Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.01 / 1989

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 22.03.1989 – T 271/85

Technische Beschwerdekammer 3.3.01 · ECLI:EP:BA:1989:T027185.19890322

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 271/85 - 3.3.1

ENTS C HEIDUNG

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.1 vom 22. Marz 1989 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) BAYER AG D-5090 Leverkusen Vertreter:

Preu, Albert, Dr. SeestraBe 13 D-8000 MOnchen 40 Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) HOECHST AKTIENGESELLSCHAFT Zentrale Patentabteilung Postfach 80 03 20 D-6230 Frankfurt am Main 80 j Vertreter:

Angefochtene Entscheidung Zusaxnmensetzung der Kanuner:

Vorsitzender: K. Jahn Mitglieder:

F. Antony R. Schulte Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europaischen Patentamts vom 17. Mai 1985, mit der das europaische Patent Nr. 6 613 aufgrund des Artikels 102 (3) in gendertem TJmfang aufrechterhalten worden 1st.

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Sachverhalt und Antrage

Im Einspruchsverfahren gegen das europäische Patent 6613 war am 15. Oktober 1984 eine Mitteilung gemaB Regel 58 (4) EPU ergangen, des Inhalts, daB die Einspruchsabteilung beabsichtige, das Patent in einer im einzelnen mitgeteilten abgeànderten Fassung aufrechtzuerhalten, zusaminen mit der Bitte an die Beteiligten, innerhaib einer Frist von einem Monat hierzu Stellung zu nehmen, und dem Hinweis, daB der Einsprechende, der keine Einwendungen erhebe, durch eine Entscheidung über die beschrãnkte Aufrechterhaltung des Patents nicht beschwert sei, so daB ihm keine Beschwerde gegen diese zustehe.

Da Einwendungen der Einsprechenden (der jetzigen Beschwerdeführerin) innerhaib der genannten Frist nicht eingegangen waren, erging im AnschluB an eine Mitteilung gemäB Regel 58 (5) EPU voin 17. April 1985 sowie nach Zahiung der Druckkostengebühr und Einreichung von Ubersetzungen der geänderten Patentanspruche durch die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) eine vom Formalsachbearbeiter unterzeichnete, nicht mit Gründen versehene Entscheidung, zur Post gegeben am 17. Oktober 1985, wonach das europäische Patent 6613 im angegebenen geanderten Umfang aufrechterhalten wurde.

Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 2. November 1985 mit einer kurzen BegrUndung frist- und formgerecht Beschwerde, mit dem Antrag, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Verwerfung der Beschwerde als unzulàssig. flu AnschluB an eine kontroversielle Diskussion der Frage, ob die vorliegende Beschwerde zulàssig sei, stelite die Kaininer mit Entscheidung voin 9. Mãrz 1988 fest, daB die Zulâssigkeit der Beschwerde davon abhänge, ob die 01105 ..

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2 BeschwerdefUhrerin durch die angefochtene Entscheidung beschwert 1st, und legte der Grol3en Beschwerdekammer die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor:

"1st die Beschwerde eines Einsprechenden zulàssig, der nach Zustellung der Mitteilung geinäi3 Regel 58 (4) EPU es unterläBt, innerhaib eines Monats Stellung zu nehmen, wenn er mit der Fassung, in der das Patent aufrechterhalten werden soil, nicht einverstanden 1st?".

V. In ihrer Entscheidung G 01/88 vom 27. Januar 1989 hat die GroBe Beschwerdekaininer die ihr vorgelegte Rechtsfrage beantwortet, wie foigt:

"Die Beschwerde eines Einsprechenden ist nicht deswegen unzulässig, weil dieser es unterlassen hat, fristgerecht auf eine Aufforderung nach Regel 58 (4) EPU zu der Fassung in der das europäische Patent aufrechterhalten werden soil, Stellung zu nehmen."

Entscheidungsgrunde§

Nach Feststellung der unter V. wiedergegebenen Entscheidung der GroBen Beschwerdekanimer ist die Beschwerde zulässig. Es liegt somit eine zuiàssige Beschwerde gegen eine nicht mit Gründen versehene,Entscheidung vor, die nicht von der dafür zuständigen Einspruchsabteilung, sondern von der Forinalprüfungsstelie getroffen wurde. Dainit verst68t die angefochtene Entscheidung gegen Regel 68 (2) EPU und ist daher aufzuheben, ohne daB auf die inaterielie Begründetheit der Beschwerde einzugehen 1st. Die Sache ist vieimehr zur Fortsetzung des Einspruchsverfahrens an die Em- 01105 •. .1...

3 spruchsabteilung zurückzuverweisen, die eine mit GrUnden versehene Entscheidung zu erlassen haben wird.

3. Ein Antrag auf Rüqkzahlung der Beschwerdegebuhr liegt der Kaimner nicht vor; diese hat jedoch von sich aus die Frage geprüft, ob eine solche auf Grund eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit entspräche (R. 67 EPU). Dies ist nach Auffassung der Kamrner nicht der Fall, weil die angefochtene Entscheidung der stàndigen, auch durch die Beschwerdeentscheidung T 185/85 (AB1. EPA 1986, 373) bestâtigten Praxis entsprach und somit nicht verfahrensfehierhaft war.

Entscheidungs formel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Einspruchsverfahrens an die Einspruchsabteilung zurUckverwiesen. Der Geschàftsstellenbeamte Der Vorsitzende A S.Fabiani 0110 2s,. K.Jahn