Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2021

BVerwG Beschluss vom 07.10.2021 – 4 B 4/21, 4 B 4/21 (4 C 7/21)

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2021:071021B4B4.21.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2020 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 135 000 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2021-10-07/4-b-4-21-4-b-4-21-4-c-7-21#rd_1

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2021-10-07/4-b-4-21-4-b-4-21-4-c-7-21#rd_2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, wie sich eine vertragliche Bindung des Grundstückseigentümers an die Festsetzungen eines Bebauungsplanes insbesondere zu einer nachfolgenden Überplanung verhält.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2021-10-07/4-b-4-21-4-b-4-21-4-c-7-21#rd_3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.