Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2023

BVerwG Beschluss vom 22.12.2023 – 3 B 26/22, 3 B 26/22 (3 C 16/23)

3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2023:221223B3B26.22.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 6. April 2022 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2023-12-22/3-b-26-22-3-b-26-22-3-c-16-23#rd_1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2023-12-22/3-b-26-22-3-b-26-22-3-c-16-23#rd_2

Die Revision kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, inwieweit die Sicherung nicht besetzter Kontrollspuren an geöffneten Fluggastkontrollstellen gegen eine Überwindung/Durchbrechung ohne vorherige Durchführung der erforderlichen Sicherheitskontrollen zu den Eigensicherungspflichten des Flugplatzbetreibers nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) gehört oder gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 LuftSiG der Luftsicherheitsbehörde obliegt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2023-12-22/3-b-26-22-3-b-26-22-3-c-16-23#rd_3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.