Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2020

BVerwG Beschluss vom 11.08.2020 – 9 B 11/20, 9 B 11/20 (9 C 5/20)

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2020:110820B9B11.20.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. Dezember 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 490 966,14 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2020-08-11/9-b-11-20-9-b-11-20-9-c-5-20#rd_1

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung des finanzverfassungsrechtlichen Begriffs des Sondervorteils im Zusammenhang mit der Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts beitragen, das ein Bergbaubetrieb für die Hebung von Grubenwasser aufgrund eines zugelassenen Hauptbetriebsplans entrichten soll.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2020-08-11/9-b-11-20-9-b-11-20-9-c-5-20#rd_2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.