Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2020

BVerwG Beschluss vom 20.07.2020 – 7 B 14/19, 7 B 14/19 (7 C 7/20)

7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2020:200720B7B14.19.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Tenor§

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 23. Mai 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 112 500 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2020-07-20/7-b-14-19-7-b-14-19-7-c-7-20#rd_1

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage, ob die nachträgliche Einstufung einer Vogelart als wertbestimmend für ein bestimmtes Vogelschutzgebiet ein erneutes Meldeverfahren nach der Vogelschutzrichtlinie mit einer Ergänzung des Standarddatenbogens erforderlich macht, beitragen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2020-07-20/7-b-14-19-7-b-14-19-7-c-7-20#rd_2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.