Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2025

BVerwG Beschluss vom 15.12.2025 – 2 B 19.25, 2 B 19.25 (2 C 18.25)

2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2025:151225B2B19.25.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Beschluss vom 14. Januar 2025 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 038,40 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2025-12-15/2-b-19-25-2-b-19-25-2-c-18-25#rd_1

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, wie die Reichweite der Bindungswirkung nach § 145 Abs. 2 WDO a. F. zu bestimmen ist, der mit § 149 Abs. 2 WDO n. F. wortidentisch ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2025-12-15/2-b-19-25-2-b-19-25-2-c-18-25#rd_2

Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG.