Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2026

BVerwG Beschluss vom 05.08.2026 – 1 A 1.26, 1 A 1.26 (1 A 2.24)

1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:050826B1A1.26.0

VerwaltungsrechtVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-05/1-a-1-26-1-a-1-26-1-a-2-24#rd_1

1. Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil die Klage nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen gilt. Die Voraussetzungen der fiktiven Klagerücknahme im Sinne des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO liegen vor.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-05/1-a-1-26-1-a-1-26-1-a-2-24#rd_2

Der Kläger ist der seinen Prozessbevollmächtigten am 4. Juni 2026 zugestellten gerichtlichen Aufforderung vom 2. Juni 2026, seine aktuelle ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, länger als zwei Monate nicht nachgekommen. Ausweislich eines in dem Verfahren 1 A 2.24 von der Beklagten unter dem 5. Juni 2025 übermittelten Vermerks des Auswärtigen Amtes vom 19. Mai 2025 ist der Kläger zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt aus der irakischen Haft entlassen worden. Eine Reaktion seiner Prozessbevollmächtigten auf die diesen unter dem 27. April 2026 übermittelte Bitte, dem Gericht binnen eines Monats eine aktuelle ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, ist innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-05/1-a-1-26-1-a-1-26-1-a-2-24#rd_3

Die hieraus resultierenden Zweifel an dem Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses des Klägers durften dem Senat hinreichenden Anlass für eine entsprechende Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO geben. Ein Betreiben des Verfahrens ist nicht dadurch erfolgt, dass der Prozessbevollmächtigte zu 2 unter dem 9. Juni 2026 mitgeteilt hat, eine aktuelle ladungsfähige Anschrift liege ihm nicht vor.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-05/1-a-1-26-1-a-1-26-1-a-2-24#rd_4

Der Kläger ist im Einklang mit § 92 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit der Betreibensaufforderung auf die sich aus § 92 Abs. 2 Satz 1 und § 155 Abs. 2 VwGO ergebenden Rechtsfolgen hingewiesen worden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-05/1-a-1-26-1-a-1-26-1-a-2-24#rd_5

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 8.2.2 des Streitwertkataloges 2025).