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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.06.2026 – 9 A 1.26

9. Senat

ECLI:DE:BVerwG:2026:240626U9A1.26.0

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand§

1

Der Kläger wendet sich gegen die Planfeststellung von Höchstspannungsleitungen (Erdkabel).

2

Dem Planfeststellungsverfahren ging ein Verfahren der Bundesfachplanung (§§ 4 ff. Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz - NABEG) voraus, das durch die Entscheidung vom 18. Dezember 2019 abgeschlossen wurde. Für das sich der Bundesfachplanung anschließende Planfeststellungsverfahren wurde der Abschnitt C des Vorhabens weiter in die Abschnitte C1 (Münchenreuth - Marktredwitz) und C2 (Marktredwitz - Pfreimd) untergliedert. Vorhabenträgerin ist die Beigeladene.

3

Die Beigeladene stellte im Januar 2020 für das Vorhaben Nr. 5 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG (Höchstspannungsleitung Wolmirstedt - Isar) und im April 2021 für das Vorhaben Nr. 5a der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG (Höchstspannungsleitung Klein Rogahn/​Stralendorf/​Warsow/​Holthusen/​Schossin - Isar) im Abschnitt C2 Anträge auf Planfeststellung gemäß § 19 NABEG. Nach Durchführung der Antragskonferenzen im schriftlichen Verfahren und Festlegung des Untersuchungsrahmens reichte sie im September 2023 die überarbeiteten Pläne ein. Diese und spätere Änderungen wichen teilweise in räumlicher Hinsicht von den ursprünglichen Anträgen auf Planfeststellung ab. Die Beigeladene beantragte unter anderem eine einheitliche Entscheidung gemäß § 26 Satz 2 Nr. 1 NABEG sowie die Anwendung von § 43m EnWG im Planfeststellungsabschnitt C2. Höchst vorsorglich beantragte sie weiter nach § 35 Abs. 6 Satz 1 NABEG, das Verfahren nach den §§ 19 bis 21 NABEG in der bis zum 29. Dezember 2023 geltenden Fassung zu führen (im Folgenden "NABEG a. F.").

4

Der angefochtene Beschluss der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 13. Februar 2025 stellt den Plan für die Errichtung und den Betrieb der beiden Höchstspannungserdkabel Wolmirstedt - Isar und Klein Rogahn/​Stralendorf/​Warsow/​Holthusen/​Schossin - Isar ("SuedOstLink") jeweils im Abschnitt C2 (Marktredwitz bis Pfreimd) fest. Die Vorhaben, die hier parallel verlaufen, sind als länderübergreifend im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 NABEG gekennzeichnet. Der SuedOstLink wird als Erdkabel realisiert.

5

Am 10. März 2026 ist ein Planänderungs- und Planergänzungsbeschluss zum Planfeststellungsbeschluss vom 13. Februar 2025 ergangen.

6

Der Kläger ist Eigentümer von im Außenbereich gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die für das Vorhaben im Trassenabschnitt "Irchenrieth-Nord" (Trassenkilometer <TKM> 68,1 bis 69,75; betroffen sind hier die Grundstücke Flurstücksnummern e, f und g, Gemarkung E.) und im Trassenabschnitt "Irchenrieth-Süd" (TKM 69,75 bis 72,9; betroffen sind hier die Grundstücke Flurstücksnummern a, b, c und d, Gemarkung E.) unter anderem für die Erdleitungen und für Schutzstreifen in Anspruch genommen werden. Er wendet sich im Klageverfahren - unter Verweis auf die Begründung seines Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz vom 3. April 2025 - gegen die geplante Trassenführung in diesen Vergleichsabschnitten und gegen die Platzierung von Linkboxen auf einem seiner Grundstücke. Anstelle der planfestgestellten Vorzugstrasse begehrt er einen Verlauf, der im Antrag nach § 19 NABEG a. F. zunächst bevorzugt, dann aber zugunsten der Vorzugstrasse verworfen worden war. Zudem werde sein Eigentum auf einer Gesamtlänge von ca. 700 m und damit unverhältnismäßig in Anspruch genommen.

7

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss der Bundesnetzagentur vom 13. Februar 2025 für den Abschnitt C2 (Raum Marktredwitz - Pfreimd) der Vorhaben 5 und 5a des Bundesbedarfsplangesetzes in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungsbeschlusses vom 10. März 2026 aufzuheben,

hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

8

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Klage abzuweisen.

9

Sie treten der Klage entgegen und verteidigen den Planfeststellungsbeschluss.

10

Mit Beschluss vom 17. Juli 2025 hat der Senat den mit der Klage gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt (11 VR 1.25).

Entscheidungsgründe§

11

Die Klage, für die das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz zuständig ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 6 Satz 1 BBPlG und Nr. 5 und 5a der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 13. Februar 2025 in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungsbeschlusses vom 10. März 2026 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

12

I. 1. Der Kläger, dessen Grundstücke vom Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung für Erdkabel und Schutzstreifen (§ 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EnWG) in Anspruch genommen werden, hat einen aus Art. 14 Abs. 3 GG abgeleiteten Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses (sog. Vollüberprüfungsanspruch), soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme seiner Grundstücke kausal ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2025 - 11 A 17.24 - juris Rn. 11 und vom 8. Januar 2025 - 11 A 25.23 - juris Rn. 18 jeweils m. w. N.).

13

2. Bei der Prüfung ist der Senat auf den Prozessstoff beschränkt, der durch die innerhalb der Zehn-Wochen-Frist nach § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG eingegangene Klagebegründung bestimmt worden ist. Diese Bestimmung geht § 6 Satz 1 UmwRG vor (BVerwG, Urteil vom 25. September 2025 - 11 A 22.24 - ZUR 2026, 313 Rn. 16 <unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung>). Ihr Zweck besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird.

14

Danach hat der Kläger schon innerhalb der Begründungsfrist grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen. Wird ein Anspruch auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit zum Gegenstand einer Klage gemacht, muss sich das Vorbringen des Klägers mit dem Planfeststellungsbeschluss, mit dem das Vorhaben zugelassen wird, auseinandersetzen. Beweismittel für einen späteren förmlichen Beweisantrag sind innerhalb der Klagebegründungsfrist anzugeben (BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - Buchholz 451.17 § 43e EnWG Nr. 2 Rn. 67). Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag jedoch nicht ausschließt (BVerwG, Urteile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 14 und vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 12). Eine Vertiefung des Vorbringens nach Ablauf der Begründungsfrist ist aber nur beachtlich, wenn der zugrundeliegende Einwand bereits innerhalb der Begründungsfrist substantiiert erhoben wurde. Andernfalls handelt es sich um verspätetes erstmaliges Vorbringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 VR 1.22 - NuR 2022, 637 Rn. 16 m. w. N.). Führt der Beklagte oder die Beigeladene neue bzw. weitere Tatsachen in den Prozess ein, wird der Kläger durch die Klagebegründungsfrist nicht gehindert, auch nach deren Ablauf hierzu Stellung zu nehmen. Auch dies setzt jedoch voraus, dass er den zugrundeliegenden Einwand innerhalb der Begründungsfrist substantiiert erhoben hat. Sofern der Vorhabenträger oder die Planfeststellungsbehörde vorsorglich auch auf unsubstantiierte Rügen erwidern, führt dies nicht dazu, dass eine Replik hierauf von der Präklusionswirkung ausgenommen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - juris Rn. 287 [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 170, 138] und Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 VR 1.22 - NUR 2022, 637 Rn. 16). Gleiches gilt, wenn und soweit ein Kläger außerhalb der Klagebegründungsfrist auf Ausführungen in einem gerichtlichen Eilbeschluss reagiert. Schließlich ist ein Wechsel des Prozessbevollmächtigten für die Klagebegründungsfrist ohne Bedeutung, weil die Einhaltung der Frist dem jeweiligen Kläger unabhängig von seinem Prozessbevollmächtigten obliegt.

15

3. Mit der Begründungspflicht einher geht in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Pflicht des Bevollmächtigten aus § 67 Abs. 4 VwGO zur Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung und zur Sichtung nebst rechtlicher Einordnung der die Klage stützenden Tatsachen (BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 17, vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 12, vom 8. Januar 2025 - 11 A 24.23 - BVerwGE 184, 253 Rn. 21 und vom 26. November 2025 - 11 A 24.24 - BVerwGE 187, 228 Rn. 14). Eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände oder deren wörtliche Wiederholung in der Klagebegründung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Denn Gegenstand der Klage ist der Planfeststellungsbeschluss (BVerwG, Urteile vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 37 und vom 14. November 2024 - 7 A 8.23 - juris Rn. 45).

16

II. 1. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet weder an einem Verfahrensfehler noch stehen ihm zwingende Versagungsgründe entgegen. Das hat der Senat in seinem Beschluss vom 17. Juli 2025 - 11 VR 1.25 - (Rn. 9 bis 16 bzw. 17 bis 19) festgestellt. Der Kläger hat sich hierzu nicht mehr verhalten. Weiterer Ausführungen bedarf es daher nicht.

17

2. Der Kläger zeigt keinen beachtlichen Abwägungsfehler auf.

18

Das Abwägungsgebot gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 NABEG verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 73).

19

Bestehen keine rechtlich zwingenden Vorgaben, ist die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Die Ausübung der planerischen Gestaltungsfreiheit unterliegt rechtlichen Bindungen. Die Wahl einer Trassenvariante ist rechtsfehlerhaft, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Darüber hinaus ist die Auswahlentscheidung auch dann fehlerhaft, wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <11> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 82). Die Verpflichtung zur detaillierten Prüfung von Alternativen wird zwar durch § 18 Abs. 4a NABEG modifiziert. Die Regelung findet aber vorliegend keine Anwendung, weil die Beigeladene als Vorhabenträgerin gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 NABEG deren Nichtanwendung beantragt hat (PFB S. 112) (BVerwG, Urteil vom 5. November 2025 - 11 A 26.24 - juris Rn. 14).

20

Der Kläger hält die Abwägungsentscheidung in Bezug auf die Trassenwahl im Bereich Irchenrieth unter verschiedenen Gesichtspunkten für fehlerhaft. Damit dringt er nicht durch. Auszugehen ist dabei im Grundsatz von der im Eilverfahren vorgelegten Begründung vom 3. April 2025, auf welche im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 5. Juni 2025 ausdrücklich verwiesen worden ist. Da die Klagebegründungsfrist mit Ablauf des 11. Juni 2025 endete (§ 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG), ohne dass eine weitere Klagebegründung vorgelegt worden wäre, kann der Kläger mit seinem nach diesem Zeitpunkt erfolgten Vortrag nicht mehr gehört werden, soweit es sich hierbei nicht um die Vertiefung von bereits im Schriftsatz vom 3. April 2025 substantiiert erhobenen Rügen handelt.

21

a) Die Behandlung des in dem Antrag nach § 19 NABEG a. F. ausgewiesenen Trassenvorschlags (im Folgenden "§ 19-Trassenvorschlag") im Planfeststellungsbeschluss begegnet keinen Bedenken.

22

Der Kläger hält die Trassenführung im Abschnitt Irchenrieth für fehlerhaft, weil dem § 19-Trassenvorschlag der Vorzug gegenüber der planfestgestellten Variante gebühre. Zur weiteren Begründung stellt er dabei im Wesentlichen auf den Bericht der ARGE SOL Süd vom 31. Januar 2020 ab, der mit dem Antrag nach § 19 NABEG a. F. vorgelegt worden ist. Ein Abwägungsfehler ist damit nicht dargetan.

23

Bereits im Beschluss vom 17. Juli 2025 - 11 VR 1.25 - (juris Rn. 25, 38 und 46) hat der Senat darauf hingewiesen, dass dem ursprünglichen § 19-Trassenvorschlag bei der Variantenauswahl kein höheres Gewicht eingeräumt werden musste als den anderen geprüften Varianten. Weder die Beigeladene noch die Planfeststellungsbehörde seien an die in dem früheren Verfahrensstadium getroffenen Bewertungen gebunden. Der Bericht der ARGE SOL Süd vom 31. Januar 2020 sei zudem aufgrund der mit dem Plan nach § 21 NABEG a. F. eingereichten Unterlagen, wie insbesondere der Anlage B4.2 (vollständige Grobprüfung, Deckblatt II) in der Fassung vom 4. September 2024 (im Folgenden "Grobprüfung") überholt. Hieran hält der Senat fest. Die Einwendungen des Klägers führen auf kein anderes Ergebnis.

24

aa) Nach § 19 Satz 1 NABEG a. F. beginnt die Planfeststellung zwar mit dem Antrag des Vorhabenträgers. Dieser Antrag unterscheidet sich aber von den sonstigen Anträgen dadurch, dass er kein seitens des Vorhabenträgers definitiv festgelegtes Vorhaben beinhaltet, sondern gemäß § 19 Satz 4 Nr. 1 NABEG a. F. nur einen Vorschlag für den beabsichtigten Trassenverlauf enthalten muss. Der Antrag i. S. v. § 19 NABEG a. F. setzt vor der Konkretisierung des Vorhabens an und entspricht eher einer in sonstigen Verfahren als sogenannte planerische Mitteilung eingereichten Anzeige, dass ein Verfahren eingeleitet werden wird, die oftmals der Vorbereitung des Untersuchungsrahmens (Scoping) i. S. d. § 15 Abs. 1 UVPG (Keienburg, in: Theobald/​Kühling, Energierecht, Stand April 2026, EL 134, § 19 NABEG Rn. 1) und damit der Vorbereitung und Durchführung der Antragskonferenz (§ 20 NABEG a. F.) dient (vgl. Naujoks, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl. 2019, § 19 NABEG Rn. 1), nicht jedoch der Öffentlichkeitsbeteiligung (Keienburg a. a. O. Rn. 10). Erst daran schließt sich die Erstellung und Einreichung des Plans an, der gemäß § 21 Abs. 1 NABEG a. F. auf der Grundlage der Antragskonferenz erarbeitet wird und die konkretisierte Vorhabenplanung beinhaltet (Keienburg a. a. O. Rn. 8).

25

bb) Der von § 19 Satz 4 Nr. 1 NABEG a. F. geforderte Vorschlag für einen Trassenverlauf dient dazu, den Untersuchungsrahmen, d. h. insbesondere den Untersuchungsraum und das daran ausgerichtete Untersuchungsprogramm festzulegen. Ohne Angaben zum Trassenverlauf sind Festlegungen hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen ausgeschlossen (Keienburg a. a. O. Rn. 12). Die Trassenauswahl ist dabei an die Festlegung des Trassenkorridors in der Bundesfachplanung gebunden, denn Trassen außerhalb des in der Bundesfachplanung festgelegten Trassenkorridors können nicht planfestgestellt werden (Keienburg a. a. O. Rn. 13 m. w. N.).

26

cc) Anders als der in der Bundesfachplanungsentscheidung festgelegte Trassenkorridor bindet der Vorschlag nach § 19 Satz 4 Nr. 1 NABEG a. F. die Planfeststellungsbehörde nicht. Denn es fehlt an einer dem § 15 Abs. 1 Nr. 2 NABEG entsprechenden Regelung. Dem Trassenvorschlag nach § 19 Satz 4 Nr. 1 NABEG a. F. kommt aber auch kein Vorrang in der Abwägung zu. Sein Zweck erschöpft sich darin, einen Untersuchungsrahmen festlegen zu können. In die Abwägungsentscheidung der Trassenauswahl geht er aber wie jede andere Alternative ein, er genießt also keinen Vorsprung gegenüber anderen Alternativen.

27

b) Die Wahl der Trasse im Bereich Irchenrieth-Süd weist keine Abwägungsfehler auf.

28

Die planfestgestellte Leitung entspricht der Alternative Irchenrieth-Süd 3 (im Folgenden "Vorzugstrasse"). Sie verläuft westlich eines größeren Waldstückes, knickt bei TKM 71,5 nach Osten und bei TKM 72,75 leicht nach Süden ab bis zum Ende dieser Variante. Die Vorzugstrasse nimmt dabei die Flurstücke a, b, c und d, Gemarkung E., die im Eigentum des Klägers stehen, in Anspruch. Im Unterschied hierzu verlaufen der § 19-Trassenvorschlag bzw. die Alternative 2 südlich von Irchenrieth nach Osten. Ab TKM 70,2 treffen sie auf eine bestehende 110-kV-Freileitung, deren Verlauf sie in südlicher Richtung folgen. Bei TKM 72,75 knicken die Trassen leicht nach Süden zum Ende dieser Varianten ab.

29

Der Planfeststellungsbeschluss (S. 490 bis 494) gibt der Vorzugstrasse den Vorzug gegenüber dem ursprünglichen § 19-Trassenvorschlag. Letzterer sei im Hinblick auf die Inanspruchnahme gesetzlich geschützter Biotope nach § 30 BNatSchG und hochwertiger Biotope mit langer Wiederherstellungsdauer sowie Baulärm und Querung von Fließgewässern mit hoher Bedeutung "deutlich nachteilig" (PFB S. 492). Die Vorzugstrasse habe außerdem einen bautechnischen Vorteil, weil sie einen Abschnitt mit starkem Hanggefälle meide und Waldflächen nur gering in Anspruch nehme. Auch das Kriterium Baulärm spreche für sie (PFB S. 493 f.). Mit seinen fristgerecht hiergegen erhobenen Einwänden dringt der Kläger nicht durch.

30

aa) Fehler bei der Bewertung des Schutzgutes Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt sind nicht dargetan.

31

Der Kläger rügt, dass die Vorzugstrasse wesentlich mehr Fläche gesetzlich geschützter Biotope in Anspruch nehme als der § 19-Trassenvorschlag (6 180 m² einerseits und 3 668 m² anderseits). Zu Lasten des § 19-Trassenvorschlags und der Alternative 2 würden aber zusätzlich höherwertige Biotope mit einer Fläche von 12 588 m² berücksichtigt, wobei unklar sei, ob es sich hier um ein schützenswertes hochwertiges Biotop handele. Das führt auf keinen Abwägungsfehler.

32

Der Planfeststellungsbeschluss hat erkannt, dass der § 19-Trassenvorschlag (nur) 3 668 m², die Alternative 2 ca. 3 669 m², die Vorzugstrasse und die Alternative 4 ca. 6 180 m² und die Alternativen 5 bis 8 nur ca. 312 m² gesetzlich geschützte Biotopflächen i. S. v. § 30 BNatSchG in Anspruch nehmen. Dementsprechend hat er die Alternativen 5 bis 8 als vorzugswürdig angesehen. Dagegen ist nichts zu erinnern. Eine Aussage zum Verhältnis der übrigen Alternativen zueinander ist damit nicht verbunden.

33

Ferner - also zusätzlich und nicht wie der Kläger unterstellt allein maßgeblich - hat der Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt, dass der § 19-Trassenvorschlag und die Alternative 2 höherwertige Biotope mit einer langen Wiederherstellungsdauer (hierbei handelt es sich fast ausschließlich um artenreiches Extensivgrünland und in geringem Umfang auch um Fließgewässer, vgl. Anlage B4.2 S. 408/409) mit einer Fläche von ca. 12 588 m² in Anspruch nehmen. Mit seiner hiergegen gerichteten Kritik vermag der Kläger, auch in Ansehung der weiteren, vor allem auf den (überholten) Bericht der ARGE SOL Süd vom 31. Januar 2020 gestützten Ausführungen, die Annahmen des Senats im Beschluss vom 17. Juli 2025 - 11 VR 1.25 - (juris Rn. 35) nicht in Frage zu stellen.

34

Der Vortrag zu § 43m EnWG ist präkludiert. Denn innerhalb der Klagebegründungsfrist war zu diesem Punkt nicht mehr vorgetragen worden als das bloße Normzitat. Das genügt angesichts der Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss hierzu (vgl. PFB S. 493) nicht als Anknüpfungspunkt für eine Vertiefung. In der Sache handelt es sich um neuen Vortrag.

35

Der Planfeststellungsbeschluss hat im Wesentlichen an der Alternativenbetrachtung des Vorhabenträgers festgehalten (S. 493). Er hat sich auch die Bewertung zu eigen gemacht, dass der § 19-Trassenvorschlag und die Alternative 2 hochwertige Röhrichte und auch hochwertige Fließgewässer mit langer Wiederherstellungsdauer in Anspruch nehmen und damit eindeutig nicht vorzugswürdig sind. Die Vorzugstrasse und die Alternative 4 nähmen zwar (auch) mäßig extensives und zum Teil gesetzlich geschütztes Grünland in größerem Umfang in Anspruch, dessen Wiederherstellbarkeit werde aber als bedingt (mittelfristig) eingestuft, und auch in Bezug auf die gleichen Biotoptypen in der Umgebung werde die Wiederherstellung als günstig prognostiziert. Dass diese Bewertung fehlerhaft ist, legt der Kläger in der Klagebegründung vom 3. April 2025 nicht dar. Seine Ausführungen bleiben unsubstantiiert und sind deshalb für eine vertiefende Darstellung ungeeignet. Infolgedessen ist der Kläger mit seinen weiteren Ausführungen nach Ablauf der Klagebegründungfrist ausgeschlossen (vgl. so bereits BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2025 - 11 VR 1.25 - juris Rn. 37).

36

Der Kläger beanstandet ferner, dass nicht nur der § 19-Trassenvorschlag den Hennenbach quere, sondern auch die Vorzugstrasse. Der Bach könne aber im Vergleichsabschnitt nur insgesamt als hoch bedeutsames Fließgewässer oder eben nicht als solches eingestuft werden; eine unterschiedliche Behandlung sei auch in Bezug auf die Belange des Natur- und Umweltschutzes nicht gerechtfertigt. Es kann offen bleiben, ob diese Rüge bereits verspätet ist. Sie greift jedenfalls aus den im Beschluss vom 17. Juli 2025 - 11 VR 1.25 - (juris Rn. 36) genannten Gründen nicht durch. Hiervon abzuweichen, sieht der Senat keinen Anlass. Angesichts der Entfernung der Querungspunkte hätte es der Darlegung bedurft, weshalb der Hennenbach auch im Bereich der Querung durch die Vorzugstrasse ein hoch bedeutsames Fließgewässer darstellt. Daran fehlt es. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 25. November 2025 kommen zu spät.

37

bb) Die Behandlung der Waldflächen weist ebenfalls keinen Fehler auf.

38

Der Planfeststellungsbeschluss (S. 492) gibt die Grobprüfung dahingehend wieder, dass hinsichtlich des Kriteriums der Forstwirtschaft alle Verläufe forstwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch nähmen. Dabei würden die Alternativen 7 und 8 mit ca. 26 800 m² weit mehr forstwirtschaftlich genutzte Flächen beanspruchen als die übrigen Verläufe (ca. 8 720 m² beim § 19-Trassenvorschlag und der Alternative 2 und ca. 3 000 m² für die Vorzugstrasse und die Alternativen 4, 5 und 6). Auch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten habe sich dergestalt geäußert, dass die Alternativen 7 und 8 als nicht vorzugswürdig angesehen werden sollten. Dieser Bewertung ist der Planfeststellungsbeschluss gefolgt (S. 493).

39

Der Kläger hält dem entgegen, die Annahme, dass der § 19-Trassenvorschlag im südlichen Bereich 8 720 m² Waldfläche (Forstwirtschaft) in Anspruch nehme, sei falsch. Tatsächlich sei die beanspruchte Waldfläche erheblich geringer. Dieser Vortrag bleibt aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 17. Juli 2025 - 11 VR 1.25 - (juris Rn. 38) erfolglos. Die Behauptung bleibt unbegründet. Der vom Kläger herangezogene Bericht der ARGE Sol Süd vom 31. Januar 2020, wonach der § 19-Trassenvorschlag eine bestehende Waldschneise nutzen könne, ist durch die mit dem Plan nach § 21 NABEG a. F. eingereichten Unterlagen überholt. Eine geringere Flächeninanspruchnahme folgt auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Lichtbildern. Im Übrigen stellt der Planfeststellungsbeschluss in diesem Zusammenhang auf die Inanspruchnahme von Waldflächen nur insoweit entscheidungserheblich ab, als er weitere Alternativen (7 und 8), die mit ca. 26 800 m² weit mehr Fläche in Anspruch nähmen als der § 19-Trassenvorschlag und die Vorzugstrasse, ausscheidet (PFB S. 492). Da die Klagebegründung auch in diesem Punkt unsubstantiiert ist, kann der weitere Vortrag daran nicht anknüpfen, ist folglich als neu zu bewerten und damit präkludiert.

40

cc) Einen Fehler bei der Bewertung des Schutzes von Bodendenkmälern legt der Kläger nicht dar.

41

Der Kläger wendet ein, die Vorzugstrasse führe dazu, dass im Vergleich zum § 19-Trassenvorschlag in der Gemeinde Irchenrieth archäologisch geschützte Bodendenkmäler in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt würden. So seien bei der Vorzugstrasse Flächen im Umfang von ca. 34 160 m² betroffen, beim § 19-Trassenvorschlag lediglich im Umfang von 22 520 m². Das führt auf keinen Abwägungsfehler.

42

Der Planfeststellungsbeschluss (S. 491 f.) zitiert die Grobprüfung dahingehend, dass die Vorzugstrasse und die Alternativen 4 bis 8 östlich der Gleitsmühle eine archäologische Vermutungsfläche mit einer Flächeninanspruchnahme von ca. 16 336 m² querten ("Mittelalterliche Dorfwüstung Kleitz"). Der § 19-Trassenvorschlag und die Alternativen 2, 7 und 8 querten darüber hinaus eine FE-Anomalie (Flächeninanspruchnahme von ca. 71 m²) südwestlich von Michldorf, bei der es sich ebenfalls um eine ehemalige Fläche der Rohstoffgewinnung handele. Eine spezifische archäologische Relevanz dieser FE-Anomalie sowie die Wahrscheinlichkeit einer archäologischen Fundstelle sei nicht gegeben. Östlich der Gehölzbestände des Oschholzes querten alle Verläufe eine weitere Vermutungsfläche. Es handele sich dabei um eine Fläche der "mittelalterlichen Wüstung Sallach" mit der Flächeninanspruchnahme von ca. 22 520 m² durch den § 19-Trassenvorschlag und die Alternativen 2, 7 und 8, ca. 22 698 m² durch die Alternativen 5 und 6 und ca. 17 825 m² durch die Vorzugstrasse und die Alternative 4. Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass durch die Alternativen 5 bis 8 Vermutungsflächen im Umfang von grob 39 000 m² gequert würden, durch die Vorzugstrasse und Alternative 4 im Umfang von grob 34 160 m² und durch den § 19-Trassenvorschlag und die Alternative 2 ca. 22 520 m². Somit seien letztere in diesem Aspekt vorzugswürdig. Dem folgt der Planfeststellungsbeschluss (S. 493). Der Planfeststellungsbeschluss erkennt damit, dass sich die Trassenalternativen hinsichtlich des Schutzes der Bodendenkmäler unterscheiden. Er musste diesem Unterschied aber kein höheres Gewicht beimessen als geschehen (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2025 - 11 VR 1.25 - juris Rn. 39).

43

Im Schriftsatz vom 13. Juni 2025 (11 VR 1.25) hat der Kläger erstmals die Richtigkeit der Ermittlung der archäologischen Vermutungsfläche mit 22 520 m² in Frage gestellt. Dieser Einwand ist verspätet (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2025 - 11 VR 1.25 - juris Rn. 40).

44

dd) Die Bewertung der Inanspruchnahme vorbelasteter Flächen ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

45

Der Kläger trägt vor, dass die Inanspruchnahme vorbelasteter Flächen als Vorteil zu werten und beim § 19-Trassenvorschlag deutlich höher sei als bei der Vorzugstrasse. Diesen Punkt hat der Planfeststellungsbeschluss jedoch gesehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2025 - 11 VR 1.25 - juris Rn. 41). In der im Planfeststellungsbeschluss (S. 492) wiedergegebenen Grobprüfung (dort S. 435) ist ausgeführt, dass alle Verläufe im Bereich Irchenrieth-Süd eine Inanspruchnahme vorbelasteter Flächen aufwiesen. Der § 19-Trassenvorschlag quere eine vorbelastete Fläche auf einer Länge von ca. 3 060 m (die Trasse verläuft hier im Bereich eines durch eine 110-kV-Freileitung vorbelasteten Korridors), die Alternative 2 über eine Länge von ca. 3 050 m, die Vorzugstrasse und die Alternative 4 über eine Länge von 740 m, die Alternativen 5 und 6 über 990 m und die Alternativen 7 und 8 über 1 640 m. Diese Längenunterschiede werden für den Alternativenvergleich als entscheidungserheblich angesehen und zugunsten des § 19-Trassenvorschlags und der Alternative 2 in den Variantenvergleich eingestellt (Grobprüfung S. 448 sowie PFB S. 492). Dem Einwand des Klägers ist damit Rechnung getragen. Dafür, dass dieser Belang fehlgewichtet worden wäre oder dass er gar den Ausschlag hätte geben müssen, fehlen jegliche Anhaltspunkte.

46

ee) Fehler bei der Behandlung des Belangs der geotechnischen Kategorie 3 durch den Planfeststellungsbeschluss sind nicht dargetan.

47

Gestützt auf die Grobprüfung führt der Planfeststellungsbeschluss (S. 492) aus, dass der § 19-Trassenvorschlag und die Alternative 2 über eine Länge von ca. 200 m in der geotechnischen Kategorie 3 verliefen. Die Vorzugstrasse sowie die Alternativen 4 bis 6 verliefen über eine Länge von ca. 350 m und die Alternativen 7 und 8 über eine Länge von ca. 100 m in der geotechnischen Kategorie 3. Dies entspreche einer Mehrlänge von mindestens ca. 100 m des § 19-Trassenvorschlags, der Vorzugstrasse und den Alternativen 2, 4 bis 6 im Vergleich zu den Alternativen 7 und 8, die in diesem Aspekt vorzugswürdig seien. Dem folgt der Planfeststellungsbeschluss (S. 492).

48

Der Kläger beanstandet, dass hinsichtlich des Verlaufs der Alternativen in der geotechnischen Kategorie 3 eine Differenz zugunsten des § 19-Trassenvorschlags zur Vorzugstrasse von 150 m zu erkennen sei. Das ist zwar richtig, wird vom Planfeststellungsbeschluss aber auch nicht in Abrede gestellt. Welche Folgen sich hieraus für die Alternativenbetrachtung ergeben sollen, lässt der Kläger offen. Allein daraus, dass der § 19-Trassenvorschlag um 150 m kürzer in der geotechnischen Kategorie 3 verläuft, folgt jedoch noch nicht, dass die Entscheidung zugunsten der Vorzugstrasse abwägungsfehlerhaft ist.

49

ff) Eine fehlerhafte Behandlung des Belangs der Grundwasserhaltung legt der Kläger nicht dar.

50

Der Kläger beschränkt sich auf die Feststellung, dass in Bezug auf die Inanspruchnahme der Flächen für die Grundwasserhaltung dem § 19-Trassenvorschlag (auf einer Länge von 350 m) gegenüber der Vorzugstrasse (Länge von 1 020 m) der Vorzug einzuräumen sei. Davon geht auch der Planfeststellungsbeschluss aus (S. 492). Mit welchem Gewicht dieser Belang in die Abwägung der Varianten einzustellen ist bzw. dass dieser Belang in der Abwägung gar nicht oder zu wenig Berücksichtigung gefunden hätte, legt der Kläger nicht dar.

51

gg) Schließlich ist auch die Gesamtabwägung nicht zu beanstanden.

52

Der Kläger ist der Auffassung, dass unter richtiger Abwägung der Belange des Umweltschutzes dem § 19-Trassenvorschlag der Vorzug hätte eingeräumt werden müssen. Allein der Belang des Baulärms und das im Planfeststellungsbeschluss angeführte höchst schützenswerte Biotop könnten hier nicht den Ausschlag für die Vorzugstrasse geben. Hiermit dringt der Kläger nicht durch. Er übersieht in der Klagebegründung, dass die Entscheidung für die Vorzugstrasse neben der Vermeidung von Baulärm (vgl. Grobprüfung S. 403 bis 405 sowie PFB S. 491) auch auf die Vermeidung eines Abschnitts mit einem starken Hangquergefälle (vgl. PFB S. 493 sowie Grobprüfung S. 423 f.), die geringere Inanspruchnahme von Waldflächen (vgl. PFB S. 492 und S. 493) sowie den etwas geradlinigeren und kürzeren Verlauf der Trasse gestützt ist. Dass sich vor diesem Hintergrund der § 19-Trassenvorschlag angesichts der für ihn streitenden Belange der Planfeststellungsbehörde hätte aufdrängen müssen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 25. November 2025 hierzu (erstmals) gegen die Vorzugstrasse ins Feld führt, dass die angenommene Hangneigung bei dem § 19-Trassenvorschlag auf einer unzulässigen Trassenverschiebung und -abweichung gegenüber dem ursprünglichen Trassenvorschlag aus dem Antrag nach § 19 NABEG a. F. zurückzuführen sei, ist dieser Vortrag verspätet. Gleiches gilt für den Einwand, der Planfeststellungsbeschluss gehe bei der Bewertung der Umweltbelange von acht entscheidungserheblichen Kriterien aus, während die Beklagte von zehn Kriterien spreche, was widersprüchlich sei und zur Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung führe.

53

c) Der Kläger zeigt auch in Bezug auf die Entscheidung für die Trasse im Bereich Irchenrieth-Nord keine Abwägungsfehler auf.

54

Der Planfeststellungsbeschluss setzt sich auf Seite 488 bis 490 mit der Prüfung der Alternativen im Bereich Irchenrieth-Nord auseinander. Er gibt, der Vorhabenträgerin folgend, der Vorzugstrasse gegenüber dem von dem Kläger befürworteten § 19-Trassenvorschlag den Vorzug. Die Vorzugstrasse nehme keine gesetzlich geschützten Biotope in Anspruch, wohingegen der § 19-Trassenvorschlag geschützte Fließgewässer beanspruche (vgl. PFB S. 488). Der Planfeststellungsbeschluss stützt sich dabei auf die Grobprüfung und vollzieht diese nach. Außerdem sei die Vorzugstrasse gegenüber dem § 19-Trassenvorschlag beim Umfang der Flächeninanspruchnahme archäologischer Verdachtsflächen und der Vorbelastung im Vorteil (PFB S. 489).

55

Der Kläger hält diese Bewertung für abwägungsfehlerhaft. Sein diesbezüglicher, innerhalb der Klagebegründungsfrist erfolgter Vortrag ist jedoch überwiegend unsubstantiiert und bietet keine Grundlage für eine spätere Vertiefung. Mit den erstmalig im Schriftsatz vom 25. November 2025 gegen die Vorzugstrasse erhobenen Rügen (Bewertung "Kulturelles Erbe", Nichtberücksichtigung der Nähe zur nächsten Bebauung, keine ausreichende Substantiierung zur AVV-Baulärm), ist der Kläger ausgeschlossen (§ 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG).

56

aa) Die Bewertung der Inanspruchnahme gesetzlich geschützter Biotope nach § 30 BNatSchG ist nicht zu beanstanden.

57

Die Vorzugstrasse nimmt im Unterschied zum § 19-Trassenvorschlag (dort ca. 175 m² Fließgewässer [Enzenrietherbach]) keine gesetzlich geschützten Biotope in Anspruch. Die gegenteilige Behauptung des Klägers entbehrt jeder Grundlage und ist auch nicht weiter substantiiert worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2025 - 11 VR 1.25 - juris Rn. 26). Die Ausführungen im Schriftsatz vom 25. November 2025 sind verspätet (§ 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG).

58

bb) Die Einwände gegen die Behandlung des Belangs der Querung von archäologischen Vermutungsflächen sind unbegründet.

59

Alle Alternativen queren archäologische Vermutungsflächen. Diese betragen beim § 19-Trassenvorschlag ca. 17 300 m² und bei der Vorzugstrasse etwa 6 150 m². Ferner quert der § 19-Trassenvorschlag noch eine FE-Anomalie (ca. 1 646 m²). Damit trifft der Vorwurf, der Planfeststellungsbeschluss erkenne dieses Problem nicht, ersichtlich nicht zu (siehe auch BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2025 - 11 VR 1.25 - juris Rn. 28). Er bewertet jedoch die nur etwa ein Drittel ausmachende Inanspruchnahme solcher Flächen als Vorteil der Vorzugstrasse. Das ist nicht zu beanstanden.

60

cc) Der Vorwurf, der Planfeststellungsbeschluss erkenne die Flächen mit Vorbelastung nicht, trifft ebenfalls nicht zu.

61

Die Vorzugstrasse verläuft über ca. 470 m² Flächen mit Vorbelastung, während es beim § 19-Trassenvorschlag lediglich ca. 200 m² sind. Das hat der Planfeststellungsbeschluss erkannt (S. 489) und die Vorzugstrasse insofern als vorzugswürdig eingestuft.

62

dd) Es ist nicht ersichtlich, dass der Planfeststellungsbeschluss den Belang der Waldinanspruchnahme fehlgewichtet hätte.

63

Der § 19-Trassenvorschlag und die Vorzugstrasse haben im nördlichen Teil bis etwa TKM 68,7 einen identischen Verlauf; sie nehmen im gleichen Umfang Waldflächen in Anspruch. Es besteht somit kein Unterschied. Einen solchen hat der Planfeststellungsbeschluss entgegen der nicht weiter substantiierten Behauptung des Klägers auch nicht angenommen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2025 - 11 VR 1.25 - juris Rn. 27). Fragen im Zusammenhang mit der Bündelung der Trasse und der bestehenden 110-kV-Leitung stellen sich hier zudem nicht, da die 110-kV-Leitung nicht in diesem Bereich verläuft. Damit ist kein Vorteil des § 19-Trassenvorschlags zur Vorzugstrasse oder umgekehrt gegeben.

64

ee) Ein Abwägungsfehler in Bezug auf die Bewertung der geotechnischen Kategorie 3 ist nicht dargetan.

65

Der Planfeststellungsbeschluss gibt die Grobprüfung dahingehend wieder, dass hinsichtlich der geotechnischen Kategorie 3 der § 19-Trassenvorschlag (und die Alternative 1) über eine Länge von 250 m durch diese verlaufe, während es bei der Vorzugstrasse eine Länge von 280 m sei. Damit sei der § 19-Trassenvorschlag gegenüber der Vorzugstrasse vorzugswürdig (PFB S. 489). Diese Einschätzung teilt der Planfeststellungsbeschluss nicht (S. 490). Vielmehr würdigt er dieses Kriterium aufgrund der Geringfügigkeit der Abweichungen zwischen den Varianten nicht als Vorteil für den § 19-Trassenvorschlag und die Alternative 1. Das ist nicht zu beanstanden. Geringen tatsächlichen Unterschieden darf die Planfeststellungsbehörde in einer konkreten Abwägungssituation ein so geringes Gewicht beimessen, dass sie keine Entscheidungsrelevanz haben (BVerwG, Urteil vom 26. März 2025 - 11 A 12.24 - UPR 2025, 445 Rn. 62 und Beschluss vom 17. Juli 2025 - 11 VR 1.25 - juris Rn. 29).

66

Der Kläger trägt des Weiteren vor, dass hier eine tatsächliche Differenz von 150 m bestehe. Woraus sich diese ergeben soll, ist nicht dargelegt. Nach der Grobprüfung (S. 394) beträgt der Unterschied - wie im Planfeststellungsbeschluss dargestellt - lediglich 30 m. Soweit der Kläger schließlich auf die Hangneigung bei der Vorzugstrasse (vgl. Grobprüfung S. 394) sowie darauf verweist, dass bei der Querung des Gleitsbachs eine Wehranlage überwunden werden müsste, ist der Einwand erstmals mit Schriftsatz vom 13. Juni 2025 und damit zu spät erhoben worden und in der Folge präkludiert (so auch schon BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2025 - 11 VR 1.25 - juris Rn. 30). Gleiches gilt für die weiteren diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz vom 25. November 2025.

67

ff) Fehler bei der Bewertung des Belangs der Wasserhaltung zeigt der Kläger nicht auf.

68

Der § 19-Trassenvorschlag und die Vorzugstrasse verlaufen auf einer Länge von 420 m bzw. 650 m durch Bereiche, in denen eine Grundwasserhaltung erforderlich wird. Der Planfeststellungsbeschluss sieht das, indem er die entsprechende Passage aus der Grobprüfung wiedergibt (S. 489). Das Marginalitätskriterium wendet er dabei aber nur in Bezug auf das Kriterium der geotechnischen Kategorie 3 an, folgt im Übrigen jedoch den nachvollziehbaren Ausführungen des Vorhabenträgers "überwiegend" (S. 490). Das umfasst auch die Problematik der Grundwasserhaltung, die damit zugunsten des § 19-Trassenvorschlags zu Buche schlägt (PFB S. 489, vorletzter Absatz, mit Verweis auf die Gesamtbetrachtung des Vorhabenträgers). Soweit der Senat in dem Beschluss vom 17. Juli 2025 - 11 VR 1.25 - (juris Rn. 29) davon ausgegangen ist, dass der Planfeststellungsbeschluss angesichts der geringfügigen tatsächlichen Unterschiede diese nicht für abwägungserheblich gehalten habe, hält er hieran nicht fest.

69

d) Der Planfeststellungsbeschluss hat die privaten Belange des Klägers, insbesondere in Bezug auf seinen landwirtschaftlichen Betrieb, zutreffend erfasst und abwägungsfehlerfrei gewürdigt.

70

aa) Mit den Belangen der Landwirtschaft hat sich der Planfeststellungsbeschluss ausführlich befasst (S. 391 bis 401). Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Betroffenheit landwirtschaftlicher Belange insgesamt auf ein unvermeidbares Mindestmaß beschränkt worden sei. Darüber hinaus sei festzustellen, dass das Vorhaben nach § 1 Abs. 1 BBPlG von überragendem energiewirtschaftlichem und öffentlichem Interesse sei. Der Entzug und die Beschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung stellten daher eine begründete Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen dar (PFB S. 401). Hierauf geht der Kläger nicht ein. Besonderheiten seines landwirtschaftlichen Betriebs, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; etwaige Bewirtschaftungserschwerungen werden entschädigt.

71

bb) Der Kläger vermisst Angaben zur tatsächlichen Inanspruchnahme von Ackerland im Planfeststellungsbeschluss. Das führt auf keinen Abwägungsfehler. Die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen wurde erhoben (Planunterlage B 4.2, S. 429 ff.). Der Planfeststellungsbeschluss stellt bei der konkreten Alternativenabwägung auf dieses Kriterium nicht ab und musste dies angesichts des ähnlichen Umfangs der in Anspruch genommenen Flächen (§ 19-Trassenvorschlag: ca. 136 587 m², Vorzugstrasse: ca. 129 027 m²) auch nicht. Eine weitere Differenzierung nach der jeweiligen Art der landwirtschaftlichen Nutzung war ebenfalls nicht geboten. Es sind keine substanziellen Anhaltspunkte dargetan oder ersichtlich, dass insofern abwägungserhebliche Unterschiede zwischen den Varianten bestehen könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2025 - 11 VR 1.25 - juris Rn. 44).

72

cc) Der Umfang der Inanspruchnahme seines privaten Grundstückseigentums im Bereich der Alternative Irchenrieth-Süd auf einer Länge von über 700 m zwingt nicht zu einem anderen Trassenverlauf. Der Planfeststellungsbeschluss musste diese Belastung des Klägers nicht explizit betrachten, denn der Kläger wird durch die Vorzugstrasse letztlich nicht anders betroffen als jeder andere Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen im Außenbereich. Folglich durfte der Planfeststellungsbeschluss diese Interessen in der Abwägung mit den für die Vorzugstrasse sprechenden Gesichtspunkten zurücktreten lassen, obwohl der § 19-Trassenvorschlag im Bereich Irchenrieth-Süd den Kläger weniger stark belastet hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2025 - 11 VR 1.25 - juris Rn. 47). Das gilt umso mehr, als die landwirtschaftlichen Flächen nach Abschluss der Baumaßnahmen wieder landwirtschaftlich genutzt werden können. Die vom Kläger gegen diese Bewertung erhobenen Einwände sind verspätet, in Bezug auf eine dauerhafte künstliche Bodenerwärmung treffen sie im Übrigen auch nicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2025 - 11 A 24.24 - BVerwGE 187, 228 Rn. 37 ff.).

73

dd) Die fristgerecht erhobenen Einwände gegen die Errichtung von Linkboxen auf dem Flurstück a sind unsubstantiiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2025 - 11 VR 1.25 - juris Rn. 48) und einer Vertiefung durch die nachgeschobenen Begründungen, insbesondere im Schriftsatz vom 25. November 2025, nicht zugänglich.

74

e) Die planfestgestellte Trasse verstößt nicht gegen das sogenannte Bündelungsgebot.

75

Die Bedeutung des Bündelungsgebots im Rahmen der Trassenwahl ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2026 - 9 VR 1.26 - juris Rn. 58 m. w. N.). Danach hat der Ausbau des Netzes unter Nutzung vorhandener Trassenräume grundsätzlich Vorrang vor dem Neubau auf neuen Trassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - BVerwGE 173, 132 Rn. 60 m. w. N.). Es gibt aber keinen zwingenden Planungsleitsatz, bestehende Leitungstrassen für ein neues Vorhaben zu nutzen. Der Grundsatz, bestehende Trassen zu nutzen, genießt nicht per se Vorrang vor anderen öffentlichen oder privaten Belangen, sondern ist im Rahmen der Abwägung mit dem ihm im konkreten Fall zukommenden Gewicht zu berücksichtigen; er kann folglich durch andere Belange überwunden werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 35 und vom 14. Juni 2018 - 4 A 10.17 - juris Rn. 46). Darüber hinaus muss der Planfeststellungsbeschluss den Grundsatz, dass linienförmige Infrastrukturen möglichst flächensparend und gebündelt geführt werden sollen, berücksichtigen (BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 35, vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - BVerwGE 173, 132 Rn. 60 und vom 7. Oktober 2021 - 4 A 9.19 - juris Rn. 78 ff.; Beschluss vom 27. April 2023 - 4 VR 3.22 - juris Rn. 35). Hierdurch soll einer Zerschneidung der Landschaft vorgebeugt werden (vgl. etwa § 1 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 7 ROG). Auch diese Trassierungsvorgabe gilt aber nicht einschränkungslos, sondern ist im Rahmen der Abwägung mit dem ihr im konkreten Fall zukommenden Gewicht zu berücksichtigen (BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 35 und vom 28. Januar 2026 - 9 VR 1.26 - juris Rn. 57 f.). Diese Rechtsprechung hat der Senat im Beschluss vom 17. Juli 2025 - 11 VR 1.25 -​ (juris Rn. 46) bestätigt und dargelegt, weshalb eine Bündelung im Bereich "Irchenrieth-Süd" mit der östlich verlaufenden 110-kV-Freileitung nicht in Betracht kommt. Die weiteren Einwände des Klägers in diesem Zusammenhang sind verspätet (§ 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG).

76

f) Schließlich ist nicht zu erkennen, dass der Planfeststellungsbeschluss einseitig den Interessen der Gemeinde Irchenrieth Rechnung getragen hat.

77

Der Kläger kritisiert die Trassenwahl, weil der Planfeststellungsbeschluss einseitig die Belange der Gemeinde Irchenrieth, insbesondere deren ins Auge gefasste, aber noch nicht hinreichend verfestigte Bauleitplanung begünstige. Bereits im Beschluss vom 17. Juli 2025 - 11 VR 1.25 - (juris Rn. 49) ist der Senat diesem Einwand nicht gefolgt. Daran wird festgehalten. Soweit der Kläger zum Beweis seiner Behauptung auf das Wortlautprotokoll zum Erörterungstermin vom 15. Mai 2024 und auf etwaige diesbezügliche Äußerungen des Bürgermeisters der Gemeinde Irchenrieth verweist (erstmals im Schriftsatz vom 24. Juli 2025), ist der Vortrag verspätet und damit präkludiert (§ 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG).

78

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO.