Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2019

BVerwG Beschluss vom 26.06.2019 – 2 B 71/18, 2 B 71/18 (2 C 11/19)

2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2019:260619B2B71.18.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2019-06-26/2-b-71-18-2-b-71-18-2-c-11-19#rd_1

Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2019-06-26/2-b-71-18-2-b-71-18-2-c-11-19#rd_2

Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es einen besonderen Erschwerungsgrund für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme - hier: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - darstellt, dass es sich um ein dienstliches Fehlverhalten bei der Erfüllung der Dienstaufgaben eines Hochschullehrers handelt (Hochschullehrer-"Malus").