Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2020

BVerwG Beschluss vom 03.09.2020 – 9 AV 1.20

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2020:030920B9AV1.20.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini beschlossen:

Der Antrag, den Tatbestand des Beschlusses vom 8. Juli 2020 zu berichtigen, wird abgelehnt.

Gründe§

1 Das Begehren der Antragstellerin, in Rn. 1 des vorgenannten Beschlusses in dem Satz

"Gemäß einer 1973 zwischen den Rechtsvorgängern der Beteiligten geschlossenen Vereinbarung ist die Antragstellerin verpflichtet, der Antragsgegnerin 2/3 der jährlich nachgewiesenen Betriebskosten für die Abwasserbeseitigungsanlage zu ersetzen sowie 2/3 der Abschreibung für die Kläranlage einschließlich näher bezeichneter Anlagenteile zu tragen."

das Wort "Antragstellerin" durch "Autobahndirektion" zu ersetzen, ist unbegründet. Der Tatbestand des Beschlusses enthält insoweit keine Unrichtigkeit oder Unklarheit, die gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 VwGO zu berichtigen wäre.

2 Einer Berichtigung zugänglich sind nur die der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen. Gegen eine solche Feststellung wendet sich die Antragstellerin nicht. Zwar findet sich in den Eingangsworten des von ihr beanstandeten Satzes die Feststellung, dass die Rechtsvorgänger der Beteiligten die näher bezeichnete Vereinbarung getroffen haben. Dagegen wendet sich die Antragstellerin aber nicht. Der daran anschließende Satzteil, den sie berichtigt wissen will, enthält demgegenüber keine tatsächliche Feststellung, sondern vielmehr die rechtliche Würdigung, dass sie nunmehr selbst aus dieser Vereinbarung verpflichtet ist. Diese Würdigung wird im Übrigen von der Antragstellerin geteilt. Denn gemäß der Antragsschrift vom 15. Mai 2020 (S. 2) ist "das laufende Benutzungsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin" in der betreffenden Vereinbarung aus dem Jahr 1973 geregelt.