Tenor§
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 2. Juli 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe§
Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.
1. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
a) Die geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor.
aa) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, das Oberverwaltungsgericht habe ihren in der mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2025 gestellten Antrag auf Schriftsatznachlass zu dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom gleichen Tag zu Unrecht abgelehnt. Voraussetzung für die Gewährung eines Schriftsatznachlasses ist es, dass sich ein Beteiligter auf einen Hinweis oder zu neuem Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend äußern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2022 - 8 B 25/22 - juris Rn. 16). Das Oberverwaltungsgericht hat seine Ablehnung damit begründet, dass der Schriftsatz der Antragsgegnerin keine neuen Tatsachenbehauptungen enthalte und keine neuen Rechtsfragen aufwerfe. Diese Begründung trifft zu. Entgegen der Beschwerde war der Vortrag, die erneute Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans sei ohne vorherige Beteiligung des Rats erfolgt, nicht neu. Er ergab sich schon aus dem als Anlage 5 zur Normenkontrollantragsschrift vorgelegten Schreiben der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2024.
bb) Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör legen die Antragsteller auch mit ihrem Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht habe Teile ihres Vortrages übergangen, nicht dar. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, deren (Rechts-)Auffassung zu folgen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. November 2004 - 1 BvR 179/03 - NVwZ 2005, 204 <205>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (stRspr, BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.>; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42). Im Einzelfall müssen besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Mai 2024 - 2 BvR 51/24 - NJW-RR 2024, 881 Rn. 57 m. w. N.). In einer gerichtlichen Entscheidung sind nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und auf die es nach dem Rechtsstandpunkt des erkennenden Gerichts entscheidungserheblich ankommt. Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie für rechtlich irrelevant hält (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 2024 - 4 B 5.24 - juris Rn. 24 und vom 28. März 2025 - 4 B 24.24 - juris Rn. 3).
Gemessen daran ist für einen Gehörsverstoß nichts ersichtlich. Die Antragsteller machen geltend, das Oberverwaltungsgericht habe im Rahmen seiner Ausführungen zur Alternativenprüfung ihren Vortrag übergangen, bislang sei nicht über die Errichtung einer Tiefgarage unterhalb des Parkplatzes nachgedacht worden. Mit diesem Einwand hat sich das Oberverwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen zwar nicht ausdrücklich befasst. Dass es das Vorbringen der Antragsteller zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich jedoch aus dem Tatbestand (UA S. 6). Ferner hat es ausgeführt, dass ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nur in der Verwerfung solcher von der Sache her naheliegender Alternativlösungen liegen könne, durch die die mit der Planung angestrebten Ziele unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen hätten verwirklicht werden können (UA S. 19). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass das Oberverwaltungsgericht auf die Alternative der Errichtung einer Tiefgarage deshalb nicht weiter eingegangen ist, weil es diese mit Blick auf den auf der Hand liegenden Mehraufwand gegenüber einer oberirdischen Bauweise von vornherein nicht als "von der Sache her naheliegend" angesehen hat.
Erfolglos beanstanden die Antragsteller auch, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Hinweis auf das geänderte Verkehrskonzept der Antragsgegnerin übergangen. Der Vortrag zu diesem Verkehrskonzept zielt auf die Darlegung eines Widerspruchs zwischen dem Ziel der Antragsgegnerin, Verkehr in der Innenstadt zu vermindern, und der Annahme, es bestehe ein Bedarf für ein neues Parkhaus. Damit hat sich das Oberverwaltungsgericht auseinandergesetzt. Es hat ausgeführt, der geltend gemachte Widerspruch bestehe nicht. Ein innenstadtnahes Parkhaus schaffe die Voraussetzungen, im Verbund mit weiteren Maßnahmen (z. B. Erhöhung der Parkgebühren im Innenstadtbereich) den Verkehr in der Innenstadt zu minimieren (UA S. 14).
b) Die sinngemäße Rüge, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO), ist unbegründet. Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren, und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Der in § 138 Nr. 6 VwGO vorausgesetzte grobe Verfahrensfehler liegt indessen nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u. a. - juris Rn. 571 <insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 142, 234> und vom 18. Mai 2021 - 4 C 6.19 - NVwZ 2021, 1713 Rn. 19 m. w. N. sowie Beschlüsse vom 4. Juli 2024 - 4 B 5.24 - BRS 92 Nr. 156 S. 1321 f. und vom 22. April 2026 - 4 BN 34.25 - juris Rn. 13).
Bei Anwendung dieses Maßstabs ist für einen Begründungsmangel i. S. d. § 138 Nr. 6 VwGO nichts dargetan. Die Antragsteller machen geltend, durch die Bezugnahme des Oberverwaltungsgerichts auf obiter dicta in seinem Urteil vom 28. Februar 2023 - 3 K 489/20 OVG - bleibe unklar, welche Ausführungen nunmehr entscheidungstragend seien. Diese Unklarheit besteht nicht. Das Oberverwaltungsgericht stützt sich auf seine früheren Ausführungen, um zu begründen, dass andere beachtliche Mängel des Bebauungsplans als die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen in Ziffer I.9.1 und I.9.2 nicht vorliegen (UA S. 12). Das bedeutet, dass die in Bezug genommenen Erwägungen, die verschiedene denkbare Mängel behandeln und ablehnen, nunmehr - anders als im vorangegangenen Urteil - insgesamt entscheidungstragend sind. Formulierungen, die daran Zweifel begründen könnten, enthält das Urteil nicht.
c) Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dringt nicht durch. Sie kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Tatsachengerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer der Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung hätte führen können (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2024 - 4 BN 6.24 - juris Rn. 10 m. w. N.). Hat die Beschwerdeführerin nicht bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, muss dargelegt werden, dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2022 - 4 BN 15.22 - juris Rn. 19 und vom 22. April 2026 - 4 BN 34.25 - juris Rn. 15).
Das leistet die Beschwerde nicht. Die Antragsteller rügen, das Oberverwaltungsgericht hätte ihrem Vortrag zum Fehlen eines Bedarfs für ein neues Parkhaus nachgehen müssen. Insoweit fehlt bereits die Darlegung, welche konkreten Tatsachen das Oberverwaltungsgericht mit welchen Maßnahmen hätte ermitteln müssen. Zudem machen die Antragsteller, die in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt haben, nicht deutlich, weshalb sich dem Oberverwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Ihre Auffassung, die Schaffung eines neuen Parkhauses sei unvereinbar mit dem geänderten Verkehrskonzept der Antragsgegnerin, das auf die Entlastung der Innenstadt von motorisiertem Verkehr abziele, betrifft die rechtliche Bewertung bekannter Tatsachen. Klärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht ergibt sich daraus nicht.
Soweit die Antragsteller weiter anführen, sie hätten substantiiert Defizite der Sachgrundlagen zu den Lärmemissionen einschließlich des Zustandes der Straßenoberflächen, zur Parkplatzauslastung und zur Verkehrsbelastung sowie bei der Prüfung milderer Mittel geltend gemacht, fehlt es an jeder Darlegung, in welcher Hinsicht daraus ein Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen die prozessuale Sachaufklärungspflicht folgen soll.
2. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2026 - 4 B 7.25 - juris Rn. 3 m. w. N.). Das leistet die Beschwerde nicht.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob sich die Rechtskraft eines die Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans aussprechenden Urteiles, das die Begründetheit des Normenkontrollantrages einerseits mit einem Bekanntmachungsmangel und andererseits mit rechtswidrigen materiellen Festsetzungen im Bebauungsplan begründet, ohne zu einer Teilunwirksamkeit auszuführen, auch auf einen unverändert neu bekannt gemachten Bebauungsplan erstreckt.
Diese Frage ist, soweit sie sich fallübergreifend beantworten lässt, in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Die Rechtskraft eines Normenkontrollurteils erstreckt sich nicht nur auf den Tenor, sondern auch auf die tragenden Gründe der Entscheidung (Beschluss vom 6. Mai 1993 - 4 N 2.92 - BVerwGE 92, 266 <270> m. w. N.). Dies können auch mehrere, den Entscheidungsausspruch je selbständig tragende Gründe sein. Die Rechtskraft hindert die Gemeinde, den Bebauungsplan unter Wiederholung des oder der Planungsfehler erneut zu erlassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1993 - 4 N 2.92 - BVerwGE 92, 266 <270 f.> m. w. N.). Ob Ausführungen des Normenkontrollgerichts zur Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen selbständig den Ausspruch der Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans tragen, ist durch Auslegung der Urteilsgründe zu ermitteln. Einer fallübergreifenden Klärung ist diese Frage nicht zugänglich.
3. Die Revision ist nicht wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung (u. a.) des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Abweichung setzt einen Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz voraus, also einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 6 B 43.17 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 198 Rn. 4). In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Entscheidung bezeichnet werden, von der das Urteil abweicht. Der Beschwerde obliegt es, aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einen tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einer revisiblen Rechtsvorschrift zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abweichenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift beruht. Für einen Widerspruch im abstrakten Rechtssatz und damit eine Abweichung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genügt dagegen nicht der Vorwurf, die Vorinstanz habe einen abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts fehlerhaft oder gar nicht angewandt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 22. März 2022 - 4 BN 54.21 - juris Rn. 12).
Die Beschwerde entnimmt dem Beschluss des Senats vom 25. September 2019 - 4 BN 13.19 - (Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 23 Rn. 6) die Rechtssätze, dass eine Rüge, die lediglich pauschal auf die im Bebauungsplanverfahren erhobenen Einwendungen verweist, etwa dahingehend, dass alle Rügen aufrechterhalten werden, nicht die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB wahrt, weil sie keinen Bezug zur gemeindlichen Abwägungsentscheidung herstellt und die Anstoßwirkung verfehlt. Wird im Rügeschreiben ein konkreter Ermittlungs- und Bewertungsmangel dagegen angesprochen, dann kann zur (weiteren) Substantiierung des Tatsachenvortrages auf die in einem Einwendungsschreiben insofern bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden; deren Wiederholung im Rügeschreiben bedarf es nicht. Das Oberverwaltungsgericht habe nur den ersten Rechtssatz angewendet und folglich übersehen, dass die Antragsteller in ihrem Rügeschreiben vom 4. Mai 2020 Abwägungsmängel hinsichtlich Bedarf, Verschattung, Lärm und erdrückender Wirkung benannt und diese durch Verweis auf ihr Einwendungsvorbringen lediglich substantiiert hätten. Ob damit eine Divergenz oder lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht geltend gemacht ist, kann dahinstehen. Denn die Abweichung wäre, selbst wenn sie vorläge, nicht entscheidungserheblich. Die geltend gemachten Abwägungsmängel hinsichtlich Verschattung, Lärm und erdrückender Wirkung hat das Oberverwaltungsgericht nicht als nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich behandelt (UA S. 15 f.). Mit Blick auf den fehlenden Bedarf für das Parkhaus hat es zwar eine Unbeachtlichkeit angenommen (UA S. 17 f.), selbständig tragend jedoch ausgeführt, dass ein Abwägungsmangel auch in der Sache nicht vorliege (UA S. 18).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.