Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2017

BVerwG Beschluss vom 15.12.2017 – 2 B 27/17, 2 B 27/17 (2 C 66/17)

2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2017:151217B2B27.17.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2017-12-15/2-b-27-17-2-b-27-17-2-c-66-17#rd_1

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2017-12-15/2-b-27-17-2-b-27-17-2-c-66-17#rd_2

Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, die Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs eines Beamten wegen unterbliebener Beförderung fortzuentwickeln. Insbesondere wird zu klären sein, ob und - wenn ja - inwieweit formlose Rechtsbehelfe und schlichte Nachfragen oder Erkundigungen als Vorbereitung für die vorrangige Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz unter den Begriff des Rechtsmittels gemäß § 839 Abs. 3 BGB fallen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2017-12-15/2-b-27-17-2-b-27-17-2-c-66-17#rd_3

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG.