Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2022

BVerwG Beschluss vom 06.01.2022 – 6 BN 2/21, 6 BN 2/21 (6 CN 1/22)

6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2022:060122B6BN2.21.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 15. Oktober 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 5 000 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2022-01-06/6-bn-2-21-6-bn-2-21-6-cn-1-22#rd_1

Die Revision des Antragstellers ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip für die Öffentlichkeit der Sitzungen von Hochschulgremien folgen, insbesondere ob die Tagesordnung einer Sitzung vorab zu veröffentlichen ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2022-01-06/6-bn-2-21-6-bn-2-21-6-cn-1-22#rd_2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG.