Rechtsprechung / BVerwG / 8. Senat / 2018

BVerwG Beschluss vom 20.12.2018 – 8 B 6/18, 8 B 6/18 (8 C 14/18)

8. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2018:201218B8B6.18.0

VerwaltungsrechtVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2018-12-20/8-b-6-18-8-b-6-18-8-c-14-18#rd_1

Die Beschwerde hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2018-12-20/8-b-6-18-8-b-6-18-8-c-14-18#rd_2

Im Revisionsverfahren ist voraussichtlich die sinngemäß aufgeworfene Frage zu klären, ob eine der glücksspielrechtlichen Erlaubnis beigefügte Nebenbestimmung zur Sicherung des Ausschlusses minderjähriger Spieler isoliert anfechtbar und gegebenenfalls isoliert aufhebbar ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2018-12-20/8-b-6-18-8-b-6-18-8-c-14-18#rd_3

Darüber hinaus kann das Verfahren Gelegenheit geben zu klären, ob eine isoliert anzufechtende Nebenbestimmung isoliert aufgehoben werden darf, wenn der Mangel, dessentwegen sie rechtswidrig ist, nicht nur die Nebenbestimmung, sondern den gesamten Verwaltungsakt erfasst.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2018-12-20/8-b-6-18-8-b-6-18-8-c-14-18#rd_4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.