick auf die Dl durch die am 25. April 1991 verkUndete und mit schriftlicher BegrUndung am 15. Mai 1991 zur Post gegebene Entscheidung.

III. Gegen diese Entscheidung hat die BeschwerdefQhrerin (Patentinhaberin) bei gleichzeitiger Bezahlung der BeschwerdegebQhr am 10. Juli 1991 Beschwerde eingelegt. Am 8. November 1991 hat die BeschwerdefQhrerin die BeschwerdebegrQfldUflg eingereicht und hat gleichzeitig gemag Artikel 122 (1) EPU Wiedereinsetzung in die Frist zur Einreichuflg der BeschwerdebegrUndung (Art. 108 EPU) 1741.0 - - ----- - --------- beantragt. Mit der Zwischenentscheidung der Beschwerdekarnrner yam 25. Marz 1992 wurde der Beschwerdefuhrerin wiedereinsetzung in die Frist zur BegrUndung der Beschwerde gewahrt.

In zwei Mitteilungen der Beschwerdekammer gerna Artikel 110 (2) EPU wurde auf Mangel in den jweils geltenden Unterlagen des nachgesuchten Patents hingewiesen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents mit folgender Fassung:

Beschreibung:

Seiten 1, 2, eingereicht am 7. Januar 1994 Spalte 1, Zeile 53 bis Spalte 4 der Patentschrift Axisprüche:

Nr. 1, eingereicht am 28. September 1993 Nr. 2 bis 5 gemag der Patentschrift Zeichnungen:

Figuren 1 bis 5 der Patentschrift. Der Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Vorspannbares und hydraulisch gedampftes Lagerelement mit einer auSeren Lagerhulse (1) und einem von einem ElastomerkOrper (2) im Innern gehaltenen Innenteil (3), wobei der vom Innenteil (3) angenahert radial nach beiden Seiten verlaufende ElastomerkOrper (2a, 2b) oberhalb und unterhaib des Innenteils (3) Karnmern (4, 5) als mechanischen Federungsraum aufweist, die mit einer hydraulischen FlUssigkeit gefUllt sind und über einen Kanal (17, 18) miteinander in Verbindung stehen, und das . . .1...

Lagerelement stirnseitige Kappen (10, 11) aus elastisch verforrnbarern, elastomerern Material aufweist, dadurch gekennzeichnet, daft die Kappen (10, 11) ausschlieiflich zwischen sich und dem ElastornerkOrper (2a, 2b) mindestens auf einer Stirnseite den Kanal (17, 18) bilden, wobei der Querschnitt des Kanals (17, 18) durch lastabhangige Verformung der Kappen (10, 11) veränderlich - i-st. Die zur Verteidigung des Patentbegehrens von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer Fehlinterpretation der Zeichnung der Druckschrift Dl. Bei der Dl kOnnten sich die stirnseitigen Kappen des Lagerelements zwar geringfQgig seitlich auswOlben, jedoch nur in ihrem mitt leren Bereich und nicht im Bereich des AuE,enumfangs, der den UberstrOmkanal direkt begrenzt. Dagegen sei bei dem beanspruchten Lagerelement eine gezielte Querschnittsanderung des UberstrOrnkanals zwischen den beiden FlQssigkeitskarnrnern in Abhangigkeit von der Last vorgesehen.

Die Beschwerdegegnerin hat sinngemag den Widerruf des Patents beantragt und macht im wesentlichen folgendes gelt end:

Die Figuren 1 bis 5 der Druckschrift Dl beträfen verschiedene AusfQhrungsformen, bei denen der verbindungskanal gemag Fig. 1 und 5 mit 4' und gema. Fig. 2 mit 4 beziffert sei. Im Gegensatz zur Figur 2, bei der der Kanal 4 auf der inneren Fläche des augeren Zylinders angeordnet sei, liege der Kanal 4' bei den Figuren 1 und 5 auf der Au1.enflche des Elastomerteils 3. Er sei somit im elastischen Teil 3 eingebettet und werde von einer elastischen Stirnkappe begrenzt. In den Fig. 1 und 5 der Entgegenhaltung Dl seien also nicht nur die . . .1...

- - Nerkrnale des Oberbegriffs verwjrklicht, sondern die Kappen 5 bildeten ausschlieglich zwischen sich und dern Elastorner-KOrper 3 auf mindestens einer Stirnseite einen Kanal 4', wobei der Querschnitt des Kanals 4 durch eine lastabh&ngige Verforrnung der Kappen 5 vernder1ich sei. Dadurch, dag der Elastomer-Korper 3 und die stirnseitigen Kappen 5 jeweils elastisch ausgebildet seieñ,erfolge närnlich zwangslaufig während des Betriebes des Lagerelementes eine Verforrnung der Kappen und damit auch des Querschnittes des Kanals.

Foiglich entspreche diese Ausfuhrungsforrn dem beanspruchten Gegenstand, so dag die Neuheit fehie, zurnindest jedoch keine erfinderische Tatigkeit. vorliege. Ent scheidungsgrunde Die Beschwerde entspricht den Artikein 106 bis 108 und den Regein 1 (1) und 64 EPU; sie ist zu1ssig.

Zu1ssigkeit der Anderungen Der geltende Anspruch 1 enth1t neben den Merkmalen des ursprunglichen Anspruchs 1 zustz1ich das Merkmal, da die Querschnittsanderung "durch lastabhangige Verformung der Kappen" erfolgt. Dieses Merkmal 1it sich aus der ursprunglichen Beschreibung, Seite 2, Zeilen 23 bis 29 und 31 ableiten. Weiterhin ist im Anspruch 1 zustz1ich das Teilrnerkmal aufgefUhrt, dag die Kappen aussch1ieflich zwischen sich und dern Elastornerkorper den Kanal bilden". Mit der EinfUgung des Wortes 'ausschlieglich wird das Lagerelement auf solche Kanalausbildungen beschränkt, bei denen alle Wandungen eines jeden UberstrOrnkanals 17, 18 allein von den Stirnendf1chen der ElastornerkOrper 2a, 2b und den diesen gegenuberstehenden Innenflächen der Wandungen 19, 20 der Kappen 11, 10 gebildet werden. Dies 1ã9t sich aus der Figur 4 in Verbindung mit Figur 1 der ursprunglichen Anrrieldungsunterlagen ableiten. Der geltende Anspruch 1 entspricht sornit den Anforderungen gemai, Artikel 123 (2) EPU.

Der geltende Anspruch beinhaltet alle Merkrnale des erteilten Anspruchs 1, wobei lediglich das im vorangehenden Absatz erlãuterte zusätzliche Wort eingefQgt wurde. Wie vorstehend bereits erläutert wurde, fQhrt dieses Merkmal zu einer Einschrnküng des Schutzumfangs. Da der Schutzurnfang des Anspruchs 1 somit nicht erweitert worden ist, ist letzterer auch im Hinblick auf Artikel 123 (3) EPU nicht zu beanstanden.

3. Neuheit und Aufteilung des Anspruchs 1 in Oberbegriff und Kennzeichen 3.1 Die Druckschrift Dl stelit den nächstkornxnenden Stand der Technik dar und of fenbart alle Merkinale aus dem Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1. Die flussigkeitsgefuliten Karnmern a, b des Lagerelements nach der Dl werden stirnseitig von Scheiben begrenzt, die als Gurnmidichtungsringe 5, 5' und 5" bezeichnet sind. Beim angefochtenen Patent dienen die Kappen 10, 11 ebenfalls zur stirnseitigen Begrenzung der flQssigkeitsgefUllt.en Kammern 4, 5 des Lagerelements. Die Dichtungsringe 5, 5', 5° gemAS der Dl stellen somit ebenfalls stirnseitige Kappen aus elastisch verforTnbarem, elastomerem Material dar, wie dies im letzten Teilmerkmal aus dem Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 gefordert ist. Dieses Merkmal wurde somit zu Recht in den Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 aufgenomrnen.

T025791 -------- Nach dem kennzeichnenden Tell des geltenden Anspruchs 1 wird bzw. werden der Kanal bzw. die Kanäle zwischen den flussigkeitsgefullten Kammern 4, 5 aussch1ie111ch von den stirnseitigen Kappen 10, 11 und dem radial nach beiden Seiten laufenden Elastomarkorpern 2a, 2b gebildet, derart, dag bei einer lastabhangigen Verformung der Kappen 10, 11 sich der Kanalquerschnitt lastabhangig ndert und dementsprechend eine lastabhãngige Dämpfung rnOglich 1st.

3.2 Beirn Lagerelement nach der Druckschrift Dl wird dagegen aus der Sicht. der Karnrner der Verbindungskanal 4 bzw. 4' in Umfangsrichtung an der Innenflche der áuferen Lagerhulse 2 entlanggefUhrt, so dai, er nicht nur durch Wandteile des ElastornerkOrpers 2 und der stirnseitigen Kappe 5, 5 1 , sondern auch durch die Innenfläche der auEeren Hülse 2 gebildet wird. Beim bekannten Lagerelernent wird sarnit der Kanal 4 bzw. 4' nicht ausschuia].ich zwischen den Kappen und dem ElastomarkOrper gebildet. Durch den Verlauf des bekannten Kanals entlang dem Innenumfang der Lagerhulse 2 tritt bei einer lastabhngigen Verformung der angrenzenden stirnseitigen Kappe 5, 5' keine nennenswerte Verformung des Kanalquerschnitts auf, denn der Verbindungskanal verläuft unmittelbar am a.uZeren Einspannbereich der Kappe 5, 5 1 , wa offensichtl±ch eine lastabhangige Verformung der Kappe nicht oder nur in auZerst geringem Umfang stattfindet.

3.3 Die Beschwerdegegnerin zieht aus der Verwendung der unterschiedlichen Bezugszeichen 4 und 4' für den Verbindungskanal in den Darstellungen der Figur 2 und der Figuren 1, 5 der Dl den Sch1u1, dal!, es sich dabel urn verschiedene AusfQhrungsbeispiele handle und daS bei den Figuren 1 und 5 der Kanal 4' auf der Au1enf1äche des Elastomertei].s 3 angeordnet sei.

. . .1... Die von der Beschwerdegegnerin als Beweismittel vorgelegte englische Ubersetzung des Anspruchs 1 der Dl of fenbart jedoch zur Lage des Kanals 4' lediglich, dag er entlang der Innenfläche des äuEeren Zylinders 2 verlauft, urn eine Verbindung zwischen den beiden Kamrnern a, b zu begrenzen. Dies gilt ersichtlich auch für die Figur 2 der Dl, in der der Verbindungskanal rnit dern Bezug.szeichen 4 (und nicht 4') versehen 1st. Da der ElastomerkOrper 3 u. a. auch zur gegenseitigen Abtrennung der Kamrnern a, b dient, mus er in Trennbereichen bis an die Innenfläche des äuSeren Zylinders 2 herangefQhrt werden. Dies ist irn Langsschnitt nach der Figur 1 zwar nicht erkennbar, jedoch zeigt der in der Figur 1 mit Schnittlinie angedeutete und in der Figur 2 dargesteilte Querschnitt diese Ausgestaltung. Der in die AuEenf1che des Elastomerteils eingeformte Kanal 4 oder 4' ver1uft sornit in beiden F11en (4 oder 4 1 ) an der Innenfläche des äuieren Zylinders 2, wo der Kanalquerschnitt bei einer 1astabhngigen Verforrnung der Kappe (bzw. des Dichtringes) 3' gar nicht oder nur äul,erst wenig verãndert wird. Es ist weder den Figuren noch der Ubersetzung des Anspruchs 1 der Dl der geringste Hinweis zu entnehmen, dal!, der Kanal 4' der Figuren 1 und 5 anders verlaufen kOnnte als dies im Querschnitt der Figur 2 gezeigt ist. Auch die weiteren Bernerkungen irn englischen Ubersetzungstext, die im ubrigen keine wOrtliche Ubersetzung der Dl, sondern eine Beurteilung des Ubersetzers wiedergeben, erlauben keine abweichenden SchlQsse.

Die Kammer ist somit der Uberzeugung, da:9 die Druckschrift Dl weder die im Kennzeichen des geltenden Anspruchs 1 definierte Kanalausbildung noch dessen beanspruchte Funktionsweise (Querschnittsveranderung des Kanals) of fenbart. Das Lagerelement nach dern geltenden Anspruch 1 1st sornit gegenQber der Druckschrift Dl neu.

3.4 Bei der Druckschrift D2 sind die beiden flussigkeitsgefQllten Kanimern lOa und lOb ebenfalls Ober einen Kanal verbunden, der im Falle der Figuren 1 und 4 niittels eines eingesetzten Rohres 14 bzw. 34 gebildet wird. In der Figur 3 ist ein Durchiag Oder Kanal gezeigt, wie er bel der Herstellung des Elastonierkorpers durch Verwendung von Haltestiften in der Preform ausgebildet wird. Hierbei ist jedoch ausdrQcklich darauf hingewiesen, dag zur Vermeidung elnes Zusarnrnendruckens des Kanals ein Rohr 34 angeordnet werden kann. Der bekannte Kanal wird somit in anderer Weise gebildet als beim angefochtenen Patent und es findet in ihm keine Querschnittsver&nderung statt.

3.5 Dies gilt irn wesentlichen auch für die UberstrOmkanale wie sie beirn Lagerelement nach der Druckschrift D3 vorhanden sind. Diese Kanäle verlaufen ähnlich wie beim Lagerelement nach der Druckschr±ft Dl in Urnfangsrichtung an der Innenf1che der augeren LagerhQlse und werden irn Zwischenrohr 14 durch "nutenfOrrnige Ausnebmnungen ausgebildet (vgl. Figur 4 und Sp. 6, Z. 55 bis 58).

3.6 Die Druckschrift D4 of fenbart in Figur 6 die Lagerung einer rotierenden Spindel, wobel der augere Lagerring des Drehiagers 33 Qber eine flussigkeitsgestutzte, gedrnpfte Lagerung radial nach auen abgestQtzt ist. Ein die flUssigkeitsgefullten Karnmern St irnseitig begrenzendes dünnes Blech 39 kann sich gegen einen einstellbaren Anschlag nach auen auswOlben und dabei einen Uberstromguerschnitt zwischen den KarnrrLern Of fnen und einstellen. Dieser UberstrOmquerschnitt ist jedoch nicht 1astabhngig einstellbar, denn der Anschlag ändert seine Lage nicht lastabhangig. Weiterhin wird der Spalt nicht von Elementen gebildet wie sie irn Anspruch 1 des Streitpatents angegeben sind. Die gattungsfrernde Anordnung nach der D4 weist sornit auch nicht die irri Kennzeichen des geltenden Anspruchs 1 des Streitpatents beschriebenen Merkrnale auf.

. . .1.. - S Der Gegenstand des geltenden AnspruchS 1 ist somit irn Vergleich zum aufgedeckten Stand der Technik neu.

4. Erfinderische Tãtigkeit Aus den AusfQhrungen zur Neuheit folgt, dag keine der Entgegenhaltungen den im Kennzeichen des Ansp-ruchs 1 des nachgesuchten Patents angegebenen LOsungsgedanken of fenbart. Der Druckschrift Dl ist kein Hinweis zu entnehrnen, der einen Facbmann dazu anregen kOnnte, die gezeigten UberstrOmkanäle 4, 4' derart abzuändern und anzuordnen, daI, der Kanalquerschnitt bei Lastnderung am Lagerelement verãndert wird. Bei den Lagerelementen nach D2 und D3 sind zur Versteifung der Kanle Rohre bzw. metallische Teile vorgesehen, urn eine Querschnittsverànderung, die gegebenenfalls zu einem Versch1ieien des Kanals fflhren kOnnte, zu verhindern. In der gattungsfremden Druckschrift D4 ist zwar ein veränderlicher UberstrOmquerschnitt an dem Lagerelement vorgesehen, jedoch verändert sich dieser UberstrOmquerschnitt nicht bei lastabhängigen Verformungen des Lagerelementes, sondern kann willkQrlich von Hand eingestellt werden. Die aus dem Stand der Technik bekannten Lagerelemente, die zwischen Dmpfungskarnrnern angeordnete UberstrOmkanâle aufweisen, sind somit konstruktiv und funktionell vom nachgesuchten Gegenstand verschieden und fUhren den Fachmann in eine von der beanspruchten Lehre wegweisende Richtung.

Die Karnmer kommt foiglich zu dem Sch1uf., dag sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Die erfinderische Tatigkeit (Art. 56 EPTJ) ist somit ebenfalls gegeben. 10 - Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher gemag Artikel 52 (1) EPU patentfãhig.

5. Gegen die abhángigen Ansprüche 2 bis 5, die.vorteilhafte Weiterbildungen der Erfindung nach dem Anspruch 1 enthalten, und die geanderte Beschreibung bestehen ebenfalls keine Bedenken. - Ent scheidungsforme].. Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz mit der Anordnung zurUckverwiesen, das Patent mit den unter Punkt V angegebenen Unterlagen aufrechtzuerhalten. Der Geschftsste11enbeamte:

Der Vorsitzende:

S. Fabiani F. Gumbel 1741. 11-4-