Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2018
BVerwG Beschluss vom 11.06.2018 – 4 BN 38/17, 4 BN 38/17 (4 CN 3/18)
4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2018:110618B4BN38.17.0
VerwaltungsrechtVolltext
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Gründe§
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache bietet dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zu klären, in welchem Umfang die Unwirksamkeit eines Flächennutzungsplans festzustellen ist, wenn sich ein Normenkontrollantrag gegen eine Konzentrationsflächenplanung mit der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB richtet (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2007 - 4 CN 3.06 - BVerwGE 128, 382 und vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 - BVerwGE 146, 40).
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.