Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.01 / 1988
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 09.03.1988 – T 271/85
Technische Beschwerdekammer 3.3.01 · ECLI:EP:BA:1988:T027185.19880309
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 271/85 - 3.3.1
E N T S C H E I D U N G
der Technjschen Beschwerdekammer 3.3.1 vom 9. März 1988 BeschwerdefUhrer:
(Einsprechender) BAYER AG D-5090 Leverkusen Vertreter:
Preu, Albert, Dr. Seestrasse 13 D-8000 München 40 Beschwerdegegner:
(Patent inhaber) HOECHST AKTIENGESELLSCHAFT Zentrale Patentabteilung Postfach 80 03 20 D-6230 Frankfurt am Main 80 j o Vertreter:
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europãischen Patentanits vom 17. Mai 1985, mit der das europãische Patent Nr. 6 613 aufgrund des Artikels 102(3) in geãndertem Umfang aufrechterhalten worden ist. Zusammensetzung der Kainmer:
Vorsitzender: K. Jahn Mitglieder:
R. Schulte F. Antony 1
Sachverhalt und Antrage
Gegen das europãische. Patent 6 613 erhob die Beschwe:deführerin Einspruch mit dem Antrag, das Patent wegen mangeinder Patentfàhigkeit zu widerrufen. Mit Schreiben vom 21.2.84 wurde den Beteiligten eine trste Mitteilung geinäB Regel 58 (4) EPU zugestellt. Innerhaib der gesetzten Monatsfrist teilte die Beschwerdeführerin mit, daB sie mit der Fassung, in der das Patent aufrechterhalten werden solle, nicht einverstanden sei. Daraufhin setzte die Einspruchsabteilung das Einspruchsverfahren gemäl3 Regel58 (5) EPU fort.
Die Einspruchsabteilung schiug mit Bescheid vom 9.7.84 unter BerUcksichtigung der Stellungnahine der Einsprechenden eine ihr mäglich erscheinende Fassung des Patentarispruchs vor. Die Einsprechende und Beschwerdeführerin teilte daraufhjn mit Schreiben voin 30.7.84 mit, daB sie zu diesem Bescheid keine Stellungnahine abgeben wolle. Die Patentinhaberin erklãrte sich mit dem Vorschlag der Emspruchsabteilung einverstanden.
Daraufhin stelite die Einspruchsabteilung eine zweite Mitteilung geinä8 Regel 58 (4) EPU vom 15.10.84 zu, mit der sie den Beteiligten mitteilte, daB sie das europäische Patent in der vorgeschlagenen Form aufrechterhalten wolle. Die Beteiligten wurden gebeten, innerhaib einer Frist von 1 Monat nach Zustellung der Mitteilung Stellung zu nehmen, wenn sie mit der Fassung, in der das europäische Patent aufrechterhalten werden solle, nicht einverstanden sind.
Die Hinweise unter Nr. 3 dieser Mitteilung lauten wie folgt:
00709 .. ./.
3. Erhebt keiner der Beteiligten innerhaib der genannten Frist Einwendungen gegen die Fassung, in der das Patent aufrechterhalten werden soil, so ergeht die Aufforderung gemig Regel 58 (5) EPU. Wird dieser Aufforderung entsprochen, beschlieSt die Einspruchsabteilung die Aufrechterhaltung des Patents in geändertern Umfang (Artikel 102 (3) EPU).
11 Der Einsprechende, der keine Einwendungen gegen die mitgeteilte Fassung erhoben hat, ist durch die Aufrechterhaltung in geändertem Umfang nicht beschwert. Ihm steht daher keine Beschwerde gegen diese Entscheidung mehr zu (Artikel 107 Satz 1 EPU)." Die unterstrichenen Worte sind jeweils durch Fettdruck hervorgehoben.
Mit Bescheid voin 17.4.85 erging die Mitteilung gemaI3 Regel 58 (5) EPU, mit der der Patentinhaberin mitgeteilt wurde, daB auf die Mitteilung gemáB Regel 58 (4) EPU voin 15.10.84 kein Beteiligter Einwendungen gegen die Fassung erhoben hat, in der das Patent aufrechterhalten werden solle. Die Patentinhaberin wurde gebeten, innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Zustellung der Mitteilung die Druckkostengebühr zu entrichten und Ubersetzungen der geanderten Patentansprüche einzureichen.
Mit einem am 19.4.85 eingegangenen Schreiben der Emsprechenden und Beschwerdeführerin vom 16.4.85 bat diese "urn umgehende Zustellung der anstehenden Entscheidung der Einspruchsabteilung in dieser Sache, damit die gesetzliche Frist des Artikel 108 in Verbindung mit Artikel 106 (1) EPU gewahrt werden kann."
00709 .. ./...
I
3 Mit Schreiben vom 16.7.85 reichte die Patentinhaberjn die Ubersetzungen der geänderten Patentansprüche ein und entrichtete die Druckkosténgebühr. Der Leiter der Formalprüfungsstelle erlieB am 17.10.85 eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in dern geändertern tJmfang gemäB Artikel 102 (3) EPU. Ein Hinweis über diese Aufrechterhaltung wurde im Europäischen Patentblatt 1985/49 am 4.12.85 bekanntgemacht.
Gegen die Entscheidung voin 17.10.85 erhob die Eirisprechende am 2.11.85 unter Einbeziehung einer Begründung in die Beschwerdeschrift und gleichzeitiger Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr Beschwerde mit dern Antrag, das Patent in vollern Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin halt die Beschwerde für unzulässig (vgl. Schriftsätze voxn 14.4. und 12.6.86), die Emsprechende und Beschwerdeführerjn halt deingegenuber an ihrer Beschwerde fest (vgl. Schriftsàtze vom 23.3. und 18.9.87).
Entsche idungsgründe Die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde hängt davon ab, ob die Beschwerdeführerjn durch die angefochtene Entscheidung im Sinne des Artikels 107 EPU beschwert ist. Der Einsprechenden und Beschwerdeführerin ist im Emspruchsverfahren die Mitteilung gemãB Regel 58 (4) EPU zugestelit worden mit der Bitte urn Stellungnahme innerha1b einer Frist von ejnem Monat, sofern die Beschwerdeführerin mit der Fassung, in der das europãische Patent aufrechterhalten werden soil, riicht einverstanden ist. Die Beschwer- 00709 ..
1 deführerin hat sich innerhaib der Monatsfrist, die am 26.11.84 endete, nicht geáuBert. Erst mit Schreiben vorn 16.4.85 bat die Beschwerdeführerin urn Zustellung €iner beschwerdefáhjgen Entscheidung. Die Frage, -ôb die Beschwerde eines Einsprechenden zulàssig ist, der sein Nichtejnverstándnjs mit der Aufrechterhaltung des Patents in geãndertem Umfang innerhaib der Monatsfrist der Regel 58 (4) EPU nicht erklärt hat, war bereits Gegenstand der Entscheidung der Beschwerdekanuner 3.3.2 vom 23.1.87 - T 244/85 "Aluminiumtrihydroxid/VAW," deren Verôffentlichung irn Aintsblatt vorgesehen ist. Diese Entscheidung hat die Beschwerde des Einsprechenden mangels Beschwer als unzulassig verworf en.
In ihrem Zwischenbescheid vom 11.3.87 hat sich die Beschwerdekarniner auf die Entscheidung vom 23.1.87 bezogen und zum Ausdruck gebracht, daB die Beschwerde unzulàssig sein dürfte. Die Kaminer ist der Auffassung, daB es sich bei der Frage der Zulässigkeit der Beschwerde eines Einsprechenden, der sich innerhaib der Monatsfrist der Regel 58 (4) EPU nicht äuBert, urn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, weil sie in einer gr68eren Zahi gleichgelagerter Fàlle entscheidungserheblich ist und daher nicht nur für die Beteiligten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sondern für die Ailgerneinheit von gro8em Interesse ist.
Die Beantwortung der Rechtsfrage ist aber nicht nur fur die Benutzer des europäischen Patentsysteins bedeutsain, sondern auch für das EPA seibst, nämlich für alle Beschwerdekammern, aber auch für die erste Iristanz des Einspruchsverfahrens. 00709 • . 1... .
5 . / Es kommt hinzu, daB nach ErlaB der Entscheidung vom I 23.1.87 die Regel 51 (4) EPtJ mit Wirkung vom 1.10.87 geändert worden 1st. Diese Anderung kónnte auch für das Verstãndnjs der unverãnderten Regel 58 (4) EPU von Bedeutung sein.
6. Aus diesen Gründen halt die Kaminer eine Entscheidurig der Rechtsfrage durch die GroBe Beschwerdekainmer geinäl3 Artikel 112 (1) Buchstabe a EPU für erforderuich. Entscheidungsforinel Der GroBen Beschwerdekammer wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
"1st die Beschwerde eines Einsprechenden zulãssig, der nach Zusteilung der Mitteilung gemaB Regel 58 (4) EPU es unterläBt, innerhaib eines Monats Stellung zu nehmen, wenn er mit der Fassung, in der das Patent aufrechterhalten werden soil, nicht einverstanden ist?"
Der Geschäftsstellenbeainte F.Klein 00709 Der Vorsitzende K.Jahn