Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2023

BVerwG Beschluss vom 15.06.2023 – 2 B 16/22, 2 B 16/22 (2 C 13/23)

2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2023:150623B2B16.22.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 2022 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 4 153,68 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2023-06-15/2-b-16-22-2-b-16-22-2-c-13-23#rd_1

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren gibt Gelegenheit zur Klärung der Frage, welche versorgungsrechtlichen Folgen im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 BeamtVG eintreten, wenn ein Beamter ohne Aufhebung der Anordnung einer Teilzeitbeschäftigung doch wieder in Vollzeit tätig ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2023-06-15/2-b-16-22-2-b-16-22-2-c-13-23#rd_2

Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.