Rechtsprechung / BVerwG / 10. Senat / 2024

BVerwG Beschluss vom 11.12.2024 – 10 B 9/24, 10 B 9/24 (10 C 6/24)

10. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2024:111224B10B9.24.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 6. Februar 2024 wird aufgehoben.

Die Revision des Klägers wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2024-12-11/10-b-9-24-10-b-9-24-10-c-6-24#rd_1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, die Rechtsprechung zu § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG im Zusammenhang mit Fragen über die Zerstörung und den Ausgleich bei beeinträchtigten Rückhalteflächen fortzuentwickeln.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2024-12-11/10-b-9-24-10-b-9-24-10-c-6-24#rd_2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.