Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2022

BVerwG Beschluss vom 15.07.2022 – 7 B 22/21, 7 B 22/21 (7 C 3/22)

7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2022:150722B7B22.21.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Juli 2021 aufgehoben.

Die Revision des Klägers wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2022-07-15/7-b-22-21-7-b-22-21-7-c-3-22#rd_1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2022-07-15/7-b-22-21-7-b-22-21-7-c-3-22#rd_2

Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich unter anderem zur Klärung der Frage beitragen, ob die Klage einer anerkannten Umweltvereinigung gegen die Verbindlichkeitserklärung eines bodenschutzrechtlichen Sanierungsplans (§ 13 Abs. 6 BBodSchG) zulässig ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2022-07-15/7-b-22-21-7-b-22-21-7-c-3-22#rd_3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.