Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2024

BVerwG Beschluss vom 11.06.2024 – 3 B 16/23, 3 B 16/23 (3 C 10/24)

3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2024:110624B3B16.23.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 14. Juni 2023 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2024-06-11/3-b-16-23-3-b-16-23-3-c-10-24#rd_1

Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, welche Anforderungen an die Herausbildung eines eigenständigen und abgrenzbaren Berufsbilds auf einem Gebiet der Heilkunde - hier: der Chiropraktik - als Voraussetzung für die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis zu stellen sind.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2024-06-11/3-b-16-23-3-b-16-23-3-c-10-24#rd_2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG.