Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2023

BVerwG Beschluss vom 15.08.2023 – 4 BN 3/23, 4 BN 3/23 (4 CN 2/23)

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2023:150823B4BN3.23.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2022 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2023-08-15/4-bn-3-23-4-bn-3-23-4-cn-2-23#rd_1

Die Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2023-08-15/4-bn-3-23-4-bn-3-23-4-cn-2-23#rd_2

Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, wie die Bezugnahme in § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG auf die in der Anlage 1 Nr. 18, insbesondere Nr. 18.7, aufgelisteten Vorhaben zu verstehen ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2023-08-15/4-bn-3-23-4-bn-3-23-4-cn-2-23#rd_3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.