Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2026

BVerwG Beschluss vom 14.10.2026 – 7 VR 4.26

7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:141026B7VR4.26.0

VerwaltungsrechtBundFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag des ... e. V., ihn zu dem Verfahren beizuladen, wird abgelehnt.

Gründe§

I

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-10-14/7-vr-4-26#rd_1

Der ... e. V. (Antragsteller) begehrt seine Beiladung zum Verfahren, das auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Teilwiderspruchs der Antragstellerin vom 20. April 2026 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. März 2026 (Änderungsgenehmigung) gerichtet ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-10-14/7-vr-4-26#rd_2

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. März 2026 (ebenfalls) Widerspruch erhoben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-10-14/7-vr-4-26#rd_3

Es sei geboten, dem Rechtsstandpunkt des Antragstellers Gehör zu verschaffen und ihm gegebenenfalls eine ergänzende Widerspruchsbegründung zu ermöglichen.

II

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-10-14/7-vr-4-26#rd_4

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO, wonach das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, zu einem Verfahren beiladen kann, sind nicht erfüllt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-10-14/7-vr-4-26#rd_5

Eine Berührung der rechtlichen Interessen des Antragstellers ist nicht gegeben. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für das Berührtsein ist der in Betracht kommende rechtskraftfähige Entscheidungssatz des Gerichts, nicht dagegen der mögliche Inhalt einer Entscheidung in Bezug auf eine Vorfrage (Bier/​Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/​Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Stand April 2026, VwGO § 65 Rn. 14; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1971 - 1 C 14.69 - NJW 1972, 221).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-10-14/7-vr-4-26#rd_6

Der hier in Betracht kommende gerichtliche Entscheidungssatz zur Frage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Teilwiderspruchs der Antragstellerin vom 20. April 2026 kann die vom Antragsteller mit Blick auf den Bescheid vom 20. März 2026 geltend gemachten rechtlichen Interessen (bzw. das Petitum, seinem diesbezüglichen Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen) nicht berühren. In Rede steht lediglich ein Bezug der Entscheidungsgründe auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides als rechtlicher Vorfrage der den Vollzug betreffenden Eilentscheidung. Dies genügt nicht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-10-14/7-vr-4-26#rd_7

Dessen ungeachtet ist - zumal im gegebenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - vorliegend auch nicht ersichtlich, dass Gesichtspunkte der Prozessökonomie (Aufklärung des Streitstoffes) eine Beiladung geböten oder die fehlende Erstreckung der Rechtskraft (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO) auf den Antragsteller zu Erschwernissen und Unzuträglichkeiten in anderen Rechtsstreitigkeiten führen könnte (vgl. hierzu nur BVerwG, Beschlüsse vom 19. Februar 2025 - 11 A 18.24 - juris Rn. 4 und vom 23. April 2025 - 7 A 1.25 - LKV 2025, 217 Rn. 6).